Full text : Das Konkursverfahren

Das  Konkursverfahren.

118

schreibers  erklärter  Zwangsvergleichsvorschlag  des  Schuldners
vorliegt.
Ist  dies  der  Fall,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners ­
  dem  Verwalter  die  Schließung  des  Geschäfts  des  Schuldners ­
  untersagen.  Ebenso  kann  das  Gericht  dem  Verwalter  im  Falle
der  Einbringung  eines  Zwangsvergleichs  vor  dem  Schlüsse  des
allgemeinen  Prüfungstermins  den  verkauf  von  Massegegenständen
aus  Antrag  des  Gemeinschuldners  vorläufig  verbieten,  selbst  wenn
der  Gläubigerausschuß  die  Veräußerung  genehmigt  hat.  Voraussetzung ­
  ist  jedoch,  daß  der  verkauf  ohne  offenbaren  Nachteil  für
die  Masse  ausgesetzt  werden  kann  und  daß  es  sich  nicht  um
reguläre  Verkäufe  im  Nahmen  der  Geschäftsfortführung  handelt.
Vas  gerichtliche  verbot  hat  den  Eharakter  einer  bloß  vorläufigen
Anordnung-  zur  endgültigen  Entscheidung  ist  die  Gläubigerversammlung ­
  berufen.
Ist  ein  Gläubigerausschuß  vorhanden,  so  ist  er  über  die  Annehmbarkeit ­
  des  eingebrachten  Zwangsvergleichsvorschlags  zu
hören.  Erklärt  der  Gläubigerausschuß  den  Vorschlag  für  nicht
annehmbar,  so  ist  ein  Widerspruch  des  Gemeinschuldners  gegen
die  Verwertung  der  Masse  nicht  zu  berücksichtigen.  Vas  Vergleichsverfahren ­
  wird  auch  im  letzteren  Falle  fortgesetzt.
Der  Vorschlag  und  die  gutachtliche  Äußerung  des  Gläubigerausschusses
  werden  in  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der
Beteiligten  niedergelegt.  Der  Nonkursrichter  setzt  den  Termin
für  eine  Gläubigerversammlung  an-  über  einen  Monat  hinaus
soll  der  Termin  nicht  anberaumt  werden.  Der  Termin  wird  in
der  für  amtliche  Bekanntmachungen  des  Nonkursgerichts  bestimmten ­
  Zeitung  öffentlich  bekannt  gemacht.  In  der  Bekanntmachung
wird  ausdrücklich  darauf  hingewiesen,  daß  der  Vergleichsvorschlag
und  die  Erklärung  des  Gläubigerausschusses  in  der  Gerichtsschreiberei ­
  des  Nonkursgerichts  zur  Einsicht  der  Beteiligten  niedergelegt ­
  sind-  letztere  sind  hierdurch  in  die  Lage  versetzt,  sich  dort
zu  informieren.  Außerdem  werden  der  Gemeinschuldner,  der  Verwalter ­
  und  die  nichtbevorrechtigten  Gläubiger,  welche  Forderungen ­
  angemeldet  haben,  letztere  unter  Mitteilung  des  Vergleichsvorschlags ­
  und  des  Standpunktes  des  Gläubigerausschusses,  noch
besonders  zum  Vergleichstermine  geladen.
In  dem  Vergleichstermine  wird  nach  Feststellung  der  Anwesenden ­
  und  ihres  Stimmrechts  über  den  Zwangsvergleichsvorschlag ­
  verhandelt  und  abgestimmt.  Der  Vergleichsvorschlag  ist
angenommen,  wenn  a)  die  Mehrzahl  der  in  dem  Termine  an-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.