Das Konkursverfahren.
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schreibers erklärter Zwangsvergleichsvorschlag des Schuldners
vorliegt.
Ist dies der Fall, so kann das Gericht auf Antrag des Gemeinschuldners
dem Verwalter die Schließung des Geschäfts des Schuldners
untersagen. Ebenso kann das Gericht dem Verwalter im Falle
der Einbringung eines Zwangsvergleichs vor dem Schlüsse des
allgemeinen Prüfungstermins den verkauf von Massegegenständen
aus Antrag des Gemeinschuldners vorläufig verbieten, selbst wenn
der Gläubigerausschuß die Veräußerung genehmigt hat. Voraussetzung
ist jedoch, daß der verkauf ohne offenbaren Nachteil für
die Masse ausgesetzt werden kann und daß es sich nicht um
reguläre Verkäufe im Nahmen der Geschäftsfortführung handelt.
Vas gerichtliche verbot hat den Eharakter einer bloß vorläufigen
Anordnung- zur endgültigen Entscheidung ist die Gläubigerversammlung
berufen.
Ist ein Gläubigerausschuß vorhanden, so ist er über die Annehmbarkeit
des eingebrachten Zwangsvergleichsvorschlags zu
hören. Erklärt der Gläubigerausschuß den Vorschlag für nicht
annehmbar, so ist ein Widerspruch des Gemeinschuldners gegen
die Verwertung der Masse nicht zu berücksichtigen. Vas Vergleichsverfahren
wird auch im letzteren Falle fortgesetzt.
Der Vorschlag und die gutachtliche Äußerung des Gläubigerausschusses
werden in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt. Der Nonkursrichter setzt den Termin
für eine Gläubigerversammlung an- über einen Monat hinaus
soll der Termin nicht anberaumt werden. Der Termin wird in
der für amtliche Bekanntmachungen des Nonkursgerichts bestimmten
Zeitung öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Vergleichsvorschlag
und die Erklärung des Gläubigerausschusses in der Gerichtsschreiberei
des Nonkursgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt
sind- letztere sind hierdurch in die Lage versetzt, sich dort
zu informieren. Außerdem werden der Gemeinschuldner, der Verwalter
und die nichtbevorrechtigten Gläubiger, welche Forderungen
angemeldet haben, letztere unter Mitteilung des Vergleichsvorschlags
und des Standpunktes des Gläubigerausschusses, noch
besonders zum Vergleichstermine geladen.
In dem Vergleichstermine wird nach Feststellung der Anwesenden
und ihres Stimmrechts über den Zwangsvergleichsvorschlag
verhandelt und abgestimmt. Der Vergleichsvorschlag ist
angenommen, wenn a) die Mehrzahl der in dem Termine an-