Full text: Das Konkursverfahren

Überblick über die Bestimmungen des Nonkursstrafrechtes. 123 
h Z 239 m 
c) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung 
ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder 
so unordentlich geführt haben, daß sie keine Übersicht ihres Ver 
mögensstandes gewähren, oder 
6) es gegen die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unter 
lassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen 
Zeit zu ziehen. 
Neben der Gefängnisstrafe kann in den Fällen der Nr. a und b 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so ist Verurteilung zu einer Geld 
strafe von 3 IN. bis 6000 IN. an Stelle der Gefängnisstrafe zu 
lässig. 
Der versuch des Vergehens des einfachen BanKerutts ist nicht 
mit Strafe bedroht- Teilnehmer sind strafbar. Die Verjährung 
des einfachen BanKerutts tritt in fünf Jahren ein, und zwar beginnt 
die fünfjährige Frist mit der Zahlungseinstellung bzw. Nonkurs 
eröffnung, sofern sie der Bankerutthandlung nachfolgt, andernfalls 
erst, mit dieser. Zur Aburteilung ist die Strafkammer zuständig. 
2. Betrüglicher Bankerutth. 
Während bei einfachem Bankerutt die Absicht des Schuld 
ners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht voraus 
gesetzt ist, ist dies bei dem verbrechen des betrüglichen BanKerutts 
der Fall. , 
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über 
deren vermögen das Nonkursverfahren eröffnet worden ist, werden 
wegen betrüglichen BanKerutts mit Zuchthaus von einem Jahre bis 
fünfzehn Jahren bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger 
zu benachteiligen, 
a) Vermögensstücks verheimlicht oder beiseite geschafft haben, 
oder 
b) Schuld- oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, 
welche ganz oder teilweise erdichtet sind, oder 
c) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung 
ihnen gesetzlich oblag, oder 
6) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so ge 
führt oder verändert haben, daß dieselben keine Übersicht des 
Vermögensstandes gewähren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.