Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe
nicht  unter  drei  Monaten  ein.
Der  versuch  ist  strafbar,  ebenso  die  Teilnahme  am  verbrechen.
Die  Strafverfolgung  verjährt  in  fünfzehn  Jahren,  beginnend  mit
dem  Zeitpunkte  der  Zahlungseinstellung  oder  der  Konkurseröffnung,
sofern  dieselben  der  unter  Strafe  gestellten  Verschleierungshandlung ­
  nachfolgen,  andernfalls  erst  mit  dieser.  Die  Verhandlung
wegen  betrüglichen  Lankerutts  wird  vor  dem  Schwurgericht
geführt.
3.  Gläubigerbegünstigung x ).
Die  beabsichtigte  Begünstigung  einzelner  Gläubiger  vor  anderen
Gläubigern  ist  strafbar,  wenn  die  Zahlungseinstellung  des  Schuldners ­
  oder  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  sein  vermögen  vorliegt ­
  oder  nachfolgt.  Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt
haben  oder  über  deren  vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet
ist,  werden  mit  Gefängnis  von  einem  Tag  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft,  wenn  sie,  obwohl  sie  ihre  Zahlungsunfähigkeit  kannten,
einem  Gläubiger  in  der  Absicht,  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern
zu  begünstigen,  eine  Sicherung  oder  Befriedigung  gewährt  haben,
welche  derselbe  nicht  oder  nicht  in  der  Art  oder  nicht  zu  der  Zeit
zu  beanspruchen  hatte.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so
kann  auf  Geldstrafe  von  3  M.  bis  6000  M.  erkannt  werden.
Der  versuch  ist  nicht  mit  Strafandrohung  belegt,  die  Teilnahme
an  dem  vergehen  ist  strafbar-  die  verschiedenen  Senate  des  Reichsgerichts ­
  sind  geteilter  Meinung  darüber,  ob  die  bloße  Annahme
der  Begünstigung  durch  den  Gläubiger  strafbar  ist-  darin  stimmt
jedoch  die  Rechtsprechung  überein,  daß  der  begünstigte  Gläubiger
sich  durch  Anstiftung  einer  Teilnahme  schuldig  macht.  Die  Strafverfolgung ­
  wegen  Gläubigerbegünstigung  verjährt  in  fünf  Jahren.
Zur  Aburteilung  ist  die  Strafkammer  zuständig.
4.  8ankeruttunterstützung°).
Mit  Zuchthaus  von  einem  Jahre  bis  zu  zehn  Jahren  wird
bestraft,  wer
a)  im  Interesse  eines  Schuldners,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt ­
  hat  oder  über  dessen  vermögen  das  Konkursverfahren
eröffnet  ist,  Vermögensstücke  desselben  verheimlicht  oder  beiseite
geschafft  hat,  oder

i)  §  241  KD.
*)  §  242  KD.
            
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