Full text : Das Konkursverfahren

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Überblick  über  die  Bestimmungen  de;  Konkursstrafrechtes.  127

ist  und  deren  Baumaterialien-  oder  Nrbeitslieferanten  zur  Zeit
der  Einstellung  oder  der  Konkurseröffnung  benachteiligt  find,
werden  mit  Gefängnis  von  einem  Monat  bis  zu  fünf  Jahren
bestraft^),  wenn  sie  vorsätzlich  zum  Nachteile  der  bezeichneten
Gläubiger  den  Vorschriften  über  die  Verwendung  des  Laugeldes
zuwidergehandelt  haben.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  kann  die  Strafe  bis  auf  einen  Tag  Gefängnis  ermäßigt  oder
auf  Geldstrafe  bis  zu  3000  M.  erkannt  werden.
Der  versuch  ist  nicht  strafbar,  wohl  aber  die  Teilnahme.  Das
vergehen  verjährt  in  fünf  Jahren.  Zur  Aburteilung  ist  die
Strafkammer  zuständig.
b)  Zur  Führung  eines  Laubuchs  verpflichtete  Personen,  welche
ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über  deren  vermögen
das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist  und  deren  Baumaterialien- ­
  oder  Urbeitslieferanten  zur  Zeit  der  Zahlungseinstellung
oder  Konkurseröffnung  benachteiligt  find,  werden  mit  Gefängnis ­
  von  einem  Tage  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafen  bis
zu  3000  M.  bestraft^),  wenn  sie  das  vorgeschriebene  Baubuch  zu
führen  unterlassen  oder  es  verheimlicht,  vernichtet  oder  so  unordentlich ­
  geführt  haben,  daß  es  keine  genügende  Übersicht,  insbesondere ­
  über  die  Verwendung  der  zur  Bestreitung  der  Baukosten
zugesicherten  Mittel,  gewährt.
Der  versuch  ist  nicht  strafbar,-  Teilnehmer  gewärtigen  Bestrafung. ­
  Die  Strafverfolgung  verjährt  in  fünf  Jahren,-  zuständig
ist  die  Strafkammer.

!)  §  5  Baus®.
2 )  §  6  BauF®.
            
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