Full text: Das Konkursverfahren

Wesen des Konkurses. 
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Behandlung aller Gläubiger (von den wenigen Vorrechten *) und 
der ausnahmsweise bestehenden Minderberechtigung 1 2 ) hier abge 
sehen). Das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhandene 
beschlagsfähige b) vermögen des Gemeinschuldners wird gleich 
mäßig unter alle Gläubiger verteilt. Derjenige, der ein längeres 
Ziel bewilligt hat oder dessen Forderung zur Zeit noch bestritten 
ist, der privatgläubiger und der Geschäftsgläubiger, der Inhaber 
einer Warenforderung und der Gläubiger aus einem Wechsel: 
sie alle kommen mit ihren Forderungen — mit erst künftig fälligen 
unverzinslichen Forderungen unter Abrechnung der Zwischenzinsen 
— in gleicher Weise zum Zuge, wie jener Gläubiger, der durch 
schleuniges Vorgehen,gegen den Schuldner, selbst wenn dieser seine 
Zahlungen vielleicht schon eingestellt hatte, sich in den Besitz des 
Vermögensrestes des Schuldners setzen zu können glaubte. Zwangs 
maßnahmen des einzelnen sind nunmehr verdrängt,- er darf nicht 
besser gestellt werden als andere Gläubiger,- auf der anderen 
Seite hat er aber auch die Gewähr dafür, daß er nicht schlechter 
behandelt wird als seine Schicksalsgenossen. Willkürliche Maß 
nahmen des Schuldners über sein bei Konkurseröffnung vor 
handenes vermögen sind von nun an ausgeschlossen. In der 
Person des Konkursverwalters wird ein Hüter der gemeinschaft 
lichen Interessen bestellt,- ihm obliegt die Sammlung, Verwaltung, 
Verwertung und Verteilung der Konkursmasse unter Mitwirkung 
der Gläubigerschaft cknd des Konkursgerichtes,- den Gleichrang der 
Gläubiger wahrt er auch dadurch, daß er verdächtige vor Kon 
kurseröffnung zugunsten einzelner Gläubiger erfolgte Manipu 
lationen anficht und damit ihre Unwirksamkeit gegenüber der 
Konkursmasse herbeiführt- so umfaßt die Konkursmasse nicht nur 
das gesamte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch vorhandene 
vermögen des Gemeinschuldners, vielmehr wird sie noch um die 
Vermögenswerte erweitert, die vor Konkurseröffnung in anfecht 
barer Weise dem Schuldvermögen entzogen wurden und durch 
die vom Konkursverwalter betätigte Anfechtung zur Konkurs 
masse wieder zurückgewonnen werden. 
Diese Gegenüberstellung von Linzelvollstreckung und Konkurs 
könnte den Anschein erwecken, als sei der Konkurs, vom Stand 
punkt der Allgemeinheit der Gläubiger aus betrachtet, dem Linzel- 
vorgehen vorzuziehen. In manchen Fällen ist dies in der Tat 
1) Siehe S. 84 ff. 
2 ) Liehe unten § 24. 
3 ) Siehe S. 16 ff.
	        
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