Full text : Das Konkursverfahren

Wesen  des  Konkurses.

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Behandlung  aller  Gläubiger  (von  den  wenigen  Vorrechten  *)  und
der  ausnahmsweise  bestehenden  Minderberechtigung 1  2 )  hier  abgesehen). ­
  Das  im  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung  vorhandene
beschlagsfähige  b)  vermögen  des  Gemeinschuldners  wird  gleichmäßig ­
  unter  alle  Gläubiger  verteilt.  Derjenige,  der  ein  längeres
Ziel  bewilligt  hat  oder  dessen  Forderung  zur  Zeit  noch  bestritten
ist,  der  privatgläubiger  und  der  Geschäftsgläubiger,  der  Inhaber
einer  Warenforderung  und  der  Gläubiger  aus  einem  Wechsel:
sie  alle  kommen  mit  ihren  Forderungen  —  mit  erst  künftig  fälligen
unverzinslichen  Forderungen  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen
—  in  gleicher  Weise  zum  Zuge,  wie  jener  Gläubiger,  der  durch
schleuniges  Vorgehen,gegen  den  Schuldner,  selbst  wenn  dieser  seine
Zahlungen  vielleicht  schon  eingestellt  hatte,  sich  in  den  Besitz  des
Vermögensrestes  des  Schuldners  setzen  zu  können  glaubte.  Zwangsmaßnahmen ­
  des  einzelnen  sind  nunmehr  verdrängt,-  er  darf  nicht
besser  gestellt  werden  als  andere  Gläubiger,-  auf  der  anderen
Seite  hat  er  aber  auch  die  Gewähr  dafür,  daß  er  nicht  schlechter
behandelt  wird  als  seine  Schicksalsgenossen.  Willkürliche  Maßnahmen ­
  des  Schuldners  über  sein  bei  Konkurseröffnung  vorhandenes ­
  vermögen  sind  von  nun  an  ausgeschlossen.  In  der
Person  des  Konkursverwalters  wird  ein  Hüter  der  gemeinschaftlichen ­
  Interessen  bestellt,-  ihm  obliegt  die  Sammlung,  Verwaltung,
Verwertung  und  Verteilung  der  Konkursmasse  unter  Mitwirkung
der  Gläubigerschaft  cknd  des  Konkursgerichtes,-  den  Gleichrang  der
Gläubiger  wahrt  er  auch  dadurch,  daß  er  verdächtige  vor  Konkurseröffnung ­
  zugunsten  einzelner  Gläubiger  erfolgte  Manipulationen ­
  anficht  und  damit  ihre  Unwirksamkeit  gegenüber  der
Konkursmasse  herbeiführt-  so  umfaßt  die  Konkursmasse  nicht  nur
das  gesamte  im  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung  noch  vorhandene
vermögen  des  Gemeinschuldners,  vielmehr  wird  sie  noch  um  die
Vermögenswerte  erweitert,  die  vor  Konkurseröffnung  in  anfechtbarer ­
  Weise  dem  Schuldvermögen  entzogen  wurden  und  durch
die  vom  Konkursverwalter  betätigte  Anfechtung  zur  Konkursmasse ­
  wieder  zurückgewonnen  werden.
Diese  Gegenüberstellung  von  Linzelvollstreckung  und  Konkurs
könnte  den  Anschein  erwecken,  als  sei  der  Konkurs,  vom  Standpunkt ­
  der  Allgemeinheit  der  Gläubiger  aus  betrachtet,  dem  Linzelvorgehen
  vorzuziehen.  In  manchen  Fällen  ist  dies  in  der  Tat
1)  Siehe  S.  84  ff.
2 )  Liehe  unten  §  24.
3 )  Siehe  S.  16  ff.
            
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