Wesen des Konkurses.
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Behandlung aller Gläubiger (von den wenigen Vorrechten *) und
der ausnahmsweise bestehenden Minderberechtigung 1 2 ) hier abgesehen).
Das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhandene
beschlagsfähige b) vermögen des Gemeinschuldners wird gleichmäßig
unter alle Gläubiger verteilt. Derjenige, der ein längeres
Ziel bewilligt hat oder dessen Forderung zur Zeit noch bestritten
ist, der privatgläubiger und der Geschäftsgläubiger, der Inhaber
einer Warenforderung und der Gläubiger aus einem Wechsel:
sie alle kommen mit ihren Forderungen — mit erst künftig fälligen
unverzinslichen Forderungen unter Abrechnung der Zwischenzinsen
— in gleicher Weise zum Zuge, wie jener Gläubiger, der durch
schleuniges Vorgehen,gegen den Schuldner, selbst wenn dieser seine
Zahlungen vielleicht schon eingestellt hatte, sich in den Besitz des
Vermögensrestes des Schuldners setzen zu können glaubte. Zwangsmaßnahmen
des einzelnen sind nunmehr verdrängt,- er darf nicht
besser gestellt werden als andere Gläubiger,- auf der anderen
Seite hat er aber auch die Gewähr dafür, daß er nicht schlechter
behandelt wird als seine Schicksalsgenossen. Willkürliche Maßnahmen
des Schuldners über sein bei Konkurseröffnung vorhandenes
vermögen sind von nun an ausgeschlossen. In der
Person des Konkursverwalters wird ein Hüter der gemeinschaftlichen
Interessen bestellt,- ihm obliegt die Sammlung, Verwaltung,
Verwertung und Verteilung der Konkursmasse unter Mitwirkung
der Gläubigerschaft cknd des Konkursgerichtes,- den Gleichrang der
Gläubiger wahrt er auch dadurch, daß er verdächtige vor Konkurseröffnung
zugunsten einzelner Gläubiger erfolgte Manipulationen
anficht und damit ihre Unwirksamkeit gegenüber der
Konkursmasse herbeiführt- so umfaßt die Konkursmasse nicht nur
das gesamte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch vorhandene
vermögen des Gemeinschuldners, vielmehr wird sie noch um die
Vermögenswerte erweitert, die vor Konkurseröffnung in anfechtbarer
Weise dem Schuldvermögen entzogen wurden und durch
die vom Konkursverwalter betätigte Anfechtung zur Konkursmasse
wieder zurückgewonnen werden.
Diese Gegenüberstellung von Linzelvollstreckung und Konkurs
könnte den Anschein erwecken, als sei der Konkurs, vom Standpunkt
der Allgemeinheit der Gläubiger aus betrachtet, dem Linzelvorgehen
vorzuziehen. In manchen Fällen ist dies in der Tat
1) Siehe S. 84 ff.
2 ) Liehe unten § 24.
3 ) Siehe S. 16 ff.