Full text: Das Konkursverfahren

Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft. 
135 
schaft, nicht aber den Sinn einer bloßen varlehensgewährnng. 
Ihre Ansprüche ans Gewinnanteile, die den Betrag ihrer ver 
tragsmäßigen Einlage übersteigen, bilden im Gesellschaftskonkurs 
eine Konkursforderung. 
Linlagerückstände nebst den hierfür geschuldeten Zinsen sind 
Bestandteile der Konkursmasse. Soweit die Einlage eines Kom 
manditisten vor Konkurseröffnung zurückbezahlt wurde, gilt sie 
den Konkursgläubigern gegenüber als nicht geleistet. Vas gleiche 
gilt, soweit ein Kommanditist, ohne gutgläubigen verlaß auf eine 
gutgläubig errichtete Bilanz, Gewinnanteile entnommen hat, wäh 
rend sein Kapitalanteil durch Verlust um den Betrag der ge 
leisteten Einlage herabgemindert war, oder soweit durch die Ent 
nahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag ermäßigt 
wurde. Line Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten ist 
vor ihrer Eintragung ins Handelsregister den Gläubigern gegen 
über unwirksam. Die rückständige Einlage wird ebenso wie 
das sonstige zur Konkursmasse gehörige vermögen vom Konkurs 
verwalter zur Einziehung gebracht. 
Eine persönliche Inanspruchnahme der Komman 
ditisten durch die Gesellschaftsgläubiger ist während der Dauer 
des Gesellschaftskonkurses ausgeschlossen. Die Kommanditisten 
haften ja nur für die versprochene Einlage- diese aber wird, wie 
schon erwähnt wurde, soweit sie noch aussteht, vom Konkursver 
walter beigetrieben. Lin Zwangsvergleich kann nur auf 
Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen wer 
den. Die Kommanditisten haben kein vorschlagsrecht. In der 
Wirkung kommt ihnen allerdings der Zwangsvergleich zu statten, 
falls der Konkursverwalter ihre rückständige Einlage nicht schon 
eingehoben hatte h. 
Z. Für den Konkurs derKommanditaktiengefellschaft?) 
gilt im allgemeinen das gleiche, wie für den Konkurs der Kom 
manditgesellschaft. Der Konkurs über das vermögen der Kom- 
manditaktiengesellschaft wird aber nicht nur bei Eintritt ihrer 
Zahlungsunfähigkeit, sondern auch schon, wenn sie überschuldet^) 
ist, eröffnet. 
4. Wesentlich verschieden von der offenen Handelsgesellschaft 
i) Dies ist in der Literatur bestritten (vgl. Iaeger, Kommentar zur 
KD. 8 211*). 
3 ) §§ 320ff. IjffiB., 209ff. KD. 
a ) Über den Begriff der Überschuldung vgl. 5. 7 und S. 137.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.