Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.
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schaft, nicht aber den Sinn einer bloßen varlehensgewährnng.
Ihre Ansprüche ans Gewinnanteile, die den Betrag ihrer ver
tragsmäßigen Einlage übersteigen, bilden im Gesellschaftskonkurs
eine Konkursforderung.
Linlagerückstände nebst den hierfür geschuldeten Zinsen sind
Bestandteile der Konkursmasse. Soweit die Einlage eines Kom
manditisten vor Konkurseröffnung zurückbezahlt wurde, gilt sie
den Konkursgläubigern gegenüber als nicht geleistet. Vas gleiche
gilt, soweit ein Kommanditist, ohne gutgläubigen verlaß auf eine
gutgläubig errichtete Bilanz, Gewinnanteile entnommen hat, wäh
rend sein Kapitalanteil durch Verlust um den Betrag der ge
leisteten Einlage herabgemindert war, oder soweit durch die Ent
nahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag ermäßigt
wurde. Line Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten ist
vor ihrer Eintragung ins Handelsregister den Gläubigern gegen
über unwirksam. Die rückständige Einlage wird ebenso wie
das sonstige zur Konkursmasse gehörige vermögen vom Konkurs
verwalter zur Einziehung gebracht.
Eine persönliche Inanspruchnahme der Komman
ditisten durch die Gesellschaftsgläubiger ist während der Dauer
des Gesellschaftskonkurses ausgeschlossen. Die Kommanditisten
haften ja nur für die versprochene Einlage- diese aber wird, wie
schon erwähnt wurde, soweit sie noch aussteht, vom Konkursver
walter beigetrieben. Lin Zwangsvergleich kann nur auf
Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen wer
den. Die Kommanditisten haben kein vorschlagsrecht. In der
Wirkung kommt ihnen allerdings der Zwangsvergleich zu statten,
falls der Konkursverwalter ihre rückständige Einlage nicht schon
eingehoben hatte h.
Z. Für den Konkurs derKommanditaktiengefellschaft?)
gilt im allgemeinen das gleiche, wie für den Konkurs der Kom
manditgesellschaft. Der Konkurs über das vermögen der Kom-
manditaktiengesellschaft wird aber nicht nur bei Eintritt ihrer
Zahlungsunfähigkeit, sondern auch schon, wenn sie überschuldet^)
ist, eröffnet.
4. Wesentlich verschieden von der offenen Handelsgesellschaft
i) Dies ist in der Literatur bestritten (vgl. Iaeger, Kommentar zur
KD. 8 211*).
3 ) §§ 320ff. IjffiB., 209ff. KD.
a ) Über den Begriff der Überschuldung vgl. 5. 7 und S. 137.