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Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.
vor allem die Ansprüche der Gesellschaft gegen die einzelnen Gesellschafter
auf Einzahlung der rückständigen Gesellschaftseinlagen,
sowie auf Verzinsung h der Einlagenrückstände. Auch dieses Guthaben
wird vom Konkursverwalter eingezogen. Zur Linforderung
des die Linlageschuld übersteigenden Teiles der Passivsalden
der einzelnen Gesellschafter ist der Konkursverwalter nicht befugt.
Die Gründe für die Konkursbeendigung sind die gleichen
wie beim Einzelkonkurs. Der Zwangsvergleich ist auch bei der
offenen Handelsgesellschaft zugelassen,' er kann, wie bereits oben
erwähnt wurde, nur auf Vorschlag aller Gesellschafter geschlossen
werden. Durch den Zwangsvergleich wird auch, soweit im Zwangsvergleich
nichts anderes bestimmt ist, der Umfang der persönlichen
Haftung der Gesellschafter — nicht nur jener der Gesellschaft
— begrenzt. Wie die Rechte sonstiger Dritter — Rlitschuldner
und Bürgen — durch den Zwangsvergleich nicht berührt
werden, erleidet die persönliche Haftung eines vor Konkursbeginn
bereits ausgeschiedenen (ausgetretenen oder ausgeschlossenen)
Gesellschafters durch den Zwangsvergleich keine Einbuße-).
Kommt z. B. im Konkurse einer offenen Handelsgesellschaft ein Zwangsvergleich
dahin zustande, daß die Kestforderungen gegen Zahlung von 25°/ 0
erlassen werden, so haften die derzeitigen Gesellschafter, wenn der Zwangsvergleich
nichts anderes bestimmt, auch ihrerseits — ebenso wie in ihrer
Verbundenheit als offene Handelsgesellschaft — nach Zahlung der 25"/,igen
Zwangsvergleichsquote nicht für die erlassene Kestschuld. Der Gläubiger,
dessen Forderung Kl. 1000.— beträgt, fällt also, wenn der Zwangsvergleich
nichts anderes bestimmt, mit Kl. 750. aus, ohne sich dafür an
das privatvermögen der Gesellschafter halten zu können. Da aber die
Haftung Dritter — des Bürgen, der vor Konkurseröffnung für die Schuld
der off. Handelsgesellschaft Bürgschaft geleistet hat, des vor dem Konkurse
aus der Gesellschaft bereits ausgeschiedenen Gesellschafters — durch den
Zwangsvergleich nicht berührt wird, kann der Gläubiger gegen diese
seine Restforderung aufrechterhalten.
Die Eröffnung des Gesellschaftskonkurses führt, wie erwähnt,
zur Auflösung der offenen Handelsgesellschaft. Ausnahmsweise
kann die Gesellschaft nach Konkursbeendigung von
ihren bisherigen Gesellschaftern fortgesetzt werden: Die Gesellschafter
können die Fortsetzung beschließen, wenn ein
Zwangsvergleich zustande gekommen und deshalb der Konkurs aufgehoben
worden ist, oder wenn die Gesellschafter die Zustimmungserklärung
sämtlicher bekannten Gläubiger nachgewiesen haben
-) § Hl HEB.
-) Dies ist allerdings bestritten (vgl. die Ausführungen beiIaeger, Kommentar
zur KV. ß 211», daselbst auch Angaben über Literatur und Fudikatur).