Full text : Das Konkursverfahren

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Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft.

vor  allem  die  Ansprüche  der  Gesellschaft  gegen  die  einzelnen  Gesellschafter ­
  auf  Einzahlung  der  rückständigen  Gesellschaftseinlagen,
sowie  auf  Verzinsung  h  der  Einlagenrückstände.  Auch  dieses  Guthaben ­
  wird  vom  Konkursverwalter  eingezogen.  Zur  Linforderung
  des  die  Linlageschuld  übersteigenden  Teiles  der  Passivsalden
der  einzelnen  Gesellschafter  ist  der  Konkursverwalter  nicht  befugt.
Die  Gründe  für  die  Konkursbeendigung  sind  die  gleichen
wie  beim  Einzelkonkurs.  Der  Zwangsvergleich  ist  auch  bei  der
offenen  Handelsgesellschaft  zugelassen,'  er  kann,  wie  bereits  oben
erwähnt  wurde,  nur  auf  Vorschlag  aller  Gesellschafter  geschlossen
werden.  Durch  den  Zwangsvergleich  wird  auch,  soweit  im  Zwangsvergleich ­
  nichts  anderes  bestimmt  ist,  der  Umfang  der  persönlichen ­
  Haftung  der  Gesellschafter  —  nicht  nur  jener  der  Gesellschaft ­
  —  begrenzt.  Wie  die  Rechte  sonstiger  Dritter  —  Rlitschuldner
  und  Bürgen  —  durch  den  Zwangsvergleich  nicht  berührt
werden,  erleidet  die  persönliche  Haftung  eines  vor  Konkursbeginn ­
  bereits  ausgeschiedenen  (ausgetretenen  oder  ausgeschlossenen) ­
  Gesellschafters  durch  den  Zwangsvergleich  keine  Einbuße-).
Kommt  z.  B.  im  Konkurse  einer  offenen  Handelsgesellschaft  ein  Zwangsvergleich ­
  dahin  zustande,  daß  die  Kestforderungen  gegen  Zahlung  von  25°/ 0
erlassen  werden,  so  haften  die  derzeitigen  Gesellschafter,  wenn  der  Zwangsvergleich ­
  nichts  anderes  bestimmt,  auch  ihrerseits  —  ebenso  wie  in  ihrer
Verbundenheit  als  offene  Handelsgesellschaft  —  nach  Zahlung  der  25"/,igen
Zwangsvergleichsquote  nicht  für  die  erlassene  Kestschuld.  Der  Gläubiger,
dessen  Forderung  Kl.  1000.—  beträgt,  fällt  also,  wenn  der  Zwangsvergleich
  nichts  anderes  bestimmt,  mit  Kl.  750.  aus,  ohne  sich  dafür  an
das  privatvermögen  der  Gesellschafter  halten  zu  können.  Da  aber  die
Haftung  Dritter  —  des  Bürgen,  der  vor  Konkurseröffnung  für  die  Schuld
der  off.  Handelsgesellschaft  Bürgschaft  geleistet  hat,  des  vor  dem  Konkurse
aus  der  Gesellschaft  bereits  ausgeschiedenen  Gesellschafters  —  durch  den
Zwangsvergleich  nicht  berührt  wird,  kann  der  Gläubiger  gegen  diese
seine  Restforderung  aufrechterhalten.
Die  Eröffnung  des  Gesellschaftskonkurses  führt,  wie  erwähnt,
zur  Auflösung  der  offenen  Handelsgesellschaft.  Ausnahmsweise ­
  kann  die  Gesellschaft  nach  Konkursbeendigung  von
ihren  bisherigen  Gesellschaftern  fortgesetzt  werden:  Die  Gesellschafter ­
  können  die  Fortsetzung  beschließen,  wenn  ein
Zwangsvergleich  zustande  gekommen  und  deshalb  der  Konkurs  aufgehoben ­
  worden  ist,  oder  wenn  die  Gesellschafter  die  Zustimmungserklärung ­
  sämtlicher  bekannten  Gläubiger  nachgewiesen  haben

-)  §  Hl  HEB.
-)  Dies  ist  allerdings  bestritten  (vgl.  die  Ausführungen  beiIaeger,  Kommentar ­
  zur  KV.  ß  211»,  daselbst  auch  Angaben  über  Literatur  und  Fudikatur).
            
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