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Öas Konkursverfahren.
und deshalb (also wegen Konkursverzichts) das Verfahren auf Antrag
der Gesellschafter eingestellt wurde. Diese Fortsetzung der
offenen Handelsgesellschaft ermöglicht die Erhaltung der wirtschaftlichen
Werte, welche das Unternehmen als solches samt Firma
im Zeitpunkte der Konkursbeendigung noch verkörpert.
2. Die Kommanditgesellschaft^ unterscheidet sich von
der offenen Handelsgesellschaft dadurch, daß bei ersterer die Haftung
eines Teiles der Gesellschafter aus den Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage beschränkt ist. Die so beschränkt haftenden
Gesellschafter (Kommanditisten) haften den Gläubigern der Gesellschaft
bis zur höhe ihrer Einlage- die Haftung entfällt, sobald
die Einlage an die Gesellschaft voll geleistet ist. Die höhe der
Einlage des Kommanditisten bestimmt sich den Gläubigern gegenüber
nach der Eintragung im Handelsregister, stuf eine nichteingetragene
Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen
Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung
in handelsüblicher Weife kundgemacht oder ihnen in anderer
Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist. hat die Gesellschaft
ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister
eingetragen wurde, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn
zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten
Gesellschaftsverbindlichkeiten gleich einem persönlich
haftenden Gesellschafter, es fei denn, daß seine Beteiligung als
Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.
Der Konkurs-) der Kommanditgesellschaft ist im allgemeinen
in gleicher Weise geregelt, wie jener der offenen Handelsgesellschaft.
Die Konkurseröffnung findet nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit
der Kommanditgesellschaft, nicht aber auch
schon im Falle ihrer Überschuldung statt. Zu dem Antrag auf
Konkurseröffnung ist außer den Gesellschaftsgläubigern jeder
persönlich haftende Gesellschafter, nicht aber auch ein Kommanditist
berechtigt. Zm Liquidationsstadium steht die Konkursantragsbefugnis
jedem Liquidator zu. Die Gemeinschuldnerrechte und
-pflichten obliegen nur den persönlich haftenden Gesellschaftern,
nicht auch den Kommanditisten.
Diese kommen bezüglich ihrer Kommanditeinlage nicht als
Konkursgläubiger in Betracht,' denn insofern hat ihre Beteiligung
den Charakter einer Kapitalbeteiligung an der Geselli)
§§ 161 ff. HGB.
°) §§ 209 ff. KO).