Full text : Das Konkursverfahren

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Öas  Konkursverfahren.

und  deshalb  (also  wegen  Konkursverzichts)  das  Verfahren  auf  Antrag ­
  der  Gesellschafter  eingestellt  wurde.  Diese  Fortsetzung  der
offenen  Handelsgesellschaft  ermöglicht  die  Erhaltung  der  wirtschaftlichen ­
  Werte,  welche  das  Unternehmen  als  solches  samt  Firma
im  Zeitpunkte  der  Konkursbeendigung  noch  verkörpert.
2.  Die  Kommanditgesellschaft^  unterscheidet  sich  von
der  offenen  Handelsgesellschaft  dadurch,  daß  bei  ersterer  die  Haftung
eines  Teiles  der  Gesellschafter  aus  den  Betrag  einer  bestimmten
Vermögenseinlage  beschränkt  ist.  Die  so  beschränkt  haftenden
Gesellschafter  (Kommanditisten)  haften  den  Gläubigern  der  Gesellschaft ­
  bis  zur  höhe  ihrer  Einlage-  die  Haftung  entfällt,  sobald
die  Einlage  an  die  Gesellschaft  voll  geleistet  ist.  Die  höhe  der
Einlage  des  Kommanditisten  bestimmt  sich  den  Gläubigern  gegenüber ­
  nach  der  Eintragung  im  Handelsregister,  stuf  eine  nichteingetragene ­
  Erhöhung  der  aus  dem  Handelsregister  ersichtlichen
Einlage  können  sich  die  Gläubiger  nur  berufen,  wenn  die  Erhöhung
in  handelsüblicher  Weife  kundgemacht  oder  ihnen  in  anderer
Weise  von  der  Gesellschaft  mitgeteilt  worden  ist.  hat  die  Gesellschaft ­
  ihre  Geschäfte  begonnen,  bevor  sie  in  das  Handelsregister
eingetragen  wurde,  so  haftet  jeder  Kommanditist,  der  dem  Geschäftsbeginn
  zugestimmt  hat,  für  die  bis  zur  Eintragung  begründeten ­
  Gesellschaftsverbindlichkeiten  gleich  einem  persönlich
haftenden  Gesellschafter,  es  fei  denn,  daß  seine  Beteiligung  als
Kommanditist  dem  Gläubiger  bekannt  war.
Der  Konkurs-)  der  Kommanditgesellschaft  ist  im  allgemeinen
in  gleicher  Weise  geregelt,  wie  jener  der  offenen  Handelsgesellschaft. ­
  Die  Konkurseröffnung  findet  nur  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit ­
  der  Kommanditgesellschaft,  nicht  aber  auch
schon  im  Falle  ihrer  Überschuldung  statt.  Zu  dem  Antrag  auf
Konkurseröffnung  ist  außer  den  Gesellschaftsgläubigern  jeder
persönlich  haftende  Gesellschafter,  nicht  aber  auch  ein  Kommanditist
berechtigt.  Zm  Liquidationsstadium  steht  die  Konkursantragsbefugnis ­
  jedem  Liquidator  zu.  Die  Gemeinschuldnerrechte  und
-pflichten  obliegen  nur  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern,
nicht  auch  den  Kommanditisten.
Diese  kommen  bezüglich  ihrer  Kommanditeinlage  nicht  als
Konkursgläubiger  in  Betracht,'  denn  insofern  hat  ihre  Beteiligung ­
  den  Charakter  einer  Kapitalbeteiligung  an  der  Geselli)

  §§  161  ff.  HGB.
°)  §§  209  ff.  KO).
            
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