Full text : Das Konkursverfahren

Schutz  der  durch  d.  Krieg  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behind.  Pers.  155

schaftlichen  Bedürfnissen  auf  konkursrechtlichem  Gebiete  nicht  genügen. ­
  Würde  wie  im  Frieden  schon  die  Zahlungsunfähigkeit  des
Schuldners  den  Antrag  eines  Gläubigers  auf  Konkurseröffnung
rechtfertigen,  so  würde  leicht  eine  unermeßliche  Häufung  von
Konkursen  eintreten  können.  Mühsam  aufgerichtete  Werte  verfielen ­
  unveranlaßterweise  in  großer  Zahl  der  Vernichtung.  Dem
ist  durch  die  Bundesratsbekanntmachung  vom  8.  August  ldl4h
in  folgender  Weise  vorgebeugt:
Geschäftsinhaber,  welche  infolge  des  Krieges  zahlungsunfähig ­
  geworden  find,  können  bei  Gericht  die  Anordnung ­
  einer  Geschäftsaufsicht  zur  Abwendung  des
Konkursverfahrens  beantragen.  Dem  Antrag  ist  stattzugeben, ­
  wenn  die  Behebung  der  Zahlungsunfähigkeit
nach  Beendigung  des  Krieges  in  Aussicht  genommen
werden  kann.  Zahlungswillige  Schuldner,  die  nur  infolge  des
Krieges  zahlungsunfähig  geworden  sind,  können  so  die  drohende
Konkurseröffnung  hintanhalten.  Selbst  dem  bereits  von  Gläubigerseite ­
  2)  gestellten  Konkursantrag  kann  der  Schuldner  durch
Beantragung  der  Geschäftsaufsicht  begegnen.  Für  böswillige  Schuldner ­
  ist  die  Geschäftsaufsicht  nicht  geschaffen-  so  kann  z.  B.  derjenige, ­
  welcher  sein  vermögen  ganz  oder  teilweise  beiseite  geschafft ­
  hat,  um  es  dem  Gläubigerzugriff  zu  entziehen,  auf  Anordnung ­
  der  Geschäftsaufsicht  nicht  rechnen,-  das  Gericht  wird
vielmehr  seinen  Antrag  ablehnen  und  einem  Konkursantrage
stattgeben,  weil  sein  Verhalten  die  Aussicht  auf  Behebung  der
Zahlungsunfähigkeit  nach  Beendigung  des  Krieges  ausschließt.
Bei  Anordnung  der  Geschäftsaufsicht  ernennt  das  Gericht  eine
oder  mehrere  Aufsichtspersonen.  Auf  ihre  Eignung  zu  der  in
Frage  kommenden  Tätigkeit  kommt  viel  an.  Man  darf  wohl
sagen,  daß  die  Wirksamkeit  des  ganzen  Geschäftsaufsichtsverfahrens ­
  zum  großen  Teil  davon  abhängt,  daß  brauchbare  Aufsichtspersonen ­
  für  jeden  einzelnen  Fall  bestellt  werden.  Ls  ist  daher
zu  begrüßen,  daß  die  berufenen  Organe  (Handelskammern,  Handwerkskammern, ­
  Knwaltsvereine)  sich  da  und  dort  schon  bereit
erklärt  haben,  in  gemeinschaftlichen  Ausschüssen  dem  Konkursrichter ­
  geeignete  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen.
Ohne  Zustimmung  der  Aufsichtspersonen  soll  der  Schuldner  keine

1)  Abdruck  der  Wortlautes  unten  am  Schlüsse  dieses  Paragraphen.
2)  wie  oben  erwähnt,  bann  ein  Gläubiger  den  Konkurs  nur  beantragen, ­
  wenn  der  Schuldner  nicht  zu  den  durch  den  Krieg  an  Wahrnehmung ­
  ihrer  Rechte  behinderten  Personen  zählt.
            
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