Schutz der durch d. Krieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. Pers. 155
schaftlichen Bedürfnissen auf konkursrechtlichem Gebiete nicht genügen.
Würde wie im Frieden schon die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung
rechtfertigen, so würde leicht eine unermeßliche Häufung von
Konkursen eintreten können. Mühsam aufgerichtete Werte verfielen
unveranlaßterweise in großer Zahl der Vernichtung. Dem
ist durch die Bundesratsbekanntmachung vom 8. August ldl4h
in folgender Weise vorgebeugt:
Geschäftsinhaber, welche infolge des Krieges zahlungsunfähig
geworden find, können bei Gericht die Anordnung
einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des
Konkursverfahrens beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn die Behebung der Zahlungsunfähigkeit
nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen
werden kann. Zahlungswillige Schuldner, die nur infolge des
Krieges zahlungsunfähig geworden sind, können so die drohende
Konkurseröffnung hintanhalten. Selbst dem bereits von Gläubigerseite
2) gestellten Konkursantrag kann der Schuldner durch
Beantragung der Geschäftsaufsicht begegnen. Für böswillige Schuldner
ist die Geschäftsaufsicht nicht geschaffen- so kann z. B. derjenige,
welcher sein vermögen ganz oder teilweise beiseite geschafft
hat, um es dem Gläubigerzugriff zu entziehen, auf Anordnung
der Geschäftsaufsicht nicht rechnen,- das Gericht wird
vielmehr seinen Antrag ablehnen und einem Konkursantrage
stattgeben, weil sein Verhalten die Aussicht auf Behebung der
Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges ausschließt.
Bei Anordnung der Geschäftsaufsicht ernennt das Gericht eine
oder mehrere Aufsichtspersonen. Auf ihre Eignung zu der in
Frage kommenden Tätigkeit kommt viel an. Man darf wohl
sagen, daß die Wirksamkeit des ganzen Geschäftsaufsichtsverfahrens
zum großen Teil davon abhängt, daß brauchbare Aufsichtspersonen
für jeden einzelnen Fall bestellt werden. Ls ist daher
zu begrüßen, daß die berufenen Organe (Handelskammern, Handwerkskammern,
Knwaltsvereine) sich da und dort schon bereit
erklärt haben, in gemeinschaftlichen Ausschüssen dem Konkursrichter
geeignete Personen in Vorschlag zu bringen.
Ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen soll der Schuldner keine
1) Abdruck der Wortlautes unten am Schlüsse dieses Paragraphen.
2) wie oben erwähnt, bann ein Gläubiger den Konkurs nur beantragen,
wenn der Schuldner nicht zu den durch den Krieg an Wahrnehmung
ihrer Rechte behinderten Personen zählt.