Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

den  kann,  häufig  wird  aber  auch  ein  Antrag  an  das  Konkursgericht
  auf  Auszahlung  des  an  die  Gerichtskasse  eingezahlten
Vorschusses  zum  Ziele  führen.
Ergibt  sich  erst  während  des  Konkurses,  daß  die  Masse  —
eventuell  einschließlich  eines  bereits  eingezahlten  Vorschusses  —
zur  Deckung  der  verfahrenskosten  nicht  ausreicht  und  wird  ein
weiterer  genügender  Vorschuß  auf  Anfordern  nicht  geleistet,  so
kann  das  Gericht  die  Einstellung  des  Konkursverfahrens  verfügen^). ­

8  4.  Die  Konkurseröffnung.
Der  Beschluß i)  2 ),  durch  welchen  das  Konkursverfahren ­
  eröffnet  wird,  gibt  die  Stunde  der  Konkurseröffnung
an.  Aus  dem  Beschluß  ist  der  Name  des  vom  Gerichte  ernannten
Konkursverwalters  und  die  für  die  Anmeldung  der  Konkursforderungen ­
  bestimmte  Anmeldefrist  zu  ersehen.  Weiter  wird  im
Konkurseröffnungsbeschlusse  Zeit  und  Grt  der  Termine  zur  Beschlußfassung ­
  über  die  etwaige  Wahl  eines  anderen  Konkursverwalters ­
  sowie  über  die  Bestellung  eines  Gläubigerausschusses
und  Zeit  und  Grt  des  „allgemeinen  Prüfungstermins"  angegeben.
Außerdem  wird  im  Lröffnungsbeschluß  der  „offene  Arrest"  erlassen' ­
  durch  diesen  wird  allen  Personen,  welche  eine  zur  Konkursmasse ­
  gehörige  Sache  im  Besitz  haben  oder  zur  Konkursmasse
etwas  schuldig  sind,  aufgegeben,  nichts  an  den  Gemeinschuldner
zu  verabfolgen  oder  zu  leisten,'  zugleich  ist  ihnen  die  Verpflichtung
auferlegt,  von  dem  Besitz  der  Sache  und  von  den  Forderungen,
für  welche  sie  aus  der  Sache  abgesonderte  Befriedigung  in  Anspruch ­
  nehmen,  dem  Konkursverwalter  bei  Kleidung  ihrer  etwaigen
Schadenshaftung  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  Anzeige  zu
machen.
Der  Konkurseröffnungsbeschluß  hat  hiernach  folgenden  Wortlaut: ­

Eröfsmingsbeschlrih.
Über  das  vermögen  des  Kaufmanns  Franz  Faller  in  Gantheim
wird  heute  am  10.  März  1914  vormittags  11  Uhr  das  Konkursverfahren
eröffnet,'  Faller  hat  feine  Zahlungen  eingestellt  und  die  Konkurseröffnung ­
  selbst  beantragt.
Zum  Konkursverwalter  wird  Rechtsanwalt  Müller  in  Gantheim
ernannt.
Konkursforderungen  sind  bis  10.  Mai  1914  beim  Rmtsgerichte  Gantheim ­
  anzumelden.
i)  §  204  Kffl.;  siehe  auch  unten  2.  112.
*)  §  108  ff.  K®.
            
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