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Vas Konkursverfahren.
Das dem Gemeinschuldner mit dem Recht zur Ausfüllung gegebene
Blankoakzept wird im Konkurs vom Konkursverwalter ausgefüllt.
Jjatte also der Gemeinschuldner ein Blankoakzept erhalten mit dem
Recht, es aus den Betrag von 1000 Mark auszufüllen, so wird diese
Befugnis nun durch den Verwalter ausgeübt. Blankoindossamente
werden, insoweit außerhalb des Konkurses der Schuldner zur Ergänzung
berechtigt wäre, im Konkurs vom Konkursverwalter in
Vollindossamente verwandelt oder unausgefüllt weiter begeben.
Der Versicherungsschein als solcher ist nicht selbst Vermögensobjekt,-
er ist nicht Inhaberpapier, vielmehr lediglich Legitimationspapier.
Bei der Erörterung der unpfändbaren Gegenstände^) wurde
erwähnt, daß die Ansprüche aus der Versicherung unpfändbarer
Gegenstände nicht beschlagsfähig sind, andere Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag gehören zur Konkursmasse. Für die
Gläubiger ist häufig die Frage besonders wichtig, ob die Lebensversicherung
des Schuldners in die Konkursmasse fällt oder
nicht. Die Aufnahme einer „Begünstigungsklausel" in den Lebensversicherungsvertrag
macht die Versicherungsansprüche nicht zu
einem unentziehbaren Rechte des begünstigten Dritten, vielmehr
übt der Konkursverwalter bei Versicherung zugunsten eines Dritten
die regelmäßig dem Gemeinschuldner zustehende Befugnis aus, das
Bezugsrecht des Dritten aufzuheben oder zu ändern. Wenn die
Lebensversicherung von dem Schuldner zugunsten seiner Witwe oder
seiner Kinder oder seiner Erben abgeschlossen ist und diese in der
polize als Begünstigte bezeichnet sind, so hindert dies die Einbeziehung
der Versicherungsansprüche in die Konkursmasse nicht,
es sei denn, daß der Gemeinschuldner schon vor der Konkurseröffnung
gestorben oder die Voraussetzung für die Fälligkeit der Versicherungssumme
aus anderem Grunde eingetreten war. Der Konkursverwalter
ist nicht berechtigt, die Versicherungsansprüche aus
der Konkursmasse freizugeben und sie den Begünstigten zu überlassen-
der Verwalter muß sie als vermögen des Schuldners zur
Konkursmasse ziehen. Die Verwertung wird, falls die Voraussetzung
für die Auszahlung der Versicherungssumme nicht während
des Konkurses eintritt, regelmäßig durch Abtretung der Versicherungsansprüche
an die Begünstigten oder irgend einen dritten
Interessenten gegen Einzahlung des Rückkaufswerts zur Konkursmasse
erfolgen. Auch durch eine formgültige, vor der Konkurseröffnung
erfolgte Abtretung werden die Versicherungsansprüche
i) Dgl. oben S. 18.