Full text: Das Konkursverfahren

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Vas Konkursverfahren. 
Das dem Gemeinschuldner mit dem Recht zur Ausfüllung gegebene 
Blankoakzept wird im Konkurs vom Konkursverwalter ausgefüllt. 
Jjatte also der Gemeinschuldner ein Blankoakzept erhalten mit dem 
Recht, es aus den Betrag von 1000 Mark auszufüllen, so wird diese 
Befugnis nun durch den Verwalter ausgeübt. Blankoindossamente 
werden, insoweit außerhalb des Konkurses der Schuldner zur Er 
gänzung berechtigt wäre, im Konkurs vom Konkursverwalter in 
Vollindossamente verwandelt oder unausgefüllt weiter begeben. 
Der Versicherungsschein als solcher ist nicht selbst Vermögens 
objekt,- er ist nicht Inhaberpapier, vielmehr lediglich Legitimations 
papier. Bei der Erörterung der unpfändbaren Gegenstände^) wurde 
erwähnt, daß die Ansprüche aus der Versicherung unpfänd 
barer Gegenstände nicht beschlagsfähig sind, andere Ansprüche aus 
dem Versicherungsvertrag gehören zur Konkursmasse. Für die 
Gläubiger ist häufig die Frage besonders wichtig, ob die Lebens 
versicherung des Schuldners in die Konkursmasse fällt oder 
nicht. Die Aufnahme einer „Begünstigungsklausel" in den Lebens 
versicherungsvertrag macht die Versicherungsansprüche nicht zu 
einem unentziehbaren Rechte des begünstigten Dritten, vielmehr 
übt der Konkursverwalter bei Versicherung zugunsten eines Dritten 
die regelmäßig dem Gemeinschuldner zustehende Befugnis aus, das 
Bezugsrecht des Dritten aufzuheben oder zu ändern. Wenn die 
Lebensversicherung von dem Schuldner zugunsten seiner Witwe oder 
seiner Kinder oder seiner Erben abgeschlossen ist und diese in der 
polize als Begünstigte bezeichnet sind, so hindert dies die Ein 
beziehung der Versicherungsansprüche in die Konkursmasse nicht, 
es sei denn, daß der Gemeinschuldner schon vor der Konkurseröff 
nung gestorben oder die Voraussetzung für die Fälligkeit der Ver 
sicherungssumme aus anderem Grunde eingetreten war. Der Kon 
kursverwalter ist nicht berechtigt, die Versicherungsansprüche aus 
der Konkursmasse freizugeben und sie den Begünstigten zu über 
lassen- der Verwalter muß sie als vermögen des Schuldners zur 
Konkursmasse ziehen. Die Verwertung wird, falls die Voraus 
setzung für die Auszahlung der Versicherungssumme nicht während 
des Konkurses eintritt, regelmäßig durch Abtretung der Ver 
sicherungsansprüche an die Begünstigten oder irgend einen dritten 
Interessenten gegen Einzahlung des Rückkaufswerts zur Konkurs 
masse erfolgen. Auch durch eine formgültige, vor der Konkurs 
eröffnung erfolgte Abtretung werden die Versicherungsansprüche 
i) Dgl. oben S. 18.
	        
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