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Vas Konkursverfahren.
Das dem Gemeinschuldner mit dem Recht zur Ausfüllung gegebene
Blankoakzept wird im Konkurs vom Konkursverwalter ausgefüllt.
Jjatte also der Gemeinschuldner ein Blankoakzept erhalten mit dem
Recht, es aus den Betrag von 1000 Mark auszufüllen, so wird diese
Befugnis nun durch den Verwalter ausgeübt. Blankoindossamente
werden, insoweit außerhalb des Konkurses der Schuldner zur Er
gänzung berechtigt wäre, im Konkurs vom Konkursverwalter in
Vollindossamente verwandelt oder unausgefüllt weiter begeben.
Der Versicherungsschein als solcher ist nicht selbst Vermögens
objekt,- er ist nicht Inhaberpapier, vielmehr lediglich Legitimations
papier. Bei der Erörterung der unpfändbaren Gegenstände^) wurde
erwähnt, daß die Ansprüche aus der Versicherung unpfänd
barer Gegenstände nicht beschlagsfähig sind, andere Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag gehören zur Konkursmasse. Für die
Gläubiger ist häufig die Frage besonders wichtig, ob die Lebens
versicherung des Schuldners in die Konkursmasse fällt oder
nicht. Die Aufnahme einer „Begünstigungsklausel" in den Lebens
versicherungsvertrag macht die Versicherungsansprüche nicht zu
einem unentziehbaren Rechte des begünstigten Dritten, vielmehr
übt der Konkursverwalter bei Versicherung zugunsten eines Dritten
die regelmäßig dem Gemeinschuldner zustehende Befugnis aus, das
Bezugsrecht des Dritten aufzuheben oder zu ändern. Wenn die
Lebensversicherung von dem Schuldner zugunsten seiner Witwe oder
seiner Kinder oder seiner Erben abgeschlossen ist und diese in der
polize als Begünstigte bezeichnet sind, so hindert dies die Ein
beziehung der Versicherungsansprüche in die Konkursmasse nicht,
es sei denn, daß der Gemeinschuldner schon vor der Konkurseröff
nung gestorben oder die Voraussetzung für die Fälligkeit der Ver
sicherungssumme aus anderem Grunde eingetreten war. Der Kon
kursverwalter ist nicht berechtigt, die Versicherungsansprüche aus
der Konkursmasse freizugeben und sie den Begünstigten zu über
lassen- der Verwalter muß sie als vermögen des Schuldners zur
Konkursmasse ziehen. Die Verwertung wird, falls die Voraus
setzung für die Auszahlung der Versicherungssumme nicht während
des Konkurses eintritt, regelmäßig durch Abtretung der Ver
sicherungsansprüche an die Begünstigten oder irgend einen dritten
Interessenten gegen Einzahlung des Rückkaufswerts zur Konkurs
masse erfolgen. Auch durch eine formgültige, vor der Konkurs
eröffnung erfolgte Abtretung werden die Versicherungsansprüche
i) Dgl. oben S. 18.