Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

schon  vor  der  Beendigung  des  Konkurses  ausklagen  und  das
erwirkte  Urteil  in  das  neuerworbene  Schuldnervermögen  vollstrecken. ­
  hiervon  abgesehen,  kann  der  Neuerwerb  des  Gemeinschuldners ­
  nur  (im  Wege  eines  von  manchen  Seiten,  aber  nicht
allgemein  für  zulässig  erachteten  neben  dem  Konkurse  zu  eröffnenden ­
  zweiten  Konkursverfahrens  und  im  übrigen  erst)  nach
Konkursbeendigung  angegriffen  werden.
Nur  das  vermögen  des  Gemeinschuldners  kann  zur
Konkursmasse  herangezogen  werden,  also  nicht  das  vermögen
seiner  Kinder;  dieses  ist  fremdes  vermögen;  es  unterliegt,
insoweit  es  ausscheidbar  vorhanden  ist,  der  Nussonderung  aus
der  Konkursmasse.  Ruch  das  vermögen  der  Ehefrau*)
fällt  im  Konkurse  des  Ehemannes  im  allgemeinen  nicht  in  die
Konkursmasse;  hierbei  kommt  es  allerdings  darauf  an,  in  welchem ­
  Güterstande  der  Gemeinschuldner  und  seine  Ehefrau  bei
der  Konkurseröffnung  lebten.  War  die  Ehe  vor  dem  l.  Januar
1900  geschlossen  worden,  so  ist  zu  erheben,  ob  die  Ehegatten  einen
Lhevertrag  miteinander  abgeschlossen  hatten  und  wo  sie  ihren
ersten  ehelichen  Wohnsitz  hatten;  denn  danach  bestimmt  sich  das
Güterrecht.  Für  die  nach  dem  l.  Januar  1900  abgeschlossenen
Ehen  dagegen  ist  es  von  entscheidender  Bedeutung,  ob  die  Ehegatten ­
  durch  einen  notariellen  oder  gerichtlichen  Ehevertrag  eine
besondere  güterrechtliche  Regelung  vereinbart  hatten;  ist  dies
nicht  der  Fall,  so  gilt  der  gesetzliche  Güterstand  der  „Verwaltung
und  Nutznießung  des  Ehemannes"  (Verwaltungsgemeinschaft),  d.  h.
das  vermögen  des  Ehemannes  bleibt  vermögen  des  Mannes,
das  vermögen  der  Frau  bleibt  vermögen  der  Frau,  letzteres  ist
jedoch,  insoweit  es  davon  nicht  ausdrücklich  ausgenommen  ist  und
insoweit  nicht  der  Nrbeitserwerb  der  Ehefrau  in  Betracht  kommt,
der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Ehemannes  unterstellt.  Da
das  vermögen  der  Ehefrau  bei  diesem  gesetzlichen  Güterstand  ihr
verbleibt,  so  ist  es,  insoweit  es  unterscheidbar  vorhanden  ist,  aus
der  Konkursmasse  ihres  Ehemannes  auszusondern.  Vas  Gleiche
gilt,  wenn  an  Stelle  des  gesetzlichen  Güterstandes  der  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Ehemannes  Gütertrennung  vereinbart  war.
Dies  gilt  uneingeschränkt  für  voreheliches  vermögen  der  Ehefrau. ­
  Gegenstände,  die  sie  während  der  Ehe  erworben  hat,  kann
sie  nur  aussondern,  wenn  sie  beweist,  daß  diese  Gegenstände  nicht
mit  Nlitteln  des  Gemeinschuldners  erworben  sind.

v  8  2  KG.
            
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