Der Konkursverwalter.
43
der Tätigkeit des Verwalters in jedem einzelnen Falle zn berücksichtigen.
verfehlt wäre es, das Honorar des Verwalters
schlechthin nach festen Prozentsätzen der Teilnngsmasse abzustufen:
ebenso unrichtig wäre es, dem Verwalter bei kurzer Dauer des
Konkursverfahrens ganz allgemein ein geringeres Honorar und
bei längerer Dauer ein höheres Honorar zuzusprechen und so den
saumseligen Konkursverwalter zu belohnen, statt es anzuerkennen,
wenn der Verwalter im Interesse der erwünschten Beschleunigung
des Verfahrens feine Aufgaben mit rascher, energischer Hand erfaßt
und tatkräftig durchführt.
von der Schaffung eines einheitlichen Gebührentarifs für das
ganze Reich wurde mit Recht abgesehen. Den Landesjustizverwaltungen
ist es anheimgegeben, allgemeine Anordnungen über die den
Konkursverwaltern zu gewährenden Vergütungen zu treffen. Sie
haben nur zum kleinen Teil von dieser Befugnis Gebrauch gemacht.
In Preußen, Bayern, Sachsen, Oldenburg und den
drei freien Reichsstädten ist eine allgemeine Anordnung über
die Vergütung des Konkursverwalters nicht erfolgt. Die Praxis
ist bei den einzelnen Gerichten verschieden, doch haben sich an einzelnen
größeren Gerichten im Lause der Jahre feste Grundsätze
und Tarife herausgebildet, die dort und auch an kleineren Gerichten
in der Regel Anwendung finden. Der Präsident des
Kgl. Landgerichts Koblenz hat bei einer Reihe von Amtsgerichten
eine Umfrage über die in der Praxis beachteten Grundsätze veranstaltet.
Das Ergebnis dieser Umfrage ist in der „Zeitschrift
des Rheinpreußischen Amtsrichter-Vereins, 31.Jahrgang S. 14ffI)"
veröffentlicht.
In Württemberg und Baden bestehen allgemeine Anordnungen,-die
Landesjustizverwaltung von Elsaß-Lothringen hat zwar allgemeine
Anordnungen nicht getroffen,- die Praxis der elsaß-lothringischen
Gerichte folgt jedoch im allgemeinen der Verfügung
des Präsidenten des Kgl. Gberlandesgerichts Tolmar vom 4. Oktober
1887. Siehe unten S. 45 ff.
Die in Württemberg geltende Verfügung des Justizministers
vom 20. Oktober 1900 betreffend die den Konkursverwaltern zu
gewährende Vergütung hat folgenden Wortlaut:
8 1.
Die Vergütung des Konkursverwalters für seine Geschäftsführung
richtet sich nach der höhe der Aktivmasse und dem Umfange der Tätigkeit
des Verwalters.
x ) Töln 1913, Buchdruckerei Bernhard Hahn, S.m.b.h.