Full text : Das Konkursverfahren

Der  Konkursverwalter.

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der  Tätigkeit  des  Verwalters  in  jedem  einzelnen  Falle  zn  berücksichtigen. ­
  verfehlt  wäre  es,  das  Honorar  des  Verwalters
schlechthin  nach  festen  Prozentsätzen  der  Teilnngsmasse  abzustufen:
ebenso  unrichtig  wäre  es,  dem  Verwalter  bei  kurzer  Dauer  des
Konkursverfahrens  ganz  allgemein  ein  geringeres  Honorar  und
bei  längerer  Dauer  ein  höheres  Honorar  zuzusprechen  und  so  den
saumseligen  Konkursverwalter  zu  belohnen,  statt  es  anzuerkennen,
wenn  der  Verwalter  im  Interesse  der  erwünschten  Beschleunigung
des  Verfahrens  feine  Aufgaben  mit  rascher,  energischer  Hand  erfaßt ­
  und  tatkräftig  durchführt.
von  der  Schaffung  eines  einheitlichen  Gebührentarifs  für  das
ganze  Reich  wurde  mit  Recht  abgesehen.  Den  Landesjustizverwaltungen ­
  ist  es  anheimgegeben,  allgemeine  Anordnungen  über  die  den
Konkursverwaltern  zu  gewährenden  Vergütungen  zu  treffen.  Sie
haben  nur  zum  kleinen  Teil  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  gemacht.
In  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Oldenburg  und  den
drei  freien  Reichsstädten  ist  eine  allgemeine  Anordnung  über
die  Vergütung  des  Konkursverwalters  nicht  erfolgt.  Die  Praxis
ist  bei  den  einzelnen  Gerichten  verschieden,  doch  haben  sich  an  einzelnen ­
  größeren  Gerichten  im  Lause  der  Jahre  feste  Grundsätze
und  Tarife  herausgebildet,  die  dort  und  auch  an  kleineren  Gerichten ­
  in  der  Regel  Anwendung  finden.  Der  Präsident  des
Kgl.  Landgerichts  Koblenz  hat  bei  einer  Reihe  von  Amtsgerichten
eine  Umfrage  über  die  in  der  Praxis  beachteten  Grundsätze  veranstaltet. ­
  Das  Ergebnis  dieser  Umfrage  ist  in  der  „Zeitschrift
des  Rheinpreußischen  Amtsrichter-Vereins,  31.Jahrgang  S.  14ffI)"
veröffentlicht.
In  Württemberg  und  Baden  bestehen  allgemeine  Anordnungen,-die
  Landesjustizverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  hat  zwar  allgemeine ­
  Anordnungen  nicht  getroffen,-  die  Praxis  der  elsaß-lothringischen ­
  Gerichte  folgt  jedoch  im  allgemeinen  der  Verfügung
des  Präsidenten  des  Kgl.  Gberlandesgerichts  Tolmar  vom  4.  Oktober ­
  1887.  Siehe  unten  S.  45  ff.
Die  in  Württemberg  geltende  Verfügung  des  Justizministers
vom  20.  Oktober  1900  betreffend  die  den  Konkursverwaltern  zu
gewährende  Vergütung  hat  folgenden  Wortlaut:
8  1.
Die  Vergütung  des  Konkursverwalters  für  seine  Geschäftsführung
richtet  sich  nach  der  höhe  der  Aktivmasse  und  dem  Umfange  der  Tätigkeit ­
  des  Verwalters.

x )  Töln  1913,  Buchdruckerei  Bernhard  Hahn,  S.m.b.h.
            
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