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Das Konkursverfahren,
besorgungsverträge und auf Gesellschaftsverhältnisse. Im Allge
meinen aber gilt der Grundsatz des Z 17 der Konkursordnung:
„wenn ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der Er
öffnung des Konkurses von dem Gemeinschuldner
und von dem anderen Teile nicht oder nicht volt
ständig erfüllt ist, so kann der Verwalter an Stelle des
Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung von
dem anderen Teile verlangen. Der Verwalter muß auf Auffordern
des anderen Teils, auch wenn die Erfüllungszeit noch nicht
eingetreten ist, demselben ohne Verzug erklären, ob er die Er
füllung verlangen will,- unterläßt er dies, so kann er auf Er
füllung nicht bestehen." von dieser Grundlage aus ergibt sich
die Regelung schwebender Vertragsverhältnisse aus Rauf-,
Tausch-, Werklieferungs- und entgeltlichem Ver
wahrungsvertrag. hat der Verkäufer den Raufgegenstand
dem Käufer vor Konkurseröffnung übergeben und ihm das Eigen
tum an dem Kaufsgegenstand verschafft, so hat er seine Vertrags
pflicht erfüllt. Gerät nun der Verkäufer in Konkurs, so zieht
der Konkursverwalter die noch ausstehende Gegenleistung zur
Konkursmasse ein. verfällt umgekehrt der Käufer in Konkurs,
so hat der Verkäufer nur einen Anspruch auf anteilmäßige Be
friedigung, d. i. auf Auszahlung der auf seine Forderung treffen
den Konkursdividcnde. hat vor Konkurseröffnung der Käufer
den Kaufpreis bereits voll bezahlt, der Verkäufer aber die Kauf
sache noch nicht übereignet, so verlangt im Konkurs des Käufers
der Konkursverwalter vom Verkäufer Übergabe und Übereignung
der Kaufsache, während der Käufer im Konkurse des Verkäufers
den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Kaufgegenstandes nur
als Konkursforderung anmelden kann, so daß er für diesen Wert
betrag nur quotenmäßige Befriedigung erhält.
Ist aber bei Konkurseröffnung der zweiseitige Vertrag (also
insbesondere Kauf-, Tausch-, Werklieferungs- oder Verwahrungs
vertrag) von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Teile
noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, so greift die oben
erwähnte Regel des § 17 Konkursordnung, d. h. das Wahlrecht
des Verwalters, Platz. Der Verwalter kann den Vertrag an
Stelle des Gemeinschuldners erfüllen und die Erfüllung vom an
deren Teil verlangen,' der Verwalter muß sich auf Aufforderung
des anderen Teils ohne Verzug erklären, ob er dies will. Der
Gläubiger wird daher an den Verwalter schreiben: