Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren, 
besorgungsverträge und auf Gesellschaftsverhältnisse. Im Allge 
meinen aber gilt der Grundsatz des Z 17 der Konkursordnung: 
„wenn ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der Er 
öffnung des Konkurses von dem Gemeinschuldner 
und von dem anderen Teile nicht oder nicht volt 
ständig erfüllt ist, so kann der Verwalter an Stelle des 
Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung von 
dem anderen Teile verlangen. Der Verwalter muß auf Auffordern 
des anderen Teils, auch wenn die Erfüllungszeit noch nicht 
eingetreten ist, demselben ohne Verzug erklären, ob er die Er 
füllung verlangen will,- unterläßt er dies, so kann er auf Er 
füllung nicht bestehen." von dieser Grundlage aus ergibt sich 
die Regelung schwebender Vertragsverhältnisse aus Rauf-, 
Tausch-, Werklieferungs- und entgeltlichem Ver 
wahrungsvertrag. hat der Verkäufer den Raufgegenstand 
dem Käufer vor Konkurseröffnung übergeben und ihm das Eigen 
tum an dem Kaufsgegenstand verschafft, so hat er seine Vertrags 
pflicht erfüllt. Gerät nun der Verkäufer in Konkurs, so zieht 
der Konkursverwalter die noch ausstehende Gegenleistung zur 
Konkursmasse ein. verfällt umgekehrt der Käufer in Konkurs, 
so hat der Verkäufer nur einen Anspruch auf anteilmäßige Be 
friedigung, d. i. auf Auszahlung der auf seine Forderung treffen 
den Konkursdividcnde. hat vor Konkurseröffnung der Käufer 
den Kaufpreis bereits voll bezahlt, der Verkäufer aber die Kauf 
sache noch nicht übereignet, so verlangt im Konkurs des Käufers 
der Konkursverwalter vom Verkäufer Übergabe und Übereignung 
der Kaufsache, während der Käufer im Konkurse des Verkäufers 
den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Kaufgegenstandes nur 
als Konkursforderung anmelden kann, so daß er für diesen Wert 
betrag nur quotenmäßige Befriedigung erhält. 
Ist aber bei Konkurseröffnung der zweiseitige Vertrag (also 
insbesondere Kauf-, Tausch-, Werklieferungs- oder Verwahrungs 
vertrag) von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Teile 
noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, so greift die oben 
erwähnte Regel des § 17 Konkursordnung, d. h. das Wahlrecht 
des Verwalters, Platz. Der Verwalter kann den Vertrag an 
Stelle des Gemeinschuldners erfüllen und die Erfüllung vom an 
deren Teil verlangen,' der Verwalter muß sich auf Aufforderung 
des anderen Teils ohne Verzug erklären, ob er dies will. Der 
Gläubiger wird daher an den Verwalter schreiben:
	        
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