Full text : Das Konkursverfahren

Wirkung  -er  Konkurseröffnung

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i)  ®ben  S.  39  f.

Schließung  des  Geschäfts  zu  benachrichtigen,  wurde  bereits  hingewiesen. ­
  Auch  sonst  ist  das  Interesse  des  Schuldners  an  der  bestmöglichsten, ­
  Verwertung  seines  Vermögens  berücksichtigt.  Muß
ja  doch  der  Verwalter  in  allen  jenen  Fällen^),  in  welchen  er  die
Zustimmung  des  Gläubigerausschusses  oder  der  Gläubigerversammlung ­
  einzuholen  hat,  dem  Gemeinschuldner,  soweit  tunlich,  von  der
beabsichtigten  Maßregel  Mitteilung  machen.
8  10.  Wirkung  der  Konkurseröffnung
auf  einzelne  wichtige  bei  Konkurseröffnung  schwebende
Rechtsverhältnisse.
Jeder  kann  die  Ansprüche,  die  ihm  auf  Grund  eines  Rechtsverhältnisses ­
  mit  dem  Gemeinschuldner  aus  der  Zeit  vor  der  Konkurseröffnung ­
  zustehen,  grundsätzlich  nur  als  Konkursforderung  verfolgen, ­
  d.  h.  er  hat  nur  Anspruch  auf  prozentuale  Befriedigung
seines  Guthabens  bei  Ausschüttung  der  Konkursmasse,-  er  erhält
lediglich  die  auf  sein  Guthaben  entfallende  Konkursquote.  Verlangt ­
  aber  der  Konkursverwalter  vom  Vertragsgegner  Erfüllung
zur  Konkursmasse,  so  muß  er  auch  das  noch  ausstehende  Guthaben ­
  des  Vertragsgegners  voll  befriedigen.  An  die  Stelle  der
anteilmäßigen  Befriedigung  bei  Ausschüttung  der  Masse  tritt  in
diesem  Falle  die  volle  Vorwegbefriedigung  aus  der  Masse,  die  im
Zeitpunkte  der  Fälligkeit  der  Schuld  zu  erfolgen  hat,  vorausgesetzt, ­
  daß  schon  genügende  Mittel  hierfür  in  der  Masse  vorhanden ­
  sind.  verlangt  also  z.  B.  der  Verwalter  vom  Warenverkäufer ­
  die  Lieferung  der  dem  Gemeinschuldner  noch  nicht  gelieferten ­
  Waren,  so  muß  der  Verwalter  auch  seinerseits  den
Kaufpreis  voll  begleichen,-  er  kann  den  Lieferanten  in  diesem  Falle
nicht  darauf  verweisen,  die  Kaufpreisforderung  ganz  oder  teilweise ­
  als  bloße  Konkursforderung  anzumelden.
Die  Frage,  ob  der  Konkursverwalter  berechtigt  ist,  trotz  Konkurseröffnung ­
  Erfüllung  zur  Konkursmasse  zu  verlangen,  beantwortet ­
  sich  für  die  einzelnen  Fälle  verschieden.
Eine  Reihe  von  einzelnen  Rechtsverhältnissen  ist  besonders
geregelt 2 ),  so  der  Einfluß  der  Konkurseröffnung  auf  Miete  und
Pacht,  auf  Dienstverhältnisse  im  Haushalt,  Wirtschaftsbetrieb  oder
Erwerbsgeschäft  des  Schuldners,  auf  Auftrags-  und  Gefchäfts-
            
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