Full text : Das Konkursverfahren

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Wirkung  der  Konkurseröffnung.

Vierteljahr  beziehen.  Dies  gilt  sowohl  für  die  Vorausentrichtung
des  Miet-  oder  Pachtzinses  als  auch  für  seine  Abtretung,  Verpfändung ­
  oder  Pfändung.  Ist  hiernach  eine  Vorausverfügung  den
Konkursgläubigern  gegenüber  rechtswirksam,  so  kann  sie  allerdings ­
  aus  anderen  Gründen  *)  gleichwohl  anfechtbar  sein,  hiervon
abgesehen  aber  ist  ihre  Wirksamkeit  gegeben.
Der  Meter  oder  Pächter  muß,  wie  erwähnt,  für  die  Zeit  nach
der  Konkurseröffnung  den  Metzins  in  die  Konkursmasse  voll
einbezahlen,  es  sei  denn,  daß  rechtswirksame  Vorausverfügungen
über  den  Metzins  vorliegen.  Er  kann  sich  von  der  baren  Einzahlung ­
  in  die  Konkursmasse  im  allgemeinen  auch  nicht  durch  Aufrechnung ­
  mit  den  ihm  zustehenden  Konkursforderungen  befreiennur
  soweit  eine  Vorausverfügung  über  den  Met-  oder  Pachtzins
der  Konkursmasse  gegenüber  wirksam  wäre,  kann  der  Meter
oder  Pächter  gegen  die  Met-  oder  Pachtzinsforderung  der  Konkursmasse ­
  eine  ihm  gegen  den  Gemeinschuldner  zustehende  Forderung ­
  aufrechnen,  hat  also  z.  B.  ein  Meter  den  Metzins  für  das
Jahr  1914  vorausbezahlt,  so  muß  er,  wenn  der  Konkurs  am
lO.  März  eröffnet  wurde,  den  Mietzins  für  die  Zeit  ab  l.  Juli
nochmals  zur  Konkursmasse  einzahlen,  hat  er  aber  die  Mete
noch  nicht  bezahlt  und  will  er  seine  Forderungen  gegen  den
Gemeinschuldner  zur  Aufrechnung  verwenden,  so  darf  der  Verwalter ­
  die  Aufrechnung  nur  bezüglich  des  Metzinses  für  das
I.  unb"H.  Cfuartal  1914  zulassen-  für  die  spätere  Zeit  muß  er
auf  Bareinzahlung  der  Mete  zur  Konkursmasse  bestehen.
Schließlich  ist  für  den  Konkurs  des  Vermieters,  der  nach  Überlassung ­
  des  Metgegenstands  an  den  Meter  ausbricht,  noch  folgendes ­
  hervorzuheben:  Während  im  allgemeinen  der  Grundsatz  gilt,
„Heuer  geht  vor  Kauf"  oder  „Kauf  bricht  Miete  nicht"  und  nur
für  den  Fall  der  Zwangsversteigerung  dem  Lrsteher  das  Recht  eingeräumt ­
  ist,  das  Vertragsverhältnis  vor  Ablauf  der  vertragsdauer
unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  auf  den  ersten
gesetzlich  zulässigen  Termin  zu  kündigen,  bestimmt  die  Konkursordnung, ­
  daß  auch  die  freiwillige  Veräußerung  des  Miet-  oder
Pachtgrundstücks  durch  den  Konkursverwalter  auf  das  Mietverhältnis ­
  wie  eine  Zwangsversteigerung  wirkt.  Wenn  also  der  Konkursverwalter ­
  Massegrundstücke  veräußert,  wird  der  allgemeine
Grundsatz  „Kauf  bricht  Miete  nicht"  abgeschwächt-  wer  nämlich
ein  ganz  oder  teilweise  vermietetes  Grundstück  aus  den  Händen  des

h  Siehe  oben  S.  28  ff.
            
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