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Wirkung der Konkurseröffnung.
Vierteljahr beziehen. Dies gilt sowohl für die Vorausentrichtung
des Miet- oder Pachtzinses als auch für seine Abtretung, Verpfändung
oder Pfändung. Ist hiernach eine Vorausverfügung den
Konkursgläubigern gegenüber rechtswirksam, so kann sie allerdings
aus anderen Gründen *) gleichwohl anfechtbar sein, hiervon
abgesehen aber ist ihre Wirksamkeit gegeben.
Der Meter oder Pächter muß, wie erwähnt, für die Zeit nach
der Konkurseröffnung den Metzins in die Konkursmasse voll
einbezahlen, es sei denn, daß rechtswirksame Vorausverfügungen
über den Metzins vorliegen. Er kann sich von der baren Einzahlung
in die Konkursmasse im allgemeinen auch nicht durch Aufrechnung
mit den ihm zustehenden Konkursforderungen befreiennur
soweit eine Vorausverfügung über den Met- oder Pachtzins
der Konkursmasse gegenüber wirksam wäre, kann der Meter
oder Pächter gegen die Met- oder Pachtzinsforderung der Konkursmasse
eine ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forderung
aufrechnen, hat also z. B. ein Meter den Metzins für das
Jahr 1914 vorausbezahlt, so muß er, wenn der Konkurs am
lO. März eröffnet wurde, den Mietzins für die Zeit ab l. Juli
nochmals zur Konkursmasse einzahlen, hat er aber die Mete
noch nicht bezahlt und will er seine Forderungen gegen den
Gemeinschuldner zur Aufrechnung verwenden, so darf der Verwalter
die Aufrechnung nur bezüglich des Metzinses für das
I. unb"H. Cfuartal 1914 zulassen- für die spätere Zeit muß er
auf Bareinzahlung der Mete zur Konkursmasse bestehen.
Schließlich ist für den Konkurs des Vermieters, der nach Überlassung
des Metgegenstands an den Meter ausbricht, noch folgendes
hervorzuheben: Während im allgemeinen der Grundsatz gilt,
„Heuer geht vor Kauf" oder „Kauf bricht Miete nicht" und nur
für den Fall der Zwangsversteigerung dem Lrsteher das Recht eingeräumt
ist, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der vertragsdauer
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den ersten
gesetzlich zulässigen Termin zu kündigen, bestimmt die Konkursordnung,
daß auch die freiwillige Veräußerung des Miet- oder
Pachtgrundstücks durch den Konkursverwalter auf das Mietverhältnis
wie eine Zwangsversteigerung wirkt. Wenn also der Konkursverwalter
Massegrundstücke veräußert, wird der allgemeine
Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht" abgeschwächt- wer nämlich
ein ganz oder teilweise vermietetes Grundstück aus den Händen des
h Siehe oben S. 28 ff.