Full text : Das Konkursverfahren

Wirkung  der  Konkurseröffnung.

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i)  §  23  K®.

Werkmeistern  und  Technikern  kann  nur  unter  Einhaltung  einer
sechswöchentlichen  Kündigungsfrist  auf  das  Ende  des  Kalendervierteljahres ­
  gekündigt  werden,  ebenso  wie  auch  sie  nur  unter
Einhaltung  dieser  Frist  kündigen  können.
Diese  Kündigung  braucht  nicht  für  den  hiernach  möglichen  ersten
Kündigungstermin  zu  erfolgen,'  der  Verwalter  kann  ebenso  wie
der  Angestellte  von  dem  Kündigungsrecht  auch  noch  später  —  jedoch
immer  nur  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  oder  kürzeren  vertragsmäßigen ­
  Kündigungsfrist  —  Gebrauch  machen.
Kündigt  der  Verwalter,  so  ist  der  Angestellte  berechtigt,  Ersatz
des  ihm  durch  die  vorzeitige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
entstehenden  Schadens  als  Konkursforderung  zu  verlangen.
Für  die  Zeit  vom  Konkursbeginn  bis  zu  dem  durch  die  Kündigung ­
  herbeigeführten  Ende  der  Dienstzeit  hat  der  Konkursverwalter ­
  den  Lohn  voll  auszuzählen,-  die  Gehaltsansprüche  für  die
Zeit  vor  der  Konkurseröffnung  haben  den  Charakter  einer  Konkursforderung. ­
  Uber  das  Vorrecht,  mit  welchem  diese  Forderung
ausgestatett  ist,  siehe  unten  S.  85.
Das  Auftrags-  und  Vollmachtsverhältnis  endet  ebenso, ­
  wie  ein  auf  Geschäftsbesorgung  gerichteter  Dienst-  oder
Werkvertrag x )  mit  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  vermögen ­
  des  Geschäftsherrn.  Der  Geschäftsbesorger  hat  jedoch  die
Besorgung  des  übertragenen  Geschäfts,  falls  mit  dem  Aufschub
Gefahr  verbunden  ist,  fortzusetzen,  bis  der  Konkursverwalter  anderweit
  Fürsorge  treffen  kann.  Andererseits  gilt  der  Vertrag  zugunsten ­
  des  Geschäftsbesorgers  insolange  als  fortbestehend,  bis
letzterer  von  der  Konkurseröffnung  Kenntnis  erhält  oder  wenigstens ­
  die  Konkurseröffnung  kennen  mutz,  hierher  gehören  auch  der
Vertrag  des  Gemeinschuldners  mit  dem  Spediteur,  dem  Agenten,
die  IRandatsübertragung  an  den  Rechtsanwalt,  das  Rechtsverhältnis ­
  mit  einem  sonstigen  Bevollmächtigten.
Gelegenheitsgesellschaften 2 )  (Gesellschaften  des  bürgerlichen ­
  Rechts,  also  die  im  Leben  vielfach  vorkommenden  Kompagniegeschäfte ­
  und  dergleichen),  werden  durch  die  Eröffnung  des
Konkurses  über  das  vermögen  eines  Gesellschafters  aufgelöst.  Die
übrigen  Gesellschafter  sind  solange  zur  Fortführung  der  ihnen
übertragenen  und  nicht  aufschiebbaren  Geschäfte  verpflichtet,  bis
der  Konkursverwalter  an  Stelle  des  verganteten  Gesellschafters
in  Gemeinschaft  mit  ihnen  anderweit  Fürsorge  treffen  kann.  Die
            
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