Full text: Das Konkursverfahren

Sonderstellung einzelner Gläubiger. 
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Forderungen zum Konkurse angemeldet hat oder nicht)- er 
muß den Kaufpreis für das ihm vom Konkursverwalter 
verkaufte Warenlager voll zur Konkursmasse einbezahlen, 
b) wenn jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des 
Verfahrens etwas schuldig war und nach derselben eine 
Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat, auch wenn 
diese Forderung vor der Eröffnung für einen anderen Gläu 
biger entstanden war. Nicht selten versuchen sich Gläubiger 
dadurch eine günstigere Position gegenüber den anderen 
Konkursgläubigern zu verschaffen, daß sie nach Eröffnung 
des Konkurses oder auch schon nach Eintritt des vermögens- 
verfalls Forderungen gegen den Schuldner unter ihrem Nenn 
wert aufkaufen, um sie zur Nufrechnung gegenüber ihren 
Schulden an den Gemeinschuldner verwenden zu können. 
In solchen Fällen darf die Nufrechnungsmöglichkeit nicht ge 
währt werden, lwill man nicht unlauteren Machinationen Tür 
und Tor öffnen. Darum ist die Nufrechnung mit den nach 
Konkursbeginn erworbenen Forderungen unzulässig, und aus 
dem gleichen Grunde ist die Nufrechnung verboten, wenn 
jemand vor dem Konkurse dem Gemeinschuldner etwas 
schuldig war und vor dem Konkurse eine Forderung an den 
Gemeinschuldner durch ein Nechtsgeschäft mit demselben oder 
durch Rechtsabtretung oder Befriedigung eines Gläubigers 
erworben hat, falls ihm zur Zeit des Erwerbs be 
kannt war, daß der Gemeinschuldner seine Zahlungen 
eingestellt hatte oder daß die Eröffnung des Verfahrens be 
antragt war. Nnderseits ist die Nufrechnung zulässig, wenn 
der Erwerber zur Übernahme der Forderung oder zur Be 
friedigung des Gläubigers verpflichtet war und zu der Zeit, 
als er die Verpflichtung einging, weder von der Zahlungs 
einstellung noch von dem Eröffnungsantrag Kenntnis hatte. 
Nhnlich der Regelung in den Fällen des nach deutschem Recht 
unwirksamen, aber nach ausländischem Recht zulässigen und im 
Nusland bewirkten Erwerbs eines Nbsonderungsrechts *) ist hier 
bei der Nufrechnung der entsprechende Fall der Ermöglichung einer 
nach deutschem Recht unzulässigen Nufrechnung behandelt; der 
Zedent ist verpflichtet, der Konkursmasse denjenigen Schaden zu er 
setzen, den diese durch Vornahme der Nufrechnung an Stelle der 
Einzahlung zur Masse erleidet, wenn die die Nufrechnung nach 
i) Siebe oben S. 67.
	        
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