Sonderstellung einzelner Gläubiger.
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Forderungen zum Konkurse angemeldet hat oder nicht)- er
muß den Kaufpreis für das ihm vom Konkursverwalter
verkaufte Warenlager voll zur Konkursmasse einbezahlen,
b) wenn jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des
Verfahrens etwas schuldig war und nach derselben eine
Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat, auch wenn
diese Forderung vor der Eröffnung für einen anderen Gläu
biger entstanden war. Nicht selten versuchen sich Gläubiger
dadurch eine günstigere Position gegenüber den anderen
Konkursgläubigern zu verschaffen, daß sie nach Eröffnung
des Konkurses oder auch schon nach Eintritt des vermögens-
verfalls Forderungen gegen den Schuldner unter ihrem Nenn
wert aufkaufen, um sie zur Nufrechnung gegenüber ihren
Schulden an den Gemeinschuldner verwenden zu können.
In solchen Fällen darf die Nufrechnungsmöglichkeit nicht ge
währt werden, lwill man nicht unlauteren Machinationen Tür
und Tor öffnen. Darum ist die Nufrechnung mit den nach
Konkursbeginn erworbenen Forderungen unzulässig, und aus
dem gleichen Grunde ist die Nufrechnung verboten, wenn
jemand vor dem Konkurse dem Gemeinschuldner etwas
schuldig war und vor dem Konkurse eine Forderung an den
Gemeinschuldner durch ein Nechtsgeschäft mit demselben oder
durch Rechtsabtretung oder Befriedigung eines Gläubigers
erworben hat, falls ihm zur Zeit des Erwerbs be
kannt war, daß der Gemeinschuldner seine Zahlungen
eingestellt hatte oder daß die Eröffnung des Verfahrens be
antragt war. Nnderseits ist die Nufrechnung zulässig, wenn
der Erwerber zur Übernahme der Forderung oder zur Be
friedigung des Gläubigers verpflichtet war und zu der Zeit,
als er die Verpflichtung einging, weder von der Zahlungs
einstellung noch von dem Eröffnungsantrag Kenntnis hatte.
Nhnlich der Regelung in den Fällen des nach deutschem Recht
unwirksamen, aber nach ausländischem Recht zulässigen und im
Nusland bewirkten Erwerbs eines Nbsonderungsrechts *) ist hier
bei der Nufrechnung der entsprechende Fall der Ermöglichung einer
nach deutschem Recht unzulässigen Nufrechnung behandelt; der
Zedent ist verpflichtet, der Konkursmasse denjenigen Schaden zu er
setzen, den diese durch Vornahme der Nufrechnung an Stelle der
Einzahlung zur Masse erleidet, wenn die die Nufrechnung nach
i) Siebe oben S. 67.