Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

bewilligte  Unterstützung  zu  berichtigen  sind,  hieraus  folgt,  daß
dem  Schuldner  überhaupt  keine  Unterstützung  gewährt  werden
kann,  wenn  die  Masse  nicht  einmal  mit  Sicherheit  zur  Deckung
der  übrigen  „Masseverbindlichkeiten"  (Masseschulden  und  Massekosten)
  ausreicht.
Der  Verwalter  ist  zur  Befriedigung  der  Masseverbindlichkeiten
verpflichtet,  sobald  sie  fällig  sind  und  in  der  Masse  genügend
Mittel  zu  ihrer  Deckung  vorhanden  sind-  die  Befriedigung  der
Massegläubiger  erfolgt  sohin  nicht  erst  im  Zeitpunkte  der  Durchführung ­
  des  Verteilungsverfahrens,  sondern  unabhängig  von  demselben. ­
  Die  bestrittenen  oder  aufschiebend  bedingten  Masseansprüche ­
  hat  der  Konkursverwalter  bei  Konkursbeendigung
sicherzustellen.  Die  Massegläubiger  haben  ein  Interesse  daran,
ihre  Ansprüche  baldigst  bei  dem  Konkursverwalter  anzumelden.
Denn  bei  Abschlagsverteilungen  bleibt  die  zur  Auszahlung  der
festgesetzten  Abschlagsquote  benötigte  Masse  für  diesen  Zweck
reserviert,  unter  Hintansetzung  jener  Massegläubiger,  deren  Ansprüche ­
  nicht  vor  der  Bekanntgabe  des  festgesetzten  Prozentsatzes
der  Abschlagsquote  zur  Kenntnis  des  Verwalters  gelangt  sind.
Ebenso  werden  solche  Masseansprüche,  die  nicht  vor  Beendigung
des  Schlußtermins  dem  Verwalter  bekannt  wurden,  bei  Verteilung
der  Schlußverteilungsmasse  nicht  berücksichtigt.  Auch  für  die  Nachtragsverteilungen ­
  besteht  eine  ähnliche  Beschränkung-  die  Massegläubiger, ­
  welche  Bezahlung  aus  der  Nachtragsverteilungsmasse
erstreben,  müssen  dafür  sorgen,  daß  ihre  Ansprüche  dem  Verwalter
wenigstens  bis  zum  Ablauf  des  zweiten  Tages  nach  der  Ausgabe
desjenigen  Amtsverkündungsblattes  bekannt  werden,  welches  die
Bekanntmachung  der  Nachtragsverteilung  enthält-  sonst  erhalten
sie  auch  aus  der  Nachtragsverteilungsmasse  keine  Befriedigung.
Die  Geltendmachung  der  Ansprüche  seitens  der  Massegläubiger
erfolgt  formlos  gegenüber  dem  Konkursverwalter,  genau  in  der
gleichen  weise,  wie  außerhalb  des  Konkurses  Ansprüche  gegen  den
Gemeinschuldner  selbst  zu  verfolgen  sind,  nötigenfalls  durch  Erwirkung ­
  eines  Zahlungsbefehls  oder  Einreichung  einer  Klage
gegen  den  Verwalter.
Ergibt  sich  im  Laufe  des  Konkursverfahrens,  daß  nicht  einmal
eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkursmasse  vorhanden ­
  ist  und  wird  ein  zur  Deckung  der  Massekosten  ausreichender
Geldbetrag  nicht  vorgeschossen,  so  kann  die  Einstellung  des  Verfahrens ­
  durch  das  Konkursgericht  nach  Anhörung  der  Gläubigerversammlung ­
  erfolgen.
            
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