Full text : Das Konkursverfahren

Rechtsstellung  der  Konkursgläubiger.

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c)  Die  dem  einzelnen  Gläubiger  durch  Geltendmachung  der
Konkursforderung  entstehenden  Kosten  sind  gleichfalls  von  der
Anmeldung  zum  Konkurs  ausgeschlossen.  Die  Konkursmasse  dient
dem  gemeinschaftlichen  Interesse  der  Konkursgläubiger-  Kosten,
die  dem  einzelnen  Gläubiger  durch  seine  Beteiligung  am  Verfahren ­
  erwachsen,  wie  z.  B.  die  Kosten  der  Keife  eines  auswärtigen ­
  Gläubigers  zu  den  Konkursterminen,  die  Kosten  für
die  anwaltschaftliche  Vertretung  des  Gläubigers  im  Konkursverfahren ­
  und  die  Kosten  für  die  nachträgliche  Prüfung  einer
verspätet  angemeldeten  Forderung  werden  im  Konkurse  auch
nicht  quotenmäßig  berücksichtigt-  die  gegenteilige  Regelung  würde
zu  einer  nichtveranlaßten  Kürzung  der  Masse  im  Sonderinteresse
einzelner  Beteiligter  führen.
6)  weiter  sind  kraft  ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  gegen
den  Gemeinschuldner  verhängte  Geldstrafen,  welcher
Art  sie  auch  immer  sein  mögen,  im  Konkurse  nicht  verfolgbar.
e)  Schließlich  können  im  Konkursverfahren  die  Forderungen
aus  einer  Freigebigkeit  des  Gemeinschuldners  unter  Lebenden ­
  oder  von  Todeswegen,  also  insbesondere  der  Anspruch  auf
Vollzug  eines  vom  Gemeinschuldner  vor  Konkurseröffnung  abgegebenen ­
  Schenkungsversprechens  nicht  geltend  gemacht  werden.
Ausstattungsansprüche  gelten  in  dem  Unfang  als  Freigebigkeit, ­
  in  welchem  die  versprochene  Ausstattung  das  den  Umständen, ­
  insbesondere  den  Vermögensverhältnissen  der  Eltern  entsprechende ­
  Maß  übersteigt-  die  hiernach  als  Freigebigkeit  zu
betrachtende  Ausstattung  kann  im  Konkurs  des  versprechenden
nicht  verfolgt  werden-  insoweit  dagegen  ein  versprechen  auf
Ausstattung  nach  den  Verhältnissen  zur  Zeit,  in  welcher  es  vom
Gemeinschuldner  abgegeben  wurde,  als  nicht  übermäßig  erscheint,
gewährt  es  eine  im  Konkurs  anmeldbare  Forderung.
Daß  schließlich  diejenigen  Ansprüche,  welche  schon  außerhalb ­
  des  Konkurses  nicht  klageweise  verfolgt  werden ­
  können,  auch  von  der  Geltendmachung  im  Konkursverfahren ­
  ausgeschlossen  sind,  bedarf  kaum  der  Erwähnung-  aus
dem  letzterwähnten  Gesichtspunkte  können  Ansprüche  aus  Vergütung ­
  für  fteiratsvermittlung  (Ehemakellohn)  und  Forderungen
aus  Spiel,  Wette  oder  Vifferenzgeschäftenft  als  Konkursforderungen ­
  nicht  anerkannt  werden,  wie  die  Tilgung  eines  Anspruchs ­
  vor  Konkurseröffnung  steht  auch  die  Einrede  der  Verjährung ­
  der  konkursmäßigen  Beitreibung  entgegen.

ft  Ausgenommen  die  erlaubten  Börsentermingeschäfte  (§  58  d.  Börsenges.).
            
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