Rechtsstellung der Konkursgläubiger.
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c) Die dem einzelnen Gläubiger durch Geltendmachung der
Konkursforderung entstehenden Kosten sind gleichfalls von der
Anmeldung zum Konkurs ausgeschlossen. Die Konkursmasse dient
dem gemeinschaftlichen Interesse der Konkursgläubiger- Kosten,
die dem einzelnen Gläubiger durch seine Beteiligung am Verfahren
erwachsen, wie z. B. die Kosten der Keife eines auswärtigen
Gläubigers zu den Konkursterminen, die Kosten für
die anwaltschaftliche Vertretung des Gläubigers im Konkursverfahren
und die Kosten für die nachträgliche Prüfung einer
verspätet angemeldeten Forderung werden im Konkurse auch
nicht quotenmäßig berücksichtigt- die gegenteilige Regelung würde
zu einer nichtveranlaßten Kürzung der Masse im Sonderinteresse
einzelner Beteiligter führen.
6) weiter sind kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift gegen
den Gemeinschuldner verhängte Geldstrafen, welcher
Art sie auch immer sein mögen, im Konkurse nicht verfolgbar.
e) Schließlich können im Konkursverfahren die Forderungen
aus einer Freigebigkeit des Gemeinschuldners unter Lebenden
oder von Todeswegen, also insbesondere der Anspruch auf
Vollzug eines vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgegebenen
Schenkungsversprechens nicht geltend gemacht werden.
Ausstattungsansprüche gelten in dem Unfang als Freigebigkeit,
in welchem die versprochene Ausstattung das den Umständen,
insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende
Maß übersteigt- die hiernach als Freigebigkeit zu
betrachtende Ausstattung kann im Konkurs des versprechenden
nicht verfolgt werden- insoweit dagegen ein versprechen auf
Ausstattung nach den Verhältnissen zur Zeit, in welcher es vom
Gemeinschuldner abgegeben wurde, als nicht übermäßig erscheint,
gewährt es eine im Konkurs anmeldbare Forderung.
Daß schließlich diejenigen Ansprüche, welche schon außerhalb
des Konkurses nicht klageweise verfolgt werden
können, auch von der Geltendmachung im Konkursverfahren
ausgeschlossen sind, bedarf kaum der Erwähnung- aus
dem letzterwähnten Gesichtspunkte können Ansprüche aus Vergütung
für fteiratsvermittlung (Ehemakellohn) und Forderungen
aus Spiel, Wette oder Vifferenzgeschäftenft als Konkursforderungen
nicht anerkannt werden, wie die Tilgung eines Anspruchs
vor Konkurseröffnung steht auch die Einrede der Verjährung
der konkursmäßigen Beitreibung entgegen.
ft Ausgenommen die erlaubten Börsentermingeschäfte (§ 58 d. Börsenges.).