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Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe

Monograph

Identifikator:
1022451499
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-38126
Document type:
Monograph
Author:
Reimann, Erna
Title:
Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Universitäts-Buchdruckerei von Gustav Schade (Otto Francke)
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (71 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
3. Kapitel. Die Ausbildung der Handlungsgehilfinnen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Frau als kaufmännische Angestellte im Handelsgewerbe
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Der Umfang der Frauenarbeit im Handelsgewerbe
  • 2. Kapitel. Soziale Herkunft, Alter und Familienstand
  • 3. Kapitel. Die Ausbildung der Handlungsgehilfinnen
  • 4. Kapitel. Der Arbeitsnachweis
  • 5. Kapitel. Die Arbeitszeit
  • 6. Kapitel. Die Lohnfrage
  • 7. Kapitel. Die Organisation der weiblichen Angestellten

Full text

j 
44 
seither stark gestiegen, da sich gerade im Portbildungsschulwesen eine 
bedeutende Änderung vollzogen hat. 
Von der Einführung des Fortbildungsschulzwanges hat das Reich 
bisher Abstand genommen; es hat sich begnügt mit den Bestimmungen 
des § 120 GO. in der Passung vom 27. XII. 1911. Diese Bestimmungen 
beschränken sich darauf, die Einführung eines Fortbildungsschulzwanges 
für die kaufmännischen Angestellten unter 18 Jahren durch Landes 
gesetz oder statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines 
weiteren Kommunalverbandes zu gestatten. Erfolgt von seiten der 
beteiligten Arbeitgeber oder -nehmer ein Antrag auf Gründung einer 
Fortbildungsschule und wird der Aufforderung der höheren Verwaltungs 
behörde zur Errichtung nicht stattgegeben, so ist diese berechtigt, 
die Einführung der Fortbildungsschulpflicht anzuordnen. 
Von dem ihm hiernach zustehenden Recht hat Preußen bisher 
keinen Gebrauch gemacht. Wohl aber haben eine Reihe von Städten, 
besonders Großstädten, den Forderungen der Zeit nachgegeben und 
Fortbildungsschulen eingerichtet; doch ist die Organisation dieser 
Anstalten sehr verschieden. Vor allem aber haben nicht alle den Zwang 
für ihre Schülerinnen ausgesprochen, vielfach haben sie sich mit freien 
Fortbildungsschulen begnügt. Die Dauer des Unterrichts bewegt sich 
zwischen ein paar Monaten und einem Zeitraum von 4 Jahren; auch 
entspricht die Zahl der Wochenstunden nicht immer der für einen ge 
deihlichen Unterricht geforderten. Je mehr aber diesen Fragen eine 
weitgehende Aufmerksamkeit entgegengebracht wird, desto mehr werden 
voraussichtlich auch die übrigen Städte sich ihrer sozialen Pflicht be 
wußt werden und an einem Ausbau der Fortbildungsschule mithelfen. 
In Bayern besteht seit der Verordnung vom 4. V. 1803 die Pflicht 
zum Besuch einer Sonn- und Feiertagsschule während dreier Jahre nach 
der Schulentlassung bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. An die Stelle 
dieses Unterrichts trat durch Verordnung vom 4. V. 1903 der Besuch 
einer Fortbildungsschule, die sich aber darauf beschränkte, das Volks 
schulwissen zu erweitern. Für Bayern ist dieser Unterricht besonders 
dringend, da hier nur eine siebenjährige Volksschulpflicht besteht. 
Den Anforderungen, die in neuerer Zeit an die Fortbildungsschulen 
gestellt werden, genügt diese Schule nicht, da ihr jeder berufliche 
Charakter fehlt. Deshalb entschlossen sich seit Anfang dieses Jahrhunderts 
die größeren Städte, selbst Schulen einzurichten, die der Berufsaus 
bildung dienen sollen. In Bayern bestehen seitdem städtische Fort 
bildungsschulen, die als Handelsschulen organisiert sind. 
In Württemberg besteht der Zwang zum Besuch einer Sonntags 
schule schon seit 1836; doch beschränkten diese Schulen ihr Ziel auf die 
Erhaltung des in der Volksschule Gelernten. Da ihre Unzulänglichkeit
	        

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Die Frau Als Kaufmännische Angestellte Im Handelsgewerbe. Universitäts-Buchdruckerei von Gustav Schade (Otto Francke), 1915.
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