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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 243 
danken ihre Entstehung dem Bedürfnis, Lücken, welche der Mangel eines kodifizierten 
Systems mit sich bringen mußte, auszufüllen. Versagte das Strafgesetz, so half der 
Prätor mit einer Zivilklage aus. Obwohl diese lediglich das Privatverhaͤltnis zwischen 
Verletztem und Verletzer betraf, nannte man ihren Rechtsgrund Delikt, weil sie auf ein 
schuldhaftes Verhalten gegründet war. 
Die delicta privata erhielten sich bis ins Justinianische Recht. Ihr Gebiet aber 
wurde zu gunsten der delicta publica immer mehr verengert. Ihre ursprüngliche 
Bedeutung eines Surrogats für die fehlende Strafklage büßten sie schließlich ganz ein, als 
dem Verletzten die Wahl zwischen einer Straf- und einer Schadensersatzklage gegeben wurde. 
Das spätere römische Recht bedrohte also jedes Delikt mit öffentlicher Strafe. Diese 
konnte, nachdem die Civität ihre alte Wertschätzung verloren hatte, nicht mehr in bloßer 
Verbannung bestehen. Die Konstitutionen der römischen Kaiser drohten wieder die Todes— 
strafe in den verschiedensten Formen (z. B. auch als Kreuzigung) an und ließen nach 
einem weitverzweigten Strafensystem Leibess, Ehrens und Vermögensstrafen zu. 
Die völlige Ausbildung des öffentlich-rechtlichen Charakters von Verbrechen und 
Strafe ist das Wesenseigentuͤmliche des römischen Rechts. Hiermit hängt ein weiteres 
Charakteristikum zusammen. Das ist die besondere Betonung der subjektiven Seite des 
Verbrechens. Weil die Interessen auf den Staat konzentriert waren, legte man auf die 
politische Gesinnung Gewicht. Man gewöhnte sich daran, ein subjektives Moment und 
demgemäß bei der Beurteilung strafbarer Handlungen den verbrecherischen Willen ent— 
scheiden zu lassen. Die praktische Konsequenz hiervon war die regelmäßige Gleichstellung 
von Versuch und Vollendung, sowie das Zurücktreten der fahrläffigen Delikte gegenüber 
den vorsätzlichen Verbrechen. 
83. Das mittelalterlich-kanonische Recht. 
Da die christliche Kirche nach römischem Recht lebte, mußten sich auch ihre Straf— 
bestimmungen an dieses anlehnen. Dieselben werden deshalb auch von einer öffentlich-recht⸗ 
lichen Grundanschauung beherrscht. Nur faßte die Kirche das Verbrechen nicht als Auf— 
lehnung gegen den Staat, sondern gegen Gott auf. Das Verbrechen galt ihr als Sünde. 
Diese Auffassung wurde nach zwei Richtungen hin wichtig. 
Sie gab einmal den Anstoß dazu, die kirchliche Strafgewalt auf alle Verbrechen 
auszudehnen. Denn: war das Verbrechen Ungehorsam gegen Gott, so mußte auch die 
Kirche als Stellvertreterin Gottes auf Erden die Ahndung solchen Ungehorsams für sich 
in Anspruch nehmen. Darum verhängte sie bei jedem Verbrechen kriminelle oder 
wenigstens Disziplinarstrafen. Sodann mußte sich der Kreis dessen ändern, was als 
strafwürdig zu gelten habe. Erschien das Verbrechen als Sünde, so war zwar nicht jede 
Sünde Verbrechen, aber es mußten doch auch Handlungen als Verbrechen angesehen 
werden, welche dies vom weltlichen Standpunkte aus nicht waren. Gerade diese rein 
kirchlichen Verbrechen traten in den Vordergrund. Je nach dem Interesse, das die 
Kirche an der Bestrafung des Delikts nahm, unterschied sie delicta écclesiastica, zu 
denen, außer Simonie und Schisma, namentlich Ketzerei und Hexerei gehörten, delicta 
mixta, wie z. B. Gotteslästerung, Meineid, Wuͤcher und delicta eivilia, worunter alle 
übrigen Verbrechen gerechnet wurden. Bei der ersten Gruppe verhängte sie schlechthin, bei 
der zweiten nur dann kriminelle Strafe, wenn dies nicht bereits von dem weltlichen Gericht 
geschehen war. Bei der letzten Gruppe begnügte sie sich mit disziplinarischer Ahndung. 
Die eigentlichen Strafen (poenae vindicativas im Gegensatz zu den poenae medi- 
ainales, Pönitenzen, Bußen) verraten gleichfalls die spezifisch kirchliche Anschauung. Sie wurden 
verhängt, um den Schuldigen mit Gott zu versöhnen und dessen Zorn abzuwenden, also 
nicht so sehr, um, wie das weltliche Strafrecht, dem Verbrecher ein Übel zuzufügen, 
sondern um ihn der Wohlloat göttlicher Gnade wieder teilhaftig werden zu lafsen. Sie 
wollten auf den inneren Menschen wirken ud das sundige Herg desfelben reinigen. Darum 
Ligten sie wohl Strenge, aber keine Härte. Sie konnten darum nicht dazu dienen, den 
Schuldigen zu vernichten. Die rein kanonische Auffassung verwarf Tobee u e
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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