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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

Sierung, verhaftet sogar die emigrierten Dobrudschianer und schickt 
sie nach Rumänien zurück, Zuweilen kommt es auch zu Ermor- 
dungen, So endeten im September vier bekannte dobrudschianische 
Revolutionäre, Dotschew, Chorew, Gitzow und Gospodschakow, Sie 
befanden sich in Bulgarien bei ihren Kameraden, Die bulgarische 
Regierung entsandte eine Abteilung von 50 Soldaten, um sie zu ver- 
haften, Beim Zusammenstoß blieb von sechs Revolutionären nur 
einer am Leben und auf freiem Fuß. Drei wurden getötet, zwei töd- 
lich verwundet und auf die Straße geworfen, wo sie auch starben. 
So sieht die Lage in der Dobrudscha aus. . 
Wir dobrudschianischen Revolutionäre und die ganze Bevölke- 
rung unternahmen einen Versuch, uns an den Völkerbund, an das 
„gesellschaftliche Gewissen Europas”, an die Redaktionen der großen 
europäischen Zeitungen und an einige Organisationen mit der Bitte 
zu wenden, sie mögen von der rumänischen Regierung die Aufhebung 
dieser ungeheuerlichen Ausnahmegesetze und die Einstellung der 
Verhöhnung der dobrudschianischen Bevölkerung fordern. Auf alle 
unsere Eingaben, die mit Berichten erhärtet waren, folgte jedoch nur 
ein tiefes Schweigen, welches noch jetzt andauert. 
Ein Albanier: 
Man muß sich in Erinnerung rufen, daß Albanien während der 
Zeit von 41 Jahren drei Zergliederungen erlitten hat: die erste 1880, 
die zweite 1913 und die dritte im Jahre 1921. 
Man hat viel von einem freien Albanien gesprochen: Man sagte, 
die kapitalistischen Großmächte hätten. dem albanischen Volk die 
et en schen, Das ist aber nicht wahr, Im Jahr 1913 hat man ganz 
einfach Albanien in zwei Teile geschnitten. 
Der größere Teil des albanischen Volkes wurde direkt den ser- 
bischen Imperialisten. dem König Nikita und den Griechen unter- 
worfen, 
Der übrige Teil, aus dem man einen sogenannten unabhängigen 
Staat errichtete, blieb erhalten, um in allen internationalen Balkan- 
Iragen als „casus belli“ zu dienen. Nach diesem Teil gelüstete es 
nacheinander den verschiedenen Balkanstaaten, Italien und Oester- 
reich. Mit anderen Worten, das albanische Volk konnte selbst in 
diesem, zu einem freien Staate gestalteten Teile nicht befreit werden. 
Die fürchterlichste Lage blieb aber demjenigen Teile Albaniens 
vorbehalten, der von Jugoslawien unterjocht wurde. . In diesem Teile 
Albaniens gibt es keine politischen Rechte; selbst das Recht zu leben 
vesteht nicht, Man darf keine Schulen gründen, man darf die na- 
tionale Sprache nicht kultivieren und keine nationale Presse schaffen; 
man hat auch kein Recht, nach Albanien zu emigrieren. Ein alba- 
nischer Bauer von Kossowo z, B. ist niemals sicher, wenn er sein 
Heim verläßt, um sein Feld zu bearbeiten; daß er wieder wohlbehalten 
nach Hause kommt. Und wenn er nach Hause kommt, so ist er 
nicht sicher, daß er am nächsten Tage noch am Leben sein wird, denn 
man kann ihn auf seinem Felde erschlagen, man kann ihn in seinem 
Bett ermorden, man kann ihn vor seiner Tür massakrieren, Tausende 
und Abertausende Albanier wurden auf diese Weise getötet, Die 
militärische jugoslawische Regierung hat systematisch Massakers or- 
ganisiert. Ich will nur einige erwähnen; Im Jahre 1919, in dem kleinen 
Kreise Gussinje mit 7000 Einwohnern. hat man 600 Frauen und 
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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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