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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

Katayama-Japan: 
Die japanische Verfassung gleich denen der europäischen 
Staaten und ist eher schlechter als besser, Die Rechte und Vorrechte 
der Staatsbürger werden gewahrt, jedoch ist es eine bloße Phrase. 
daß allen Rechten und Vorrechten durch ein beschränktes Gesetz 
Genüge getan werden kann. Daher kommt es, daß das Volk eigentlich 
rechtlos ist. Im Jahre 1900 wurde vom Parlament ein „Friedens- und 
Ordnungsgesetz‘ angenommen. Nach diesem Gesetz können alle 
Streikenden verhaftet und auf sechs Monate eingekerkert werden. 
Dieses Gesetz bezieht sich auch auf Versammlungen, Meetings usw. 
die von der Polizei verboten und aufgehoben werden können. Eine 
Eigentümlichkeit dieses Gesetzes ist, daß wir keine Gelder für die 
Unterstützung eines Verhafteten — sei es juridische oder materielle — 
sammeln dürfen, Einem Verfolgten Zuflucht oder Unterstützung zu 
gewähren, zieht Verhaftung oder Geldstrafe nach sich. Dieses Gesetz 
wird auch gegen die Verletzung der Reichsverfassung angewandt, 
wofür eine lange Gefängnishaft vorgesehen ist, Dieses Gesetz wird 
jedoch als sehr „schwach“ betrachtet, da ein aktiver Kommunist für 
die Organisierung der Kommunistischen Partei nicht mehr als 2 Jahre 
bekommen kann. 
Im Jahre 1924 wurde das sogenannte „Friedenswahrungsgesetz” 
angenommen, Dieses Gesetz wurde speziell gegen die Kommunisten 
eingeführt, Ein jeder, der wegen Organisierung der Kommunistischen 
Partei zur Verantwortung gezogen wird, kann mit zehn Jahren Zucht- 
haus bestraft werden, Dieses Gesetz sieht weiter vor, daß jeder, der 
diesen Kommunisten eine Geldunterstützung gewährt, ebenfalls zu 
zehn Jahren Einkerkerung verurteilt werden kann. Dieses Gesetz is! 
weiter in einer Weise formuliert, daß jeder, der gegen das kapita- 
listische System ankämpft, eines Verbrechens beschuldigt werden 
kann, das dem Versuch, die Regierung zu stürzen, gleichkommt. Eine 
andere Eigentümlichkeit dieses Gesetzes ist, daß es auch gegen Leute 
angewandt werden kann, die sich nicht im Lande aufhalten, Zum 
Beispiel: Ich halte mich in Rußland auf und schreibe über den Kom- 
munismus in Japan Artikel für die Presse oder bin sonstwie in diesem 
Sinne tätig, Natürlich kann ich durch dieses Gesetz nicht in einem 
anderen Lande belangt werden, aber wenn ich wieder nach Japan 
kommen sollte, so würde ich sofort verhaftet werden. . 
Dann wurde 1925 das Gesetz zur Unterdrückung von Gewalttätig- 
keiten angenommen. Es ist anzunehmen, daß dieses Gesetz gegen 
allerhand Gewalttätigkeiten gerichtet ist, doch dient es auch anderen 
Zwecken, Wir haben genügend Gesetze jeglicher Art, um jederlei 
Terrorisierung in legaler Weise zu decken. 
Dann gibt es noch ein altes Gesetz, das gegen Taschendiebe an- 
gewandt wird und wonach der Verhaftete auf einen Tag eingekerkert 
werden kann. Dieses Gesetz wird nun ebenfalls gegen Streikende 
und Arbeiteragitatoren angewandt, Für die Beteiligung an einer 
Demonstration kann jeder nach diesem Gesetz verhaftet werden. Am 
Demonstrationstage wird ein Polizist zu ihm kommen und ihn 
beim Verlassen seiner Wohnung verhaften. Falls der Betreffende zu 
Hause bleibt, so geht der Polizist nicht von der Haustüre fort, bis er 
ihn beim Verlassen des Hauses endlich verhaften und auf einen Tag 
ins Gefängnis sperren kann. Falls die Polizei ihn länger in Haft be-
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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