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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

Man verweigert auch vielfach den Verurteilten die Anerkennung 
der sogenannten Ueberzeugungstäterschaft. Die kleinem Vorrechte 
während der Verbüßung, die mit solcher Ueberzeugungstäterschalft 
verknüpft sind, erwachsen nur, wenn im Urteil ausdrücklich festge- 
stellt wird, daß der Angeklagte sich auf Grund seiner politischen 
oder sonstigen Weltanschauung zu dieser Tat für „verpflichtet‘ ge- 
halten hat. Niedner sagt z. B.: Niemals können sich Anhänger der 
revolutionären Bewegung auf Grund ihrer Ueberzeugung für ver- 
pflichtet halten, Sprengstoff zu besitzen. Bei der mündlichen Be- 
gründung hat er hinzugefügt, daß er zwar einsieht, daß sich‘ ein 
Mensch aus Ueberzeugung zu einem Mord verpflichtet halten kann, 
aber nicht zum Besitz von Sprengstoff, | 
Im Prozeß selbst kann man schon von Anfang an durch die Art 
der Anklageerhebung oft feststellen, wie das Gericht proletarischen 
Angeklagten gegenüber feindlich eingestellt ist. Bei den vielen Zu- 
sammenstößen zwischen Rotfrontkämpfern und Faschisten, die jetzt 
in Deutschland vorkommen, steht fest, daß niemals die Faschisten 
unter Anklage stehen, sondern immer Kommunisten, Es kommt 
doch darauf an, wer angeklagt wird und wer der Zeuge ist. Der 
Zeuge ist in der Lage, schwören zu können, seine Aussage ist glaub- 
würdig, Der Angeklagte hat kaum eine Möglichkeit des Gegen- 
beweises, zumal, wenn die Anklage als Landiriedensbruch oder Auf- 
rühr ‚aufgezogen ist, Benennt der Angeklagte drei, vier, fünf oder 
zehn Genossen als Zeugen dafür, daß er nichts getan habe, daß er 
nicht auf einen Polizisten oder Faschisten eingeschlagen habe, so ist 
der Erfolg nicht etwa der, daß er einen Entlastungsbeweis erbracht 
hat, sondern diese zehn Personen sind ja „Teilnehmer' und rücken 
sofort mit auf die Anklagebank. Er hat also keine Beweismittel 
beschafft, sondern nur neue Angeklagte, 
Interessant ist eine Anklage, die kürzlich mir zu Gesicht kam, 
in der der Staatsanwalt die faschistischen Zeugen nicht mit ihrem 
Beruf benannt hat, den sie bekleiden, sondern mit der Charge, die 
sie beim Stahlhelm einnehmen, Daraus ergibt sich, wie der Staats- 
anwalt diese Dinge auffaßt. 
Hiermit steht im Zusammenhang, daß es überhaupt nicht möglich 
ist, gegen Polizeibeamte eine Anklage anzustrengen, denn der Be- 
amte ist immer der Glaubwürdige. Anzeigen solcher Art werden 
regelmäßig eingestellt, 
Dann äußert sich die Klassenjustiz in erster Linie in der Aus- 
legung der materiellen Gesetze, Ein Beispiel: Die deutsche Ver- 
fassung gewährt das Recht der freien Meinungsäußerung, Jedoch 
mit der Einschränkung, „innerhalb der Grenzen der bestehenden 
Gesetze.” Es ist für das Gericht sehr leicht, das Recht der freien 
Meinungsäußerung für bestimmte Kategorien aufzuheben, indem es 
sagt: das, was hier geschieht, ist Vorbereitung zum Hochverrat, es 
verstößt also gegen die Gesetze, es liegt also eine strafbare Handlung 
vor, kein durch die Verfassung geschütztes Recht, 
Ein Urteil dieser Art war das Urteil gegen den Schauspieler 
Gärtner, Er hatte bei einer Revolutionsgedenkfeier eine Reihe revo- 
lutionärer Gedichte von Mühsam u. a, rezitiert, — die im Druck 
schon erschienen waren — und eine Theateraufführung veranstaltet. 
Der Redakteur Fritz Rau hatte eine Kritik geschrieben über den 
21
	        

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Ursachen Und Ziele Des Zusammenschlusses Im Gewerbe. Verlag von Gustav Fischer, 1916.
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