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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

knechte im Saal anwesend, um den Angeklagten durch nicht mißzu- 
verstehende Gesten zu bedeuten: Wenn ihr widerruft, habt ihr es 
wieder mit uns zu tun, Ja, im Kischinewer Prozeß der „65, der An- 
Fang 1925 stattgefunden hat, hat der Staatsanwalt ohne Widerspruch 
des Gerichtshofes erklärt, daß es vollkommen gerechtfertigt sei, Kom- 
munisten zu foltern und zu mißhandeln. 
Aus meinen Darlegungen werden Sie entnommen haben, daß die 
rein juridische Verteidigung bei uns eine geringe Rolle spielt. Natür- 
lich muß in dieser Hinsicht alles getan werden, aber es darf für uns 
noch nicht genug sein, Die wichtigste Frage in bezug auf die Organi- 
sierung der Verteidigung in den Balkanländern ist daher die Heran- 
ziehung von ausländischen Anwälten, Das ist auch schon deshalb 
notwendig, weil die einheimischen Anwälte bei Uebernahme der 
Verteidigung nicht nur mit ihrer Karriere, sondern teilweise auch mit 
ihrem Leben abschließen können, mag er nun ein kommunistischer 
>der bürgerlicher Anwalt sein. 
Und dann soll man sich auch darüber klar sein: den allergrößten 
Dienst, den die Verteidiger den Angeklagten leisten können, ist der 
Kampf um .das nackte Leben des Gefangenen, d. h, die Beseitigung 
der Folterung, zum mindesten ihre Milderung, Es sind schon Erfolge 
erzielt worden, dank den heroischen Kämpfen kommunistischer und 
bürgerlicher Anwälte, und ich will deshalb nicht versäumen, das 
gerade in diesem Kreise besonders zu betonen. 
Die Organisierung der Verteidigung muß sich also, wenn es rein 
juridisch nicht geht, auf ein anderes Gebiet werfen, auf das rein 
politische, Eine Verteidigung in diesen Ländern ist nur möglich, wenn 
sowohl inländische als auch von außerhalb Advokaten erscheinen, 
und wobei auch die öffentliche Meinung im Kampf um die bürgerliche 
Freiheit aufgerüttelt werden muß. 
Eine reiche Erfahrung hat gezeigt, daß in den meisten Fällen 
Erfolge erzielt wurden; die schönsten Erfolge beim Tatar-Bunar- 
Prozeß, wo durch das Erscheinen des bekannten französischen Advo- 
katen Torres, des italienischen Anwalts ‘Ribold, der Barbusse-Dele- 
gation usw, ein Druck ausgeübt wurde, daß die Regierung ihren ur- 
sprünglichen Plan der Hinrichtung fallen ließ und sich mit der Ver- 
hängung, wenn auch schwerer, Kerkerstrafen begnüste. 
Rakosch-Ungarn: 
Anatole France hat in einem seiner Werke das schöne Wort zum 
Charakteristikum der bürgerlichen Gesetzgebung gesprochen: Das 
Gesetz verbietet dem Reichen und dem Armen gleichmäßig, unter der 
Brücke zu schlafen. In diesen wenigen Worten liegt. ein tieler Sinn. 
Das bürgerliche Gesetz verbietet dem Richter in jedem gesetzwidrigen 
Fall, human zu sein. Er kann nicht freisprechen, selbst wenn er das 
wollte; er ist gezwungen, unter dem ehernen Befehl des Klassen- 
gesetzes den Delinquenten zu verurteilen. In der Vorkriegszeit hatte 
die Gerichtspraxis in den meisten Ländern, besonders in den großen 
demokratischen Ländern, die gesetzmäßige Form der Prozeßführung 
streng beachtet, Dieser Zustand hat sich nach dem Kriege geändert. 
Nicht nur in den sogenannten faschistischen Ländern, sondern mehr 
oder weniger auch in den demokratischen Ländern wurden die Ge- 
richte wie auch der ganze Staatsapparat faschistisch. Das bedeutet, 
daß die faschistischen Gerichte die Vorschriften der demokratischen
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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