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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

Das Erbrecht, die Angriffe auf dasselbe, seine Reform. 385 
Man kann nun einwenden, in solchen Zeiten fänken die verkommenen Söhne und 
Enkel einer alternden Aristokratie durch Verschwendung und durch ihre körperlichen und 
geistigen Eigenschaften in der Regel spätestens in der 2. oder 8. Generation von selbst 
in die unteren Klassen herab, oder die Familien stürben aus, neue, bessere Elemente 
träten an ihre Stelle, und es fände so gleichsam ein natürlicher Reinigungsprozeß statt. 
Aber ein solcher genügt den anstürmenden demokratischen Bestrebungen nicht. Unter 
dem Eindrucke der entarteten Sitten, der gesunkenen Leistungsfähigkeit und der politischen 
Fehler der bevorrechtigten Kreise, bildet sich in solcher Zeit der Glaube, alle Vermögens— 
berteilung sei ungerecht. Und unter der Vorstellung, daß alle Menschen von Natur 
zleich seien, wird nun das Erbrecht überhaupt angegriffen, das den gleichen Menschen 
so ungleichen Besitz zuweise. Der Zufall, der durch Krankheit und Gesundheit, durch 
deben und Sterben in alles Menschenschicksal eingreift, erscheint auch in der Form 
der Erbrechtsresultate nun als etwas Unerträgliches, durch neue Einrichtungen zu 
Beseitigendes. 
Aus solchen Bewegungen ist der berechtigte Gedanke erwachsen, daß das Erbrecht 
der Seitenverwandten zu beseitigen sei, daß der Staat durch Erbschaftssteuern an jeder 
Vermögensübertragung im Todesfall teilzunehmen habe. Weiter schon geht es, wenn 
alle größeren Vermögen einer progressiven Erbschaftssteuer unterworfen werden, oder 
wenn, wie das oft (zumal im Altertum) vorgekommen ist, die größeren Vermögen durch 
taatliche Konfiskation befeitigt werden. Das letzte Glied in dieser Kette ist der socialistische 
Bedanke, überhaupt Staat oder Gemeinde statt der Kinder erben zu lassen oder wenigstens 
ede Erbschaft über einen gewissen Umfang diesem Princip zu unterwerfen. Dabei wird 
ibersehen, wie klein heutzutage die Zahl der Millionäre ist, die man beneidet, bei 
deren Kindern die ungünstigen sittlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbrechts über— 
viegen. Wir können ohne Übertreibung behaupten, daß bei 80 —95 0/0 aller Familien 
auch heute noch das Erbrecht der Kinder überwiegend segensreich wirkt. Auf die Zahlen, 
die dies wahrscheinlich machen, werden wir bei der Einkommensverteilung zurückkommen. 
Und auch bei der heutigen Aristokratie wird die Zahl derer, welche durch größeren 
Besitz und Erhaltung desselben in den Familien der Gesamtheit mehr nützen als 
ichaden, ebenso groß oder größer sein wie die der entarteten Rentierssöhnchen, die durch 
ein großes Erbe zu Grunde gehen, nicht arbeiten, durch ihr Beispiel mehr schaden als 
nützen. Und wie wollte man ein Erbrecht einrichten, das nach der persönlichen Würdig- 
keit dem einen sein Erbe läßt, dem andern es nimmt. So wird, so lange es individuelle 
Menschen und individuelles Eigentum giebt, die Menschheit sich in Familien fortpflanzt, 
auch das Erbrecht dauern; allerdings allmählich durch Steuern mehr beschränkt und in 
Bezug auf Seitenverwandte ganz oder halb beseitigt, sowie modifiziert durch jenen 
gemeinnützigen Sinn, der jedem Millionär die Pflicht auferlegt, einen Teil seines Besikes 
durch gemeinnützige Stiftungen der Gesamtheit zuzuwenden. 
131. Die Ergebnifse der geschichtlichen Betrachtung. Zwei historische 
Entwickelungsreihen aus der Geschichte des Eigentums übersehen wir: die antike und 
die moderne. Beidesmal siegte im ganzen das Privateigentum über das ältere Staats— 
und Gemeindeeigentum. Diese letzteren Formen waren in breiter, ausgebildeter Weise 
so lange vorhanden, wie eine naturalwirtschaftliche Genossenschafts- oder Staatsverfassung 
die noch nicht zu individueller Ausbildung gelangten Menschen beherrschte. Ein volles 
staatliches Vodeneigentum hat es nur in militaͤrischen oder priesterlichen Despotien 
zegeben; die Allmende fetzte Überwiegen der Weidewirtschaft über den Ackerbau voraus. 
Mit dem Siege des intensiven Ackerbaues, mit allen Fortschritten der Technik verknüpft 
ich bei allen Völkern das breitere Vordringen des freien Privateigentums. Weil wir 
bisher eine andere Art vollendeter technischer Produktion in Ackerbau und Industrie, 
im Klein- und Großhandel noch nicht erlebt haben als unter der Voraussetzung des 
überwiegenden Privateigentums, so hat bisher auch die herrschaftliche freie Verfügung 
der Individuen über die Gegenstände der beschränkten materiellen Außenwelt für die 
zeste rechtliche Basis der Volkswirtschaft gegolten. 
Schmoller. Grundriß der Volkswirtschaftslehre. J. 426. Aufl.
	        

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