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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

Antike und moderne Eigentumsentwickelung. 387 
Nur unter bestimmten Voraussetzungen werden die heutigen Eigentumsverhältnisse 
des Grundeigentums unhaltbare; wenn der größere und mittlere Besitz seiner öffentlichen 
Pflichten ganz vergißt, wenn die Mehrzahl der größeren Grundeigentümer zu bloß 
zenießenden Rentiers herabsinkt, wenn und wo ungesunde Zwergpachtverhältnisse oder 
eine allgemeine Überschuldung siegen oder ganz überwiegend werden. Diesen Gefahren 
'ann entgegengearbeitet werden, und wird es längst, wie wir oben schon ausführten. 
Der ältere Bauernschutz, unsere Ablöfungsgesetze, unser neueres Anerbenrecht gehören 
hieher. Uber Erschwerung der Verschuldung verhandelin wir heute, mehr wird noch in 
Zukunft geschehen. Im Osten der preußischen Monarchie hat man mit Erfolg begonnen, 
unter Mitwirkung staatlicher Behörden und staatlichen Kredits zahlreiche mittlere und 
leine Bauernstellen zu schaffen. Die Anhäufung des zu großen Grundbesitzes in einer 
Hand sollte erschwert, jedenfalls an Bedingungen im Interesse socialer Reform geknüpft 
werden. Es könnte verfügt werden, daß die bestehenden mittleren Besitzungen ohne 
genügende Gründe nicht verpachtet, sondern von Eigentümern bewirtschaftet werden 
müssen, daß fie über ein Maximum nicht vergrößert, unter ein Minimum nicht ver— 
kleinert werden dürfen, daß von solchen Besitzungen nur eine in derselben Hand sein 
darf. Ansätze zu solcher Rechtsbildung haben wir in verschiedenen Staaten und in der 
kolonialen Landgesetzgebung. Ein größerer Teil des Grund und Bodens kann daneben 
ganz dem freien Verkehr überlassen bleiben. 
Aller Grundbesitz, ebenso aller Haus⸗, Fabrik-, Bergwerksbesitz wird in steigendem 
Maße in seiner Nutzung gesetzlichen Schranken im Gesamtinteresse unterworfen. Und 
doch bleibt daneben der Verkehr damit frei; ein immer größerer Teil des heutigen Ver— 
mögens ist nicht ererbt, sondern erworben; je beweglicher unsere Volkswirtschaft geworden, 
destoweniger kann der Unfähige und Faule im ganzen sich halten. Freilich verschwinden 
die Ausnahmen nicht, freilich hören glückliche Zufäülle und Konjunkturen nicht auf, den 
Dummen und Trägen einmal das große Los treffen zu lassen, und überträgt das Erb— 
recht immer wieder die Vermögensverteilung der alten Generation, ohne Rücksicht auf 
die Eigenschaften, auf die jüngere. Aber das sind keine Einwürfe, die schwerwiegend 
zenug gegenüber den entgegenstehenden günstigen Folgen wären. Nur darf man als 
Ideal einer gerechten und durchführbaren Eigentumsordnung nicht eine solche aufstellen, 
die jedem Individuum gleich viel oder in jedem Augenblick nach seinem persönlichen 
Verdienst giebt. Soweit letzteres indirekt möglich ist, müssen die Institutionen darauf 
hinwirken, direkt aber ist dies nie möglich, weil dazu eine allwissende Behörde gehörte, 
deren Wirken doch von den einzelnen als ungerechter Despotismus empfunden würde. 
Hauptsächlich ist aber nicht das augenblickliche Einzelinteresse aller Individuen der 
richtige Maßstab, sondern das gesellschaftliche Gesamtinteresse in Gegenwart und Zukunft. 
Dies kann daher auch allein maßgebend für die Frage sein, ob und wo Staat 
und Gemeinde oder öffentliche von ihnen halb abhängige Anstalten, ob und wo 
Stiftungen, Gesellschaften, Genossenschaften die Verwaltung eines steigenden Teils 
alles Eigentums in den werschiedensten Rechtsformen den Individuen und Familien 
abnehmen. 
Aber es wird auch in Zukunft wie bisher eine breite Sphäre des Eigentums der 
Individuen bestehen bleiben neben dem des Staates und der anderen höheren socialen 
Organe; es liegt im Wesen des Individuums und der Gesellschaft, daß dem so sein muß. 
So lange es Menschen giebt, wird es individuelles Eigentum geben, es ist nur erweitertes 
Organ des Willens; menschliche und berufliche Ausbildung ist unmöglich ohne eine 
freie Eigentumssphäre. Alle höhere Ausbildung der Individualität fetzt die höhere, 
sichere Ausbildung einer gewissen individuellen Sphäre der Freiheit d. h. des Eigentums 
voraus. Und vollends wer daran festhält, daß eine gewisse aristokratische Gliederung 
der Gesellschaft sich immer erhalten wird, kann auch in einer entsprechenden aristokratischen 
Eigentumsverteilung nur die Konsequenz eines Gedankens sehen, dessen Ausschreitungen 
man bekämpfen muß, der aber an sich nicht verschwinden wird. 
Ebenso aber schließt alle höhere Staats- und Gesellschaftsverfassung gemeinschaft— 
liches Eigentum und bestimmte Rechte der Gemeinschaft über das individuelle Eigentum
	        

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