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Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

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Bibliographic data

fullscreen: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Multivolume work

Identifikator:
1887156356
Document type:
Multivolume work
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1900-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1887156429
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236518
Document type:
Volume
Author:
Schmoller, Gustav von http://d-nb.info/gnd/118609378
Title:
Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Volume count:
1.1901
Place of publication:
Berlin [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1901
Scope:
XIII, 482 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode
  • Erstes Buch. Land, Leute und Technik als Massenerscheinung und Elemente der Volkswirtschaft
  • Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft, ihre wichtigen Organe und deren Hauptursachen
  • Index

Full text

288 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft. 
in fich. Die Epochen des großen socialen Fortschritts, der steigenden Zusammenfassung 
der Kräfte sind zugleich Zeiten, in welchen das gemeinsame Eigentum nicht bloß das 
des Staates fondern aller größeren socialen Organe zunimmt, und die Unterordnung 
des individuellen Eigentums unter die Gesamtzwecke wächst. Wir leben heute wieder 
in einer solchen Epoche, die die Grenzen zwischen gemeinschaftlicher und individueller 
Figentumssphäre etwas anders reguliert, eine kompliziertere Ineinanderpassung beider 
Sphären herbeiführt, eine Summe neuer Gemeinschaftsorgane mit eigentümlicher, 
'omplizierter Verfassung und gemeinschaftlichem Eigentum erzeugt und erzeugen wird. 
Das Wesentliche aber bei all' dem ist, daß die Eigentumsordnung eine immer kom— 
pliziertere wird, die verschiedensten je für bestimmte Verhältnisse passenden Formen 
ausbildet, aber nicht, daß sie zu den rohen Formen des alten Staats- oder Gemeinde— 
eigentums zurückehrt. 
Die Geschichte des Eigentums reflektiert stets die ganze Geschichte der Gesellschaft 
und ihrer Organisation, sowie die Geschichte der fortschreitenden sittlichen Ideen, welche 
diese in sich aufnimmt. Alle Gesellschafts-, Genossenschafts-, Staatsbildung hat irgend 
welche Formen des gemeinsamen Eigentums, irgend welche Schranken und Pflichten des 
privaten Eigentums erzeugt. Die Ausbildung des individuellen Eigentums hat die 
älteren Gesellschaftsordnungen aufgelöst, die neuere bilden helsfen. Ohne dasselbe konnte 
die patriarchalische und moderne Familie, die Unternehmung, die Arbeitsteilung, Handel 
und Verkehr so wenig entstehen, wie die individuelle Persönlichkeit sich ausbilden. 
Immer mehr aber haben sich zugleich die Gesamtinteressen, die sociale Zweckmäßigkeit und 
Reform, die sympathischen Gefühle in alle Rechtssatzungen des Eigentums eingeschoben 
uind haben edlere höhere Formen des privaten und kollektiven Eigentums erzeugt. 
132. Eigentumsdefinitionen und Eigentumstheorien. Wenn wir 
so alle Konsequenzen des Eigentumsrechtes ins Auge fassen, so werden wir uns für 
unseren Zweck auch nicht mit der gewöhnlichen Definition zufrieden geben, das Eigentum 
eei die ausschließliche rechtliche Herrschaft einer natürlichen Person oder eines socialen 
Organes über eine Sache; das ist eine Definition mittelst einer bildlichen Analogie; 
das Bild der politischen oder socialen Herrschaft einer Person über andere wird auf die 
Sachenwelt übertragen. Alles Recht ist in seinem Kerne eine Regelung der Beziehungen 
zon Personen und socialen Organen untereinander, und daher sagen wir lieber: das 
Figentumsrecht ist der Inbegriff von rechtlichen Regeln, welche die Nutzungsbefugnisse 
und -Verbote der Personen und socialen Organe untereinander in Bezug auf die 
nateriellen Objekte der Außenwelt festsetzen. Das Eigentum an der einzelnen Sache 
ist in erster Linie der rechtliche Inbegriff der andere ausschließenden Nutzungsbefugnisse, 
also das Recht des Gebrauches, des Verkaufes, der Vererbung, der Verschenkung ⁊tc., in 
weiter Linie schließt aber das Eigentumsrecht stets auch gewisse rechtliche Schranken 
und Pflichten ein, welche dem Eigentümer in Bezug auf die bestimmte Sache gegen 
andere Personen und sociale Organe auferlegt find. 
Die Eigentumsordnung ist die rechtliche Regelung der gesamten Beziehungen der 
einzelnen Personen und der socialen Organe zur materiellen Außenwelt; sie normiert 
zemäß den bestehenden Machtverhältnissen und sittlichen Grundanschauungen in der 
Form des Rechtes die Verteilung von Grund- und beweglichem Besitz an die Individuen 
und socialen Organe. Das heißt: sie normiert die erlaubten und verbotenen Nutzungen 
ür die Gegenwart und bestimmt die zulässigen Veränderungen in der künftigen Ver— 
leilung durch das Erbrecht, durch die Verträge, die rechtlich zulässigen Erwerbsarten. 
Schon die älteren einfachen Eigentumsordnungen bestehen so aus einer großen Zahl 
don formalen und materiellen Bestimmungen; je höher die Kultur steigt, desto mannig— 
'altiger und komplizierter werden sie, desto mehr erschöpft sich die Eigentumsordnung 
rur in einer steigenden Zahl selbständiger Rechts- und Verkehrsinstitutionen. 
Die historische Entwickelung des Eigentums und alle spätere formale und materielle 
Ausbildung des Eigentumsrechtes, alle Veränderung in der Grenznormierung zwischen 
ndividueller und gemeinschaftlicher Sphäre knüpft an praktische Anlaͤfse, an Machtkämpfe, 
in die socialen und volkswirtschaftlichen. die politüchen und wiitarüchen Einrichtungen
	        

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Begriff. Psychologische Und Sittliche Grundlage. Literatur Und Methode. Land, Leute Und Technik. Die Gesellschaftliche Verfassung Der Volkswirtschaft. Duncker & Humblot, 1901.
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