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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

800 IV. ffentliches Reccht. 
Ersten Kammer das Recht der Amendierung versagt und nur das Recht der Annahme 
oder Ablehnung im ganzen gewährt zu sein (s. oben S. 581). Das Verfahren bei Be— 
ratung und Beschlußfassung über die Gesetzesvorlagen in den Kammern richtet sich nach 
den Vorschriften der Verfassung und der Geschäftsordnung (s. oben S. 584). Die 
Beschlußfähigkeit der Kammern ist durch die Anwesenheit der verfassungsmaäßigen Mindest⸗ 
zahl von Mitgliedern bedingt; die Anwesenden beschließen nach einfacher Stimmen— 
mehrheit. Erschwerende Erfordernisse nach beiden vorbezeichneten Richtungen — Präsenz—⸗ 
ziffer und Majorität — sind in mehreren Staaten aufgestellt, soweit es sich um Ver⸗— 
fassungsänderungen handelt; so verlangen die Verfassungen Bayerns (Tit. X 8 7), 
Sachsens (8 152), Badens (8 64, 74) Zweidrittelmajoritat bei Anwesenheit von 'drei 
Viertel der Mitglieder in beiden Kammern. Württemberg (8 176) begnügt sich mit 
Zweidrittelmehrheit bei gewöhnlicher Präsenz, Preußen sogar mit einfacher Mehrheit, 
fordert jedoch — V.U. Art. 107 — zwei Abstimmungen in beiden Häusern des Laude 
dags, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen liegen muß. 
3. Der zwischen Krone und Landtag vereinbarte Gesetzesinhalt ist, insbesondere 
auch in dem Falle, wenn die Regierungsvorlage unverändert die Genehmigung der 
Kammern erhalten hat, noch nicht Gesetz. Um es zu werden, bedarf er der Saͤnkttien 
durch den Monarchen. Die Sanktion ist der staatsrechtliche bedeutsamste Schritt auf 
dem Wege der Gesetzgebung, der eigentlich zentrale Akt des Verfahrens, denn durch sie 
erst tritt dem Gefetzesinhalt der Gesetzesbefehl hinzu, wird Gesetz, was bis dahin nur 
Gesetzentwurf war. 
Die Sanktion steht dem Monarchen ausschließlich zu. Ihr Gegenstand ist der mit 
dem Landtage vereinbarte Gesetzesinhalt als Ganzes. Sie kann nur ganz erteilt oder 
ganz verweigert, nicht aber teilweise gegeben, auch nicht mit Bedingungen verbunden 
werden. Das Recht des Monarchen, die Sanklion schlechthin zu verweigern, schließt das 
Recht ein, sie zur Zeit zu verweigern, — ihre Erteilung hinauszuschieben. Und zwar 
auf unbestimmte Zeit, es sei denn, daß Verfassung oder Gesetz ausdrücklich ein anderes 
anordnen, wie z. B. nach bayerischem Recht (Gesetz über den Geschäftsgang des Land— 
tags, vom 19. Januar 1872, Art. 40) die Sanktion spätestens bei Schluß des Landtags 
im „Landtagsabschiede“ zu erteilen oder zu verweigern ist. Dem Staatsrecht der übrigen 
(größeren) deutschen Einzelstaaten sind solche Zeitschranken fremd. Die Meinung, welche 
die Sanktion von Gesetzen nach Schluß der Session, in der sie verabschiedet wurden, 
oder nach Schluß der Legislaturperiode für unzulässig hält (VRaband, v. Roenne, 
G. Meyer), verwechselt das politisch Wünschenswerte mit dem rechtlich Notwendigen. 
Die Sanktion kann zurückgenommen werden, aber nus solange das Gesetz noch 
nicht für den Monarchen selbst bindend und unverbrüchlich, solange es noch nicht publiziert 
ist ((. unten, 4). Die Erteilung der Sanktion geschieht durch Unterzeichnung der Ge— 
setzesurkunde seitens des Monarchen. Diese Unterzeichnung — ein Regierungsakt, welcher, 
wie jeder andere, ministerieller Kontrasignatur bedürftig ist, bezweckt und bewirkt uno netu 
ein Dreifaches: die Sanktion, die Ausfertigung der Gesetzesurkunde — unter 
anwiderleglich beweiskräftiger Bescheinigung der Legalität des Zustandekommens und der 
Authentizität des Gesetzestertes — und den Befehl zur Vornahme der Verkündigung. 
4. Die Verkuͤndigung (Publikation) bringt das Gesetzgebungsverfahren 
zum Abschluß. Läßt die Sanktion das Gesetz entstehen, so macht erst die Verkündigung 
e8 verbindlich für jeden, den es angeht. Die Verkündigung erfolgt, unter Verantwort⸗ 
lichkeit der Minister, welche die Gesetzesurkunde kontrasigniert haben, durch Abdruck der 
letzteren in dem gesetzlich hierzu bestimmten amtlichen Blatt (Gesetzsammlung, Gesetz⸗— und 
Verordnungsblatt, Regierungsblatt u. s. w.) mit Anwendung einer dem Gesetzestert vor— 
aufgehenden solennen Formel (Publikationsformel), welche nach der Vorschrift mancher 
Verfassungen die Zustimmung des Landtags (auch wohl die Anhörung des Staatsrats oder 
Staatsministeriums) erwähnen muß und deren Wortlaut im übrigen gewohnheitsrechtlich 
festzustehen pflegt. Das Gesetz tritt in Ermanglung einer besonderen von ihm selbst 
getroffenen Zeitbestimmung an demjenigen Tage in Kraft, welcher durch allgemeines Gesetz 
für das Inkrafttreten der Landesgesetze festgesetzt ist (3. B. preuß. G.v. 18. Febr. 1874*
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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