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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

21. Titel: Anmweijung. 88 7883, 784. 1477 
Allerdings fan der Angewiefene nach der Annahme nicht zum Nachteile des Anweifungs- 
empfänger8 handeln. , 
Urt, d. DLSG, Hamburg in Seuf, Arch. Yd. 58 Nr. 74: Die leitende Bank kann 
nach technerifch richtiger und für erfolgt erklärter Abrechnung die Honorierung einer 
Anwveifung eine8 der Abrechnenden nicht deshalb verweigern oder anfechten, weil fich 
nachträglich berausftellte, daß das Giroguthaben eines anderen Wbrechnenden nicht 
ausreichte, um deffen bei der Abrechnung feltgeftellten Debetfaldo zu begleichen. 8 
Wegen des GirobankverkehrS vgl. ferner ROSE. vom 5. März 1904 in Seuff. 
Arch. Bd. 49 S. 447, ferner ROGE. vom 25. April 1903 in € Bd. 54 S. 329, 1. auch 
D. Sur8. 1903 S. 297, Nipr. des OLG, (Kammerger.) Bd. 6 S. 76 und Borbem. VI, 
©, +. Val. hiezu allgemein Meg, Kechtlice Betrachtung des Giroverkehrs, Arch. f. 
dürgerl. N. Bd. 30 S. 47. 
XL Neber Faufmännifche Anweifungen f. Borbem. VI. 
XIL Neber Wechjel und Sheds f. Borbem. VII, c. 
XIIL, Neber Poitanweifungen |. Borbem. VI. 
XIV. Wegen des BinkulationSgefchäfts vgl. Vorbem. IX. 
‚AV. Yu die Nadnahme beim FradHtgefhäft ift eine Anweihung, verbunden 
mit einent Jnfafjo-Auftrag. Der Frachtbrief, in dem die Nachnahme verzeichnet ift, bildet 
die Anweifungsurkunde. Die Annahmeerklärung des Angewiefenen (des Frachtgutempfänger3) 
wird nad) $ 436 HGB, durch die Annahme des Oute3 und de3 Frachtbriefs erfeßt. Val. 
Sendpiehl, Speditionsgefhäft S. 217 ff. 
S 784, 
Nimmt der Angewiefene die Anweifung an, fo ift er dem Anweifungs:- 
zmpfänger gegenüber zur Leiftung verpflichtet; er kann ihm nur foldhe Einwen- 
dungen entgegenjeßen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder fich aus 
dem Inhalte der Anweijung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem 
Angewiefenen unmittelbar gegen den Anweijungsempfänger zuftehen, 
Die Annahme erfolgt durch einen fAHriftlihen Vermerk auf der Anweifjung. 
ft der Vermerk auf die Anweijung vor der Aushändigung an den Anweifungs: 
zmpfänger gefeßt wurden, fo wird die Annahme diefemt gegenüber erft mit der 
Aushändigung wirkjam. 
&. 1, 607; HM, 620; IL, 768, 
Die Annahme der Anweifjung durch den Angewiefenen: 
Z. Aus dem Rechtakte der An weifung allein (val. Bem, IV und V zu $ 788) kann 
der Anweifungsempfänger noch feine Rechte gegen den Angewiefenen erlangen, folange 
nicht eine Annahme feitenz des Angewiefjenen erfolgt ift. Dies gt auch dann, wenn 
‚eßterer Schuldner des Anweifenden ift und das von ihm Gefchuldete den Gegenftand der 
Anweifung bildet. (Anders PLR. III Tit. 16 8 256). Das zwilchen dem Anweifenden 
und Angewiefenen beftehende Schuldverbältni8 bleibt hier überhaupt außer Betracht und 
28 ift eine Zrage für fich, ob aus demfelben eine Verpflichtung des Angewiejenen zur 
Annahme abgeleitet werden kann oder nicht (WM. II, 559). Nur die eine Frage läßt lich 
28 8783 — auch odne Annahme — ableiten, daß nämlich der Angewiefene an {ich fchon 
rmächtigt ift, für NMechnung des Anweijenden an den Unweihungsempfänger zu leiften. 
Der Anweifungsempfänger anderfeit8 kann aber felbit nicht auf Zahlung Hagen, wenn 
ber Yngewiefene nicht zahlen will. , 
DaZ entfheidende Moment liegt bei der Anweifung erft in der Annahme. 
IL. Die Annahme im einzelnen. 
L., Im allgemeinen ijt berborzuheben: 
a) daß ein Zwang zur Annahme nicht Leiteht obne eine befonderS hierauf 
gerichtete Verbindlichkeit, f. S 787 Abi. 2; 
daß durhH bloße Annahme der Anweihung an dem zwifhent dem Anr 
zemiefjfenen und dem An wmeifenden etwa beftehenden Sch uldverhältniffe 
aicht8 geändert wird. Eine allgemeine Beftimmung, wie Joldhe das VER, 
za. ©. in $ 292 enthielt, daß nämlich die Annahme der Anweihung auf Schuld 
jeitenS des Schuldner8 als erneutes Schuldbefenntnis zum Beften des Un- 
veifenden mirke, enthält daS BGB. nicht. (MM. a. a. OD.) 
9)
	        

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