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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

178 
VII Ybidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
Da die Annahme der Anweifung einen felbftändigen Berpflihtungsgrund 
{unabhängig von der Verpflichtung des Angewiefenen gegenüber dem Un- 
mweijenden) darftellt, fo Folgt auch, daß durch Einklagung der angeblich erwähnten 
ee de3 Anweijenden gegen den Angewiejenen der Anfpruch aus der 
Annahme der Antweifung nicht rechtähängig wird. ROS., Necht 1903 S. 78, 
Xur. Beitfhr. 1902 S. 606 Yr. 9. 
Wejen und rechtliHe Natur der Annahme. 
a) Die Qrage, ob und wie der Angewiefene aus der Annahme der Anweifung 
dem Anweifungsempfänger verpflichtet wird, war genteinrechtlich beftritten. 
Val. hiezu Windfchetd-Kipp 8 412 I. 16. Nach dem PL, wird durch die wenn 
auch nur dem Anweijenden gegenüber erfolgte Annahme der Anweifung 
durch den Angewiefenen die Verpflichtung des leßteren gegen den Empfänger 
zur Veiftung begründet, felbit wenn der Angemiefjene leßterem 3zu nichts 
verpflichtet wäre, Nach dem HGB. Art, 300 &. $. wurde der Angemwiefene 
dem Anweifungsempfänger aus der Annahme der Anweifung nur dann zur 
Leiftung verpflichtet, wenn er bie Annahme diefernn felbit gegenüber erklärt 
der ihm die Zahlung verfprochen hat und es wurde dadurch ein felbfjtändiges 
Schuldverhältnis zwilchen dem Anweifungsempfänger und dent Angewiefenen 
begründet („die auf jDOriftlidhe Anweifung gefchriebene und unterfOhriebene 
Annahmeerklärung gilt al8 ein dem Aifignatar geleifteteS Zahlungs- 
verfprechen“). Diefen Handelsredhtlidhen Standpunkte folgt das BGB. 
Durh die Annahme erhält der Anmweifungsempfänger ein un» 
mittelbaresS felbitändiges Horderungsrecht in der Mihtung gegen 
den AUngewiefenen, völlig unabhängig von den NechtSbeziehungen zwijdhen 
dem Angewiefenen und dem YAnweijenden (Abf. 1). Mit anderen Worten : 
durch die Annahme wird ein abftrakltes Schuldverhältnis zwifchen dem 
Angewiefenen und dem Anweifungsempfänger begründet (vgl. auch ROS., 
Kecht 190383 S. 78). Dies ift auch Jachent}prechend, denn der Die Anweitung 
Annehmende betrachtet dem Anweilungsempfänger gegenüber daS zwijdhen 
diefent und dem Anweifenden beftehende Balutaverbältni® als geordnet, das- 
Telde geht deshalb den Angewiefenen ebenfowenig an, wie z. DB. den Gläubiger 
da8 innere Verhältnis zwijhen Schuldrer und Bürgen; f. Iacubeziy, Bem. 
S. 152 und val. Sakobi, Wertpapiere S. 297 ff. Val. hiezu ferner v uhr 
x. a. ©. S. 14 und Dertmann in Bem, 4. ; 
Die bloße Tatfache der bewußten Niederfhrift allein, wie beim Wechfelakzept, 
nenügt aber nicht, fall8 fein rechtSgefhäftlicher Wille vorhanden ift. Die 
Haftung des Annehmenden ift vielmehr auf die Abgabe der rechtSgefHäft- 
chen ErkHärung zu gründen. 
Die Annahme ift für den Anweifungsempfänger Deftimmt und kann 
nicht eber in Wirkjam keit freten, als bi3 fie diefem zuge ht. Die Willens: 
»rflärung ift alfo nach den Willengerkärungen zu beurteilen, „die einem 
anderen gegenüber abzugeben find“ (S 130 Sag 1), 1. Sakobi a. a. DO. S. 296, 
und vgl. unten Bem. 5. 
E8 handelt ich ferner hier nicht um einen Bertrag, fondern um eine 
ginfeitige Willenserklärung; die Bindung tritt ja bereit8 mit der Nieder= 
ichxiit ein, ohne daß der bedingt Berechtigte davon etwas zu wiffen braucht, 
anderfeits braucht der Empfänger fie auch nicht glei anzunehmen; bval. 
eingehend Sakobi a. a. DO. S. 296 und 297 mit Anm. 1 dafelbft Feoen Planck 
zu & 784, der hier einen Vertrag annimmt; wie bier auch Vertmann int 
Bent. 3 und ROR.-Aomm. Bem. 1. Für die Einfeitigkeit der Willenserklärung 
[pricht ferner die Fafjung des S 784, verglichen mit €. I $ 607 und Art. 300 
do. HGB. a. &. (Annahme gegenüber dem Anweifungsempfänger) vgl. Neu: 
mann Bem. I; gegen die Annahme eine8 Vertrag8 auch Crome S. 926 
Ann, 58, f. ferner Lent a. a. ©. und Riehl a. a. O. S. 4 ff. S. 36 ff. 
Darau3 ergibt ih auch, daß eine befhränkte Annahme, 3. DB. unter 
einer Bedingung, innerhalb der Befdhränkung wirken kann, denn für die 
Berpflidhtung kommt e8 lediglich auf den Willen de8 Annehmenden, 
nicht auf die Annahme durch den Berechtigten an (f. Satobi a. a. Y., val. 
auch Wendt S. 172, RNOE. bei Bolze Bd. 3 Nr. 616, DVertmann Bem. 2). 
Der rechtsbhegründende Akt ijt, mie betont, durch die Niederfhrift 
gejhebhen, die Pflicht aus der Annahme ift dadurch entftanden und zwar uns 
miderruflich, fie it jedoch an eine Bedingung geknüpft, nämlich abhängig 
Dal, DoR der Anweijende das Bapier dem Empfänger aushändigt (Yakobdi 
N CH
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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