370
Dort die Pflicht zu eigener Reparation oder Genugthuung, hier
die Pflicht, den Gliedstaat zu Reparation oder Genugthuung an-
zuhalten. Allein, wenn wir wiederum von finanziellen Leistungen
and von Handlungen bloss ceremoniellen Charakters absehen, so
argiebt sich aus der eigenthümlichen Struktur der bundesstaatlichen
Verfassung, dass ganz regelmässig auch im ersten Falle die
Bundesregierung zur Erfüllung ihrer Pflicht der Mitwirkung der
untergeordneten Staatsgewalt nicht entrathen kann. Eine Strafe
gegen den Gliedstaat ist undenkbar; die Exekution ist gerade
keine Strafe, und sie soll, wie wir sahen, die Entstehung der
Haftpflicht vermeiden, nicht diese erfüllen. Eine Maassregelung
der gliedstaatlichen Organe ist unmöglich, soweit es sich um das
Staatsoberhaupt handelt. Anderen Organen gegenüber ist der
Bundesstaat zumeist zu eigener Bestrafung oder Disciplinirung
anfähig. Er ist darauf angewiesen, die Regierung der Glied-
staaten zur Ausübung ihrer Straf- und Disciplinargewalt zu ver-
anlassen !); soweit er das kann, ist er natürlich auch befugt, seine
Weisung zu erzwingen. Aber da sich diese „Anregung“ immer
als besonderer Ausfluss der Aufsichtsgewalt darstellt, so geht
sie auch nur so weit wie diese, und wir wissen, welche Grenzen
ihr gesteckt sind.?) Ganz dasselbe gilt bezüglich der Aufhebung
völkerrechtswidriger Staatsakte und der Beseitigung ihrer Rechts-
folgen. Wieder ist der Bundesstaat besten Falles darauf be-
schränkt, den Gliedstaat zur Reparation zu veranlassen, und
wieder ist das nur innerhalb der Schranken der Oberaufsichtskom-
petenz denkbar. Dass der Bundesstaat gegenüber der Rechtskraft
einzelstaatlicher Gerichtsurtheile machtlos ist, das ist nicht ihm
sigenthümlich. Aber während sich der Einheitsstaat wenigstens in
manchen Fällen durch das Nothmittel der Begnadigung . helfen
kann, muss der Bundesstaat hier abermals den Gliedstaat um die
Ausübung dieses Kronrechts angehen und ist in weitem Umfange
von dessen Grossmuth abhängig.?) So wird er in Fällen äusserster
1) Wie die Schweizer Eidgenossenschaft in den bekannten Fällen des
Züricher Polizeihauptmanns Fischer (1888) und des Aargauer Bezirksamt-
manns Baumer in Rheinfelden (1890). Vergl. Langhard, Fremdenauswei-
sung S, 32,
2) S. die beiden Exkurse S, 371, 373.
3) Doch aber wohl nicht ganz. Ist es überhaupt richtig, dass die
Begnadigung ein Mittel zur Erfüllung völkerrechtlicher Haftpflicht ist.