Object: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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taktischen Erwägungen, welche sich ans der Stellung zur Neichsbank- 
frage ergeben. 
Es ist bekannt, daß die größeren Mittelstaaten viel Wert auf 
die Erhaltuilg ihrer Notenbanken legen. Bayern, Sachsen, Württem 
berg, Baden und Hessen verfügen im Bundesrat über eine ansehnliche 
Stinnnenzahl und ihre Haltung fällt für die Erneuerung des Bank 
gesetzes schwer ins Gewicht. Es ist ohnehin unwahrscheinlich, daß 
der Bundesrat diese wichtigen Staaten majorisieren und die noch 
bestehenden Privatnotenbanken gegen bereu Willen aufheben wird. 
Darüber hinaus suchen die beiden sich in der Reichsbanksrage gegen 
überstehenden Parteien es zu vermeiden, sich durch Angriffe auf den 
Bestand der Privatnotenbanken die Mittelstaaten zu Gegnern zu 
machen. Die Gegner der Verstaatlichung der Reichsbank sehen in 
den Privatnotenbanken eine gewisse Bürgschaft für die Erhaltung 
der Reichsbank in ihrer gegenwärtigen Verfassung; denn eine rein 
staatliche Reichsbank und rein private kleinere Notenbanken würden 
auf die Dauer kaum nebeneinander besteheil können. Die Allhänger 
der Verstaatlichuilg der Reichsbailk wollen zlim größteil Teil die 
Privatiloteilbanken mich neben der verstaatlichten Reichsbailk bestehen 
lassen, um nicht ben Widerstand der Mittelstaaten gegeir ihr Haupt 
ziel herauszufordern. 
Alls diesen Grüllden ist wohl in diesem Punkt jede Änderuilg 
der deutschen Bailkverfassung, so wünschenswert sie auch aus sach 
lichen Gründen erscheinen mag, völlig ausgeschlossen. 
2. Die Verstaatlichung der Reichsbank. 
Im Vordergrnild aller Erörterlmgen über die Verlängerung der 
Reichsbank steht — wie bereits erwähnt — der Meinungsstreit über 
die Verstaatlichuilg der Reichsbank. Diese Frage ist in der That 
die wichtigste von alleil, welche gelegentlich der Verlängerung des 
Bankgesetzes zur Entscheidung stehen; es erscheint deshalb ilotwendig, 
sie besoilders eiilgehend zu behandeln. 
a) Einleitende Bemerknngen. 
Im vorigeil Heft habe ich die Verfassung der Reichsbank aus 
führlich dargestellt. Ich habe hervorgehoben, daß weder ill Frank 
reich iloch in Ellglalld der Staat eine so weitgehende Herrschaft über 
die Ceiltralbank ausübt, wie bei inls. Im Gegellsatz zu dieseil 
Staaten steht bei lnls die Bank unter der Leitling der Reichsregie- 
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