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taktischen Erwägungen, welche sich ans der Stellung zur Neichsbank-
frage ergeben.
Es ist bekannt, daß die größeren Mittelstaaten viel Wert auf
die Erhaltuilg ihrer Notenbanken legen. Bayern, Sachsen, Württem
berg, Baden und Hessen verfügen im Bundesrat über eine ansehnliche
Stinnnenzahl und ihre Haltung fällt für die Erneuerung des Bank
gesetzes schwer ins Gewicht. Es ist ohnehin unwahrscheinlich, daß
der Bundesrat diese wichtigen Staaten majorisieren und die noch
bestehenden Privatnotenbanken gegen bereu Willen aufheben wird.
Darüber hinaus suchen die beiden sich in der Reichsbanksrage gegen
überstehenden Parteien es zu vermeiden, sich durch Angriffe auf den
Bestand der Privatnotenbanken die Mittelstaaten zu Gegnern zu
machen. Die Gegner der Verstaatlichung der Reichsbank sehen in
den Privatnotenbanken eine gewisse Bürgschaft für die Erhaltung
der Reichsbank in ihrer gegenwärtigen Verfassung; denn eine rein
staatliche Reichsbank und rein private kleinere Notenbanken würden
auf die Dauer kaum nebeneinander besteheil können. Die Allhänger
der Verstaatlichuilg der Reichsbailk wollen zlim größteil Teil die
Privatiloteilbanken mich neben der verstaatlichten Reichsbailk bestehen
lassen, um nicht ben Widerstand der Mittelstaaten gegeir ihr Haupt
ziel herauszufordern.
Alls diesen Grüllden ist wohl in diesem Punkt jede Änderuilg
der deutschen Bailkverfassung, so wünschenswert sie auch aus sach
lichen Gründen erscheinen mag, völlig ausgeschlossen.
2. Die Verstaatlichung der Reichsbank.
Im Vordergrnild aller Erörterlmgen über die Verlängerung der
Reichsbank steht — wie bereits erwähnt — der Meinungsstreit über
die Verstaatlichuilg der Reichsbank. Diese Frage ist in der That
die wichtigste von alleil, welche gelegentlich der Verlängerung des
Bankgesetzes zur Entscheidung stehen; es erscheint deshalb ilotwendig,
sie besoilders eiilgehend zu behandeln.
a) Einleitende Bemerknngen.
Im vorigeil Heft habe ich die Verfassung der Reichsbank aus
führlich dargestellt. Ich habe hervorgehoben, daß weder ill Frank
reich iloch in Ellglalld der Staat eine so weitgehende Herrschaft über
die Ceiltralbank ausübt, wie bei inls. Im Gegellsatz zu dieseil
Staaten steht bei lnls die Bank unter der Leitling der Reichsregie-
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