Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

52

rung,  ihre  Beamte  sind  Reichsbeamte,  und  das  Reich  bezieht  einen
erheblichen  Anteil  am  jährlichen  Reingewinn.  Der  Einfluß  der  Anteilseigner ­
  auf  die  Geschäftsleitnng  ist  im  wesentlichen  ans  die
Erteilung  guter  Ratschläge  beschränkt.  Rur  §u  außerordentlichen
Geschäften  mit  der  staatlichen  Finanzverwaltung  und  zum  Ankauf
von  Effekten  ist  die  Zustimmung  des  die  Anteilseigner  vertretenden
Centralausschnsses  erforderlich.
In  Anbetracht  dieser  Verfassung,  welche  der  Reichsregierung
den  weitesten  Einfluß  auf  die  Geschäftsleitnng  der  Reichsbank  gestattet, ­
  mag  es  auf  den  ersten  Blick  auffallend  erscheinen,  daß  mit
einem  solchen  Eifer  über  die  „Verstaatlichung"  der  Reichsbank  gestritten ­
  wird.
Wenn  wir  Umschau  nach  den  Gründen  halten,  welche  für  die
Verstaatlichung  der  Reichsbank  ins  Feld  geführt  werden,  finden  wir
über  diesen  Punkt  kaum  eine  genügende  Aufklärung.  Wir  stoßen
freilich  sowohl  in  den  Zeitungen,  als  auch  in  der  Litteratur  und  in  den
Verhandlungen  des  Reichstags  ans  zahlreiche  Klagen  und  Beschwerden,
welche  gegen  die  Reichsbank  erhoben  werden.  Ihre  Diskontpolitik
ist  namentlich  in  den  letzten  Jahren  von  seiten  der  Agrarier  stark
bemängelt  worden;  ihr  Barvorrat  wird  als  ungenügend  hingestellt;
es  wird  ihr  mangelndes  Entgegenkommen  gegenüber  der  Landwirtschaft ­
  und  dem  Mittelstand  zum  Vorwllrf  gemacht;  es  wird  ferner
hin  und  wieder  behauptet,  die  Erzielung  hoher  Gewinne  werde  über
die  Erfüllung  ihrer  Pflichten  gegenüber  der  Allgemeinheit  gestellt,
und  schließlich  ist  des  öfteren  das  eifrige  Eintreten  ihres  Präsidenten
für  die  bestehende  Reichswährung  als  ein  Grund  für  die  Verstaatlichung ­
  der  Reichsbank  angeführt  worden,  so  neuerdings  wieder
in  bent  vom  Bund  der  Landwirte  herausgegebenen  „Agrarischeit
Handbuch".
Alle  diese  Beschwerden  haben  jedoch,  mag  man  sie  nun  für  berechtigt ­
  ansehen  oder  nicht  —  mit  der  Verstaatlichung  der  Reichsbank ­
  keinen  rechten  Zusammenhang.  Wo  die  Reichsregierung  mit
der  Geschäftsführung  der  Reichsbank  nicht  gnfrieben  ist,  hat  sie  auch
bei  der  gegenwärtigen  Vankverfassung  das  Recht  und  die  Macht,
einzugreisen  und  Abhülse  zu  schaffen;  und  wenn  die  Regierung  die
erhobenen  Klagen  als  nicht  berechtigt  anerkennt,  wird  sie  mich  die
verstaatlichte  Reichsbank  nicht  zu  Änderungen  ihres  Geschäftsgebarens
anhalten.  Es  ist  iticht  einzusehen,  wie  hier  durch  die  Verstaatlichung
Wandel  geschaffen  werden  soll.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.