§ 3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht?
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in ständiger Rechtsprechung rechnen den Abruf ohne Bedenken
unter § 295 BGB.
So freilich, wie die „Mitwirkung" im § 295 BGB. geregelt
ist, ist sie dem dazu Berufenen durchaus freigestellt; von einer
Pflicht des Gläubigers, die zur Erfüllung erforderliche Mitwirkung
wirklich zu gewähren, steht nichts darin. Es ist daher mangels
anderer Vereinbarungen stets in sein Belieben gestellt, ob er
von seinem Rechte Gebrauch machen und dadurch zu der ihm gebührenden
Leistung kommen will. Wenngleich seine Untätigkeit
ihm mannigfache Nachteile bringerr würde, ändert es nichts
daran. Wir kämen also in unserem oben gebrachten Beispiel, in
dem ein Kaufmann ein Faß Ol „auf Abruf" innerhalb sechs Monaten
kauft, zum Ergebnis, daß dieser Abruf eine Mitwirkungs-Handlung
des Käufers und in der Tat als solche ein Recht ist.
So war es in den Jahren, da man anfing, sich mit dem
neuen Gebilde zu beschäftigen, als Regel gedacht. In der Praxis
kommt jedoch jener Fall nur selten vor. Die Ausnahme überwiegt.
Sehen wir zu, in welchem Maße das geschieht: „Auf Abruf"
werden gewöhnlich überaus große Mengen gekauft, Massenartikel,
noch dazu mit Hilfe des Sukzessivliefernngsgeschäfts.
Auch die Vereinbarung der einzelnen Teillieferungen kommt
nicht nur dem Käufer, sondern ebenso dem Verkäufer zugute 33 ).
Der Käufer will seinen Bedarf auf längere Zeit decken, der Verkäufer
will sich seinen Absatz sichern und eine ungestörte gleichmäßige
Produktion erzielen. So kommt es denn, daß der Verkäufer
die Bestellungen, also den Abruf des Käufers, zurückweisen
kann, wenn dieser z. B. den Abruf erst verzögert und dann seine
nachträgliche Bestellung die zulässigen Grenzen überschreitet.
Auch anderweitig hat der Handelsbrauch zahlreiche Schranken
des dem Käufer eingeräumten Bestimmungsrechtes aufgerichtet:
Er schreibt vor, wie lange der Käufer mit dem Abruf warten
kann, wann er abrufen muß, worauf er Rücksicht zu nehmen
I)at 3B ), welche Lieferzeit zu geben ist, vor allen Dingen, daß und
38) Meinung der Praxis: vgl. IW. 1900 S. 600, 9; RGRäte 8 433
Anm. 6.
39) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 121.