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Erster Teil. Rechtliche Grundlagen.
ihn seiner eigentlichen Natur nach für ein Recht hielt, hätte man
ihn ein Gestaltungsrecht nennen sollen. Heute, wo die erwähnte
Umkehrung der Verhältnisse nicht mehr zu verkennen ist, wird es
Zeit, ihn kurz und klar als h a n d e l s b r ä u ch l i ch e G e st a ltungspflichtzu
bezeichnen. Eine Handlung im Sinne des
§ 295 BGB. bleibt er. Dies ist zu beachten. Nur ist eben der
Käufer, weil ihm diese Handlung zur Pflicht gemacht ist, insoweit
nicht mehr Gläubiger, sondern Schuldner aus einem gegenseitigen
Vertrag").
Nicht im Ergebnis, aber doch im Gedankengang stimmen
hiermit die Vertreter der oben erwähnten „zweiten Richtung"
überein, indem sie alle voraussetzen, daß sich der Abruf unter
§ 295 BGB. subsumieren lasse. So kennt v. Staudinger^) „im
konkreten Falle" den Abruf als selbständige Verpflichtung.
Enneccerus") hält es für möglich; nach Oertmann") stellt der
Abruf „iu der Regel" eine Pflicht dar; bei den Reichsgerichtsrctten
44 45 46 47 48 49 ) kann, „zumal bei Verträgen, die auf Erfüllung durch
Teillieferung gehen", der Abruf eine Verpflichtung des Käufers
sein; Reumann 4 ") räumt ebenfalls eine „Mitwirkungspflicht" ein.
Staub°°) sagt ausdrücklich, daß an sich der Abruf ein Recht des
Käufers sei, aber auch „nach der Natur der Ware oder dem Vertragsinhalt"
eine Verpflichtung des Käufers sein könne. Bei
Planck") kann man entnehmen, obwohl es nicht ausdrücklich ausgesprochen
ist, daß er eine Pflichterhebung kennt. Nach Freudenthal^)
muß man „ausnahmsweise" eine Verpflichtung des Käufers
zur Vornahme des Abrufs anerkennen.
44) So auch v. Staudinger 8 293 Abs. 1 Vorb.
45) § 433 IX 2 a Abs. 5.
46) I 2 S. 159 Sinnt. 4.
47) § 271, 5d; beruft sich unrichtig auf ERG. iu Senfs. Arch.
Bd. 63 S. 8.
48) 8 433 Anm. 5.
49) 8 295 Sinnt. 2.
60) Exk. vor § 373 Anm. 71; Exk. zu § 359, Anm. 5.
61) 8 433, 71) Abs. 7. 52) S. 35.