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Erster Teil. Rechtliche Grundlagen.
Wie der Käufer die Warenmenge auf verschiedene Zeitpunkte zu
verteilen hat. Es geht nämlich das Bestreben der Handelsübung
dahin, das Geschäft wie ein Ratenlieferungsgeschäft zu behandeln,
wenn eine längere Abrufsfrist vereinbart ist. Für den Magdeburger
Handel") ist dies in konsequenter Weise durchgeführt.
Der eigenartigste Wert eines Rechts nun liegt, wie Köhler")
ausführt, in der Freiheit, die es dem Berechtigten läßt, nämlich
es geltend zu machen oder zu vernachlässigen. An Wert büßt es
erheblich durch Beschneiduugen, wie die besprochenen, ein. Wird
vollends bedungen oder schreibt der Handelsbrauch vor, das Recht
müsse geltend gemacht werden, so bleibt es kein Recht mehr, sondern
wird zur Pflicht. Des Rechtes letzte Spur ist alsdann einmal
die jeder Pflicht innewohnende Befugnis, sie zu erfüllen,
und zum andern das freilich nur kümmerliche Recht, innerhalb
engster Grenzen den Zeitpunkt der schuldigen Abrufserklärung
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit bindender Wirkung auszuwählen.
Wenn beim Abschluß eines Kaufvertrags „auf Abruf", insbesondere
bei einem Sukzessivlieferungsgeschäft, dem Käufer
solche Willenserklärung vorbehalten bleibt, die für die schuldgerechte
Erfüllung wesentlich bedingend ist, so herrscht dabei die
Vorstellung, daß der Käufer sie abgeben werde. Wenn dies nicht
ein für allemal als gewiß gedacht wird, so doch zum mindesten
als die Regel. In erster Linie muß man natürlich eine Verpflichtung
zur Vornahme des Abrufs anerkennen, wenn eine
solche von den Parteien ausdrücklich vereinbart ist 40 41 42 ). Steht nun
auch in Abrufverträgen gewöhnlich nichts von einer Verpflichtung
des Käufers zum Abruf, so folgt doch diese Pflicht aus dem
Handelsbrauch, der sich mit wachsender Entschiedenheit auf die
40) Handelsgebr. 05 bei Gutsche und Wehrend S. 9 § 4, ©. 31 § 2
Abs. 2; <5. 66 § 8 Abs. 2; 69 § 3 Abs. 2; ©. 86 § 4 Abs. 2; S. 94
§ 5 Abs. 2; ©. 104 § 4 Abs. 2.
41) In Jherings Jahrb. Bd. 17 S. 273 f.
42) Jedes Vermögensrecht kann der Wille der Parteien zu einer
Pflicht stempeln; vgl. auch Ir. 04 S. 58, 12.