§ 3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht? 23
Seite des Verkäufers schlägt. Das ist an einer Fülle von Einzelheiten
schon seit langer Zeit zu beobachten. Bei dem eigenartigen
Geschäft der Sukzessivlieferung z. B. hören wir, dem Käufer
stehe der Abruf nicht so zu, daß er abrufen könne, wie und wann
er wolle. Er müsse vielmehr auf den Verkäufer Rücksicht nehmen
mit Zeit und Menge. Der Handelsbrauch zwingt ihn dazu, und
mit Recht. Denn der Abruf ist vielfach mit größter Pünktlichkeit
vorzunehmen, nämlich zur Aufrechterhaltung geordneten Geschäftsbetriebes
bei Massenartikeln, bei periodisch wechselnden
Preisen, bei Verkäufen ab Schiff, oder mit Rücksicht auf Abschlüsse
mit Vormännern, oder weil die Ware die Lagerung nicht verträgt,
oder endlich, weil es für die große Menge an Platz fehlt
und so der Verkäufer in ernstliche Verlegenheit gerät — man
denke an Koksverkäufe der Gasfabriken, Melasseverkäufe der
Zuckerfabriken —. Zudem ist die Fabrikationsmenge und -weise
zu berücksichtigen.
Der Abruf ist mithin, wie die zahllosen Beschränkungen
zeigen, in der Anschauung der Handelswelt längst „zwangsläufig"
geworden. Man kann ihn im 20. Jahrhundert wirklich
kein Recht mehr nennen. Die Dogmatiker und das Reichsgericht
sollten endlich einräumen, daß eine Umkehrung der Verhältnisse
stattgefunden hat. Die Ausnahme ist zur Regel geworden. Damit
sind wir berechtigt, nunmehr eine feste Formel für das
Wesen des Abrufs zu suchen. Es muß deutlich gesagt werden, daß
der Abruf regelmäßig Pflicht !:! ) des Käufers
iss" Nun wohnt ihm aber die Kraft inne, neue Rechtszustände
herzustellen, zu „gestalten". Dadurch unterscheidet er sich, wie
im § 5 der Abhandlung noch ausführlicher darzulegen ist, von
den einfachen Dispositionserklärungen, die ebenfalls des Verkäufers
Leistung abschließend bestimmen helfen. Der Abruf aber
ruft die Wirkungen der im Vertrage bekundeten Rechte und
Pflichten ins Leben, er begründet die Fälligkeit. Solange man *
43) In der Regel Hauptpflicht des Käufers; s. §■ 8 d. 2161).