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Zweiter Teil. Zur Verzugslehre.
Schwebezustand ein Ende zu bereiten und auf die Abwicklung des
Geschäfts dadurch hinzuwirken, daß er die Abnahme verlange").
Denn dem Verkäufer ist hiermit (und wenn er die Rechtsbehelfe
aus § 326 BGB. hat, mit dem Setzen einer Fristbestimmung)
nicht etwa ein Recht gegeben, dessen Nichtausübung das gleichgestellte
Recht auf Erhebung der exceptio doli generalis aus
§ 242 BGB., d. h. der Einrede, es liege ein Verstoß wider Treu
und Glauben vor, ausschließt.
Besonders wichtig wird die Frage nach Treu und Glauben,
wenn dem Kaufverträge die Klausel „nach Bedarf" beigefügt ist.
Hierdurch verpflichtet sich der Käufer ausdrücklich, seinen Bedarf
nicht durch Zwischenkäufe anderweitig zu decken"), und verstößt
daher sofort gegen Treu und Glauben, wenn er einen Zwischenkauf
abschließt. Dasselbe gilt, wenn er mehr abruft, als er wirklich
benötigt, z. B. um die günstigen Konjunkturverhältnisse zu
benutzen. Hier braucht der Verkäufer dem Abruf keine Folge
zu leisten"), zumal der Käufer dadurch gegen den Vertrag verstößt.
Endlich nehmen beide Parteien das — viel benutzte — Recht
in Anspruch, sie könnten gemäß §§ 320/322 BGB. nur zur
Leistung Zug um Zug verurteilt werden; der Käufer, wenn er
auf Zahlung, der Verkäufer, wenn er auf Lieferung verklagt,
dieser in der Regel auch, wenn Vorleistungspflicht vereinbart ist.
Die Schwierigkeit, vor welche der Richter dadurch gestellt wird,
besteht darin, zu entscheiden: wann ist bei einem Karst „auf Abruf"
der Kaufpreis fällig, insbesondere, wie verhält es sich, wenn
ein Zahlungsziel vereinbart ist?
Abzulehnen ist die Ansicht, daß der Kaufpreis am Tage des
Vertragsschlusses fällig sei, einerlei, wann die Ware abgerufen
15) So Staub, Ext. zu § 374 Anm. 148; ERG. Bd. 36 S. 88;
Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 202; IW. 1893 S. 39 Nr. 12.
16) So Els.-Lothr. Z. Bd. 30 S. 364; vgl. auch „Recht" 1910 Nr.
1331 und ROLG. Bd. 20 S. 166.
17) S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 95.