§ 7. Typische Prozetzeinwendungen.
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werde"). Hierbei verkennt man das Wesen des Abrufsgeschäfts;
eine Stütze für die Ablehnung dieser Konstruktion bietet der
§ 452 BGB., wonach der Kaufpreis erst von dem Zeitpunkte an
zu verzinsen ist, in welchem dem Käufer die Nutzungen des gekauften
Gegenstandes gebühren. Nur die abgerufene und darauf
gelieferte Ware ist zu bezahlen"). Wenn die vereinbarte oder
handelsübliche Frist abgelaufen ist, so wird mit diesem Termin
der Kaufpreis fällig; der Verkäufer kann ihn dem Käufer belasten,
Bezahlung verlangen und demgemäß auf Leistung Zug um
Zug klagen^"). Sind Zahlungsfristen vereinbart, so laufen diese
vom Abruf an^), und falls er ausgeblieben, von dem Termine
an, wo die Ware hätte spätestens abgerufen werden müssen^).
Daran ändert auch nichts, daß zahlbar „nach der jedesmaligen
Lieferung" vereinbart ist. Somit kommen wir zu dem Ergebnis,
daß der Verkäufer, wenn er auf Lieferung verklagt ist, nur
Zug um Zug verurteilt werden kann, er sei denn vorleistungspflichtig.
Ist dies der Fall, dann muß weiter geprüft werden,
ob der Zeitpunkt der Klageerhebung früher oder später liegt als
der Termin, welchen man erhält, indem man vertragliche (oder
handelsübliche) Abrufsfrist und die Zahlungsfrist zusammenzählt.
Der Antrag auf Verurteilung Zug um Zug kann nur berücksichtigt
werden, wenn die Klage nach diesem Termin erhoben
ist.
Anders verhält es sich m. E., wenn der säumige Käufer verklagt
ist und sich auf §§ 320/322 BGB. berufen will. Er ist damit
nicht zu hören^); denn während der Anspruch auf Zahlung
18) So HK. Oppeln in Mitteil. 06 S. 163; vgl. auch das m. E. nicht
gerechtfertigte Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 223.
19) Allg. Handelsbrauch; s. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 204; IW. 04
S. 90; „Recht" 04 Nr. 883.
20) So „Recht" 03 Nr. 1811; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 206, 207, 211,
215. A. M. „Recht" 04 Nr. 883.
21) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 208.
22) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 222; HK. Graudenz in Mitteil. 07
S. 91; a. A. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 221; Zander a. a. O. S. 325.
23) A. M. Staub, Exk. zu 8 359 Anm. 5.