§ 8, Vcrzugsfolgen.
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Rate unter allen Umständen als Nichterfüllung der Hauptverpflichtung
anzusehen.
Die Handelskammern hingegen geben dem Verkäufer gegen
den säumigen Abrufsschuldner immer die Rechte aus § 326 BGB.
und bezeichnen daher in ihrem Gutachten den Abruf als Hauptpflicht").
Ein Blick in die beiliegende Übersicht") bestätigt, daß
mehr oder weniger ausdrücklich auf § 326 BGB. Bezug genommen
wird und zeigt, wie als Voraussetzung für Rücktritt und
Schadensersatzanspruch stets die Setzung einer angemessenen
Nachfrist gefordert wird. Daß dies die übereinstimmende Meinung
der Handelskammern ist, beweisen am besten die von ihnen
aufgestellten „vorbildlichen Geschäftsbedingungen", auf die bei
Abschlüssen in den einzelnen Branchen Bezug zu nehmen empfohlen
wird^o). Der Standpunkt der Handelskammern ist verständlich;
denn man ist in der Geschäftswelt lebhaft geneigt, die
Unterlassung des Abrufs und der Spezifikation gleich zu behandeln.
Wenn also das Gesetz selbst in § 375 HGB. erklärt, daß
§ 326 BGB. immer auf die Spezifikation anzuwenden ist, was
liegt dann näher, als mit dem Abruf desgleichen zu verfahren?
Zu alledem sei folgendes bemerkt: Der Abruf, in der Regel
eine Pflicht, ist ebenso regelmäßig eine Hauptleistung des Käufers.
Denn genau wie aus den Worten des § 433 Abs. 2 BGB. „zu
zahlen und abzunehmen" gu entnehmen ist, daß Zahlungs- und
Abnahmepflicht gleich geordnet sind und deswegen beide als
Hauptleistungen des Käufers gelten müssen^), ebenso können
wir sagen, daß, nachdem einmal der Abruf als selbständige
Schuldnerpflicht von uns hingestellt, d. h. also der Zahlungspflicht
18) Schz. B. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 203.
19) Ga. § 12 d. Abh. Nr. 175—186; ausdrücklich aus 8 326 BGB.
verweisend Nr. 177 und 178.
20) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 178 und 183.
21) Derselben Meinung: Düringer-Hachenburg Bd. II S. 134;
Bd. III S. 109; Cosack: BGB. I S. 540 f.; Makower Bd. II S. 1197 s.;
Endcmann S. 938 Nr. 24; Rosenberg in Jherings Jahrb. Bd. 43 S.
261 sf.; Zander a. a. O. S. 327; ROLG. Bd. 4 S. 223; Bd. 6 S. 60 s.;
Els.-Lothr. Z. Bd. 29 S. 362.
Hagedorn, Handelskauf „ans Abruf".
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