§ 8. Verzugsfolgen.
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Hat nun der Verkäufer auch irgendeine Handhabe, um sich
vom Vertrag loszusagen? Er hat sie, wenn ans den Verzug mit
dem Abruf § 326 BGB. anwendbar ist. Dieser fordert, daß der
Säumige mit einer „Leistung" im Verzüge ist. Nach gemeiner
Meinung^) muß unter Leistung eine Hauptleistnug verstanden
werden. Das Reichsgericht^) formuliert so: Es muß sich um die
Leistung handeln, die dem anderen Vertragsteil den Ersatz oder
Gegenwert für seine eigene Leistung bietet. Dem ist zu folgen:
Denn § 326 BGB. gewährt sehr weitgehende Rechte, insbesondere
Rücktritt vom Vertrage; die Folge der Hinfälligkeit eines
ganzen Vertrags aber an die Nichterfüllung einer Nebenleistnng
zu knüpfen, erscheint nicht angängig.
Ob der Abruf nun als Hauptleistnug in diesem Sinne aufzufassen
ist, darüber sind sich Literatur und Rechtsprechung nicht
einig. Enneccerns") kennt kein Erheben des Abrufs zur Hauptpflicht;
v. StaudingeiL) sagt, der Abruf könne wohl eine Hauptpflicht
sein, sei es aber „in der Regel" nicht; es sei „Auslegnngsfrage
des konkreten Vertrages". Auf demselben Standpunkt
stehen die Reichsgerichtsräteb) mit der Wendung „regelmäßig
nicht". Nach Staub") ist ebenfalls der Abruf „an sich keine
Hauptleistnug", kann aber zu einer solchen werden, was „häufig"
vorkomme. Frendenthal") will sich „im Einzelfalle" entscheiden.
Umgekehrt verfährt Oertmann"); nach ihm stellt der Ab-4)
So schon die alte handelsrechtliche Praxis: ERG. Bd. 1 S. 66;
neuerdings mit ausführlicher Begründung ERG. Bd. 63 S. 163; Bd. 61
S. 279 ff., Bd. 57 S. 110; vgl. ferner ROLG. Bd. 6 S. 48; „Recht" 08
S. 18; DJZ. 02 S. 584; 04 S. 342; Seuff. Arch. Bd. 63 S. 106. So
auch Staub, Exk. zu 8 374 Anm. 163; Dernburg: BGB. II, 2 S. 42.
5) „Recht" 03 Nr. 2242.
6) BGB. I, 2 S. 159 Anm. 4: Die Stelle läßt m. E. obige Auslegung
zu.
7) § 433 II 2e ßß; § 326 III 2a.
8) BGB. § 433 Anm. 5; bis zur Auflage 1913 sahen sie den Abruf
nie als Hauptleistung an.
9) Exk. zu 8 374 Anm. 168 a. E. und Anm. 139 a und 17.
10) S. 39.
11) § 271, 5d mit Berufung auf Seuff. Arch. Bd. 63 S. 8.