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Zweiter Teil. Zur Verzugslehre.
ruf „in der Regel eine Hauptpflicht" des Käufers dar; er beruft
sich allerdings auf eine Reichsgerichtsentfcheiduug, die gerade
das Gegenteil sagt. Düringer-Hachenburgs), die, wie wir oben
sahen, mit Unterlassen des Abrufs Abnahmeverzug eintreten
lassen, geben dem Verkäufer die Rechte aus § 326 BGB., wenn
er vom Käufer vergebens Abruf verlangt habe und somit eine
positive Vertragsverletzung anzunehmen fei. Wie ist dies mit
ihrer Ansicht in Einklang zu bringen, daß der Abruf „naturgemäß
zeitlich beschränkt ist"")? Andere Schriftsteller endlich
äußern sich gar nicht zu unserer Frage.
Besonders interessiert wieder der Standpunkt der Praxis:
Auch hier betreten Gerichte und Handelskammern getrennte
Wege. Das Reichsgericht ist grundsätzlich der Ansicht, daß der
Abruf, wenn überhaupt eine Pflicht, so doch nur eine Nebenpflicht
darstelle, fügt aber hinzu, daß „unter besonderen Umständen"
oder „in einzelnen Fällen" die Abrufpflicht auch ein Teil der
Hauptleistung sein könne"), —- in der Regel also nicht; so fei
dies z. B. der Fall beim Kokshaudel"): Hier habe man es nicht
mit Stapelware zu tun, die Zechen seien daher auf Stapelung
nicht eingerichtet und der Abruf somit zur ordnungsmäßigen
Aufrechterhaltung und Ermöglichung des Geschäftsbetriebes
nötig. Dasselbe gelte, wenn geförderte Kohlenquantitäten")
liegen blieben, die den Betrieb stören würden. Bei fast allen
Sukzessivlieferungsverträgen sei der Abruf Hauptleistung; allerdings
sei es andererseits irrig 17 ), die Unterlassung einer einzelnen
12) III S. 70.
13) Bd. III S. 18.
14) So Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 6; Bd. 59 Nr. 4; ERG. Bd. 53
S. 165; Bd. 66 S. 426; Bd. 56 S. 173; Bd. 57 S. 112; LZ. 07 S. 287;
1912 S. 920; „Recht" 05 Nr. 1835; 07 Nr. 429, 434; IW. 04 S. 168, 8.
— Das RG. behandelt den Abruf wie die Abnahme; vgl. dazu IW. 04 S.
112, 7 und S. 171, 12; ERG. Bd. 53 S. 165; Bd. 57 S. 112; Bd. 69
S. 107; „Recht" 07 Nr. 428, 429, 430; a. A. ROLG. Bd. 6 S. 48 ff.
15) So Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 6.
16) S. „Recht" 05 Nr. 1835.
17) Vgl. „Recht" 04 Nr. 3563.