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Zweiter Teil. Zur Verzugslehre.
koordiniert worden ist, kein Anlaß vorliegt, zwischen der Zahlung
als Hauptpflicht einerseits und Abnahme und Abruf als
Nebenpflichten andererseits zu unterscheiden. Man wird deshalb
der Regel nach den Abruf als Hauptleistung und nur, wo die
besonderen Umstände eine andere Parteiabsicht erkennen lassen,
als Nebenpflicht behandeln müssen. Wir stehen sohin im Einklang
mit Oertmann und weichen von der Spruchpraxis der Handelskammern
nur darin ab, daß wir nicht immer, sondern in der
Regel den Abruf als Hauptleistung ansehen. Folglich wenden
wir auch in der Regel § 326 BGB. beim Abrufverzug an: Dies
können wir namentlich in den zahlreichen Fällen, wo die Verweigerung
des Abrufs eine Zahlungsverweigerung enthält.
Soweit die gesetzlichen Verzugsfolgen. Der Handelsbrauch
gibt jedoch dem Verkäufer noch mehr Rechte, wie das aus den
Gutachten 22 23 24 25 26 ) ersichtlich ist: Nach ihnen ist der Verkäufer, falls
innerhalb der bedungenen Frist nicht abgerufen wird, berechtigt,
dem Käufer das Restquantum der Ware zu fakturieren, also eigenmächtig
zuzusenden 22 ). Zander") stellt einen allgemeinen Handelsbrauch
in Abrede unter Berufung auf sieben Gutachten. Das
Gegenteil wollen wir nicht behaupten, jedenfalls aber besteht
dieser Handelsbrauch doch maucherorts; das Reichsgericht 22 ) hat
das Fakturieren einmal ausdrücklich als Recht des Verkäufers
bezeichnet. Es fällt weg, wenn keine Abrufsfrist bestimmt ist 2 «).
Endlich schützt der Handelsbrauch den Verkäufer dadurch, daß er
bei nachträglichem, also nicht ordnungsmäßigem 9lbruf 27 ) einen
Preisaufschlag gestattet 28 ).
22) Vgl. § 12 d. Abh. Ga. Nr. 187—223.
23) So Ga. § 12 d. Abh. Nr. 187, 188, 190, 191; a. A. Nr. 193,
194, 195.
24) a. a. O. S. 325.
25) In LZ. 07 S.287 Nr.6; ebenso Staub, Ext. zu 8 874 Anm. 168 a. E.
26) So Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 189.
27) Bei rechtzeitigem Abruf lehnt das mit Recht ab Ga. 8 12
d. Abh. Nr. 212, es sei denn, dah mit Hausse- und Baisse-Klausel gekauft
ist.
28) So Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 213, 214, 218, 219, 220; anders Ga.
Nr. 217; ausdrücklich dagegen Nr. 48; zwcfclhaft Nr. 216.