§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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Februar Lieferung per März verlangen und muß spätestens
kurz vor Ostern, lieferbar zwischen Ostern und
Pfingsten, abrufen.
Streichhölzer.
24. Magdeburg (Gutachten Heft 1910 S. 13): Im Magdeburger-Handel
mit Streichhölzern bedeutet die Bestimmung „zur
Abforderung loco Sept. 09" bei einem Verkauf vom
l. Februar 1909, daß der Käufer innerhalb der Lieferfrist
die Ware abrufen kann, wann er will . . . Die Bestimmung
„loco Sept." umfaßt die Zeit bis zum 30. September.
B. Die handelsbräuchliche Frist für den Abruf,
s) Bon Saisonwaren.
Im allgemeinen.
25. Halle a. S. (Mitteil. 08 S. 86): Sind auf Grund von Vereinbarung
Waren, die zu dem sogenannten Saifongeschäft
gehören, nicht eher zu liefern, als der Besteller sie abruft,
so ist der Besteller verpflichtet, die Ware vor Ablauf der
Saison, jedenfalls aber innerhalb von 6 Monaten abzunehmen.
26. Hannover (Jahresber. 09 S. 41): Einem Amtsgericht
haben wir in einer Prozeßsache auf die Frage, ob es
Handelsbrauch sei, daß beim Kauf „auf Abruf" ohne
Festsetzung eines Termins für die Abnahme, im Laufe
der Saison, spätestens im Laufe eines Jahres abgenommen
werden müsse, erwidert, daß ein solcher Handelsbrauch
hier nicht besteht. Indessen geht man in den beteiligten
Kreisen, wenn es sich um Fachleute handelt, von
der Anschauung aus, daß im Laufe einer angemessenen
Frist die gekaufte Ware abgenommen werden muß.
Welche Frist als angemessen zu bezeichnen ist, kommt auf
die Lage der Verhältnisse an.