§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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muß. Wenn nichts besonderes vereinbart ist, hat der
Käufer vielmehr das Recht, die Ware sukzessive bis zur
kommenden Ernte abzurufen.
Magnolienblätter.
32. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 69 : 264):
Es ist handelsüblich, im Januar gekaufte Magnolienblätter
bis zum Mai des nächsten Jahres abzurufen.
Denn der Handel mit Kranzbindematerial, zu dem
Magnolienblätter gehören, wickelt sich stets saisonweise
ab, und zwar beginnt der Versand der Ware im Spätsommer
und schließt Ende Mai.
Maschinen.
33. Berlin (Apt 1914 S. 272 : 2): Es besteht kein Handelsbrauch
im Großhandel mit Fahrrädern, daß diejenigen
Räder, die innerhalb der Abrufsfrist nicht abgerufen worden
sind, auf das nächste Jahr überschrieben werden.
Allerdings wird von vielen Fahrradfabrikanten zugestanden,
daß die bei Ablauf der Abrufsfrist etwa nicht bezogenen
Fahrräder in der nächsten Saison abgenommen
werden. Indessen ist dies ein Entgegenkommen und wird
keineswegs allgemein und gleichmäßig gezeigt. Ein Recht
für den Käufer, die Abrufsfrist zu verlangen, besteht nicht.
Nahrungs- und Genuß mittel.
34. Berlin (Apt 1910 S. 285 : 1): In der Traubenzuckerbranche
besteht der Handelsgebrauch, daß bei Abschlüssen
„auf Abruf" der Abruf innerhalb der zur Zeit der Bestellung
laufenden Kampagne erfolgen muß. Das Verlangen
der Klägerin, 5 Sack Traubenzucker, die sie am
18. November 1905 gekauft hat, noch am 2. Oktober 1907
abrufen zu dürfen, widerspricht der im Handelsverkehr
herrschenden Auffassung von Treu und Glauben.