Full text : Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber

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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Baumaterialien.
27.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1911  S.  66):  Wenn  bei  Jahresschluß ­
  der  Preis  des  Gipses  sich  nicht  geändert  hat,  wird
zwar  häufig  der  noch  nicht  abgerufene  Rest  des  Abschlusses
auf  das  folgende  Jahr  übernommen;  ein  dahingehender
allgemeiner  Handelsbrauch  hat  sich  jedoch  nicht  feststellen
lassen.
Chemikalien  und  Drogen.
28.  Berlin  (Dvve-Meyerstein  1912  S.  189  :  795):  Es  besteht
kein  Handelsgebrauch,  nach  welchem  von  einem  abgeschlossenen ­
  Quantum  von  Fliegenfängern  der  Besteller
nur  denjenigen  Teil  in  der  laufenden  Saison  abzurufen
und  zu  bezahlen  hat,  der  zur  Deckung  seines  Saisonbedarfs ­
  erforderlich  ist,  während  er  über  das  Restquantum
nur  in  den  folgenden  Saisons  entsprechend  seinem  Bedarf
zu  verfügen  hat.
29.  Berlin  (Apt  1910  S.  137  :  1):  Ein  Handelsgebrauch,  daß
im  Februar  „auf  Abruf"  eingegangene  Abschlüsse  in  Fliegenfängern ­
  als  für  die  am  1.  Oktober  abschließende  laufende ­
  Saison  geschlossen  gelten  und  demgemäß  bis  zum
1.  Oktober  des  laufenden  Jahres  abgerufen  werden
müssen,  besteht  nicht.
Fische..
30.  Danzig  (Handelsgebr.  Zander-Fehrmann  S.  22):  Es  ist  im
Heringshandel  bei  Verkäufen  „auf  Abruf"  allgemein
üblich,  daß  der  Abruf  bis  zum  Schlüsse  der  gerade  laufenden ­
  Heringssaison  zu  erfolgen  hat.
Heu,  Stroh  und  Viehfutter.
31.  Bromberg  (Mitteil.  1913  S.  126):  Es  besteht  kein  Handelsgebrauch, ­
  daß  eine  „auf  Abruf"  gekaufte  Strohmenge  bis
zum  Frühjahr  des  kommenden  Jahres  abgerufen  sein
            
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