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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
Baumaterialien.
27. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1911 S. 66): Wenn bei Jahresschluß
der Preis des Gipses sich nicht geändert hat, wird
zwar häufig der noch nicht abgerufene Rest des Abschlusses
auf das folgende Jahr übernommen; ein dahingehender
allgemeiner Handelsbrauch hat sich jedoch nicht feststellen
lassen.
Chemikalien und Drogen.
28. Berlin (Dvve-Meyerstein 1912 S. 189 : 795): Es besteht
kein Handelsgebrauch, nach welchem von einem abgeschlossenen
Quantum von Fliegenfängern der Besteller
nur denjenigen Teil in der laufenden Saison abzurufen
und zu bezahlen hat, der zur Deckung seines Saisonbedarfs
erforderlich ist, während er über das Restquantum
nur in den folgenden Saisons entsprechend seinem Bedarf
zu verfügen hat.
29. Berlin (Apt 1910 S. 137 : 1): Ein Handelsgebrauch, daß
im Februar „auf Abruf" eingegangene Abschlüsse in Fliegenfängern
als für die am 1. Oktober abschließende laufende
Saison geschlossen gelten und demgemäß bis zum
1. Oktober des laufenden Jahres abgerufen werden
müssen, besteht nicht.
Fische..
30. Danzig (Handelsgebr. Zander-Fehrmann S. 22): Es ist im
Heringshandel bei Verkäufen „auf Abruf" allgemein
üblich, daß der Abruf bis zum Schlüsse der gerade laufenden
Heringssaison zu erfolgen hat.
Heu, Stroh und Viehfutter.
31. Bromberg (Mitteil. 1913 S. 126): Es besteht kein Handelsgebrauch,
daß eine „auf Abruf" gekaufte Strohmenge bis
zum Frühjahr des kommenden Jahres abgerufen sein