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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
Schirme.
35. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 192:808): In der
Schirmbranche wird unter der Abrede, daß der Abruf bestellter
Schirmstöcke und -griffe dem Besteller offen stehen
solle, nicht verstanden, daß der Besteller das Recht des
Abrufs bis zur nächsten Saison haben soll. Bei Abschlüssen
auf Sonnenschirmstöcke und -griffe und moderne
Regenschirmstöcke und -griffe wird wegen des raschen
Wechsels der Moden Abnahme im Laufe der Saison verlangt.
Bei den einfachen Regenschirmstöcken und
-griffen (sogenannte Stapelware) wird dem Besteller
bisweilen das Recht des Abrufs bis zur nächsten Saison
gestattet.
Schuhwaren.
36. Leipzig (Mitteil. 04 S. 7): Im Handel mit Schuhwaren
ist es allgemein üblich, daß innerhalb eines Jahres, im
Handel mit Gummischuhen aber, daß bis zum Schlüsse
der auf die Bestellung folgenden Saison, die von Anfang
Oktober bis etwa Mitte März zu rechnen ist, abgerufen
wird.
T e x t i l w a r e n.
37. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 194 : 814): Im Verkehr
mit den Schneidermeistern muß nach Handelsgebrauch
„auf Abruf" bestellte Ware innerhalb der Saison, für
welche sie bestellt ist, abgenommen werden; also bei Bestellung
am 15. Juli mit dem Ablauf der darauffolgenden
Wintersaison, d. h. bis spätestens Dezember.
Wein und Spirituosen.
38. Graudenz (Mitteil. Dez. 08 S. 45): „Ans Abruf" gekaufte
Spirituosen und Essig sind spätestens innerhalb eines
Jahres, Frnchtsäfte aber unter allen Umständen vor Beginn
der neuen Ernte abzurufen.